Wohnen

Der Entwurf bestimmt in einzelnen Fällen, z. B. in § 13 Absatz 2, dass sich Rechtsfolgen nach den jeweils in Bebauungsplänen festgesetzten Baugebieten richten. Genannt werden Baugebiete, die heute nach der Baunutzungsverordnung festgesetzt werden. Absatz 4 stellt sicher, dass diese Vorschriften auch für die Baugebiete alten Rechts gelten (s. bereits § 82 a.

F.).

Für den Fall, dass hamburgische Vorschriften auf bauordnungsrechtliche Vorschriften verweisen, die durch die neue HBauO oder die auf sie gestützten Rechtsvorschriften ersetzt werden, stellt Absatz 5 klar, dass die neuen Vorschriften an die Stelle der aufgehobenen Vorschriften treten (s. bereits § 82 Absatz 2 a. F.).

In Absatz 6 wird zur Klarstellung § 5 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung geändert; damit wird die allgemeine Regelung des Absatz 5 für einen bestimmten Anwendungsfall konkretisiert. Soweit dort auf Verordnungsermächtigungen nach der geltenden Fassung der Hamburgischen Bauordnung Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die inhaltsgleichen Ermächtigungen nach dem Neuerlass. Erfasst werden die Ermächtigungen zu Gestaltungsverordnungen und zur Heizungsklausel.

Zur Anlage zu § 60

Grundlage der Auflistung verfahrensfreier Vorhaben ist die Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10), sowie die Auflistung in § 61 MBO. Die Zusammenfügung und Überarbeitung dieser beiden Grundlagen führt zu einer erheblichen Ausdehnung der verfahrensfreien Vorhaben, insbesondere unter Berücksichtigung der hamburgischen Hafen- und Industriebelange sowie der Besonderheiten des Stadtstaates.

Angesichts häufiger Missverständnisse dazu, dass bei verfahrensfreien Vorhaben lediglich die Genehmigung entfällt, die materiell-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts wie auch Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen aber einzuhalten sind, wird ein entsprechender Hinweis der Inhaltsübersicht vorangestellt.

Abschnitt I Gebäude und Überdachungen Abschnitt I erfasst nicht nur Gebäude, sondern auch Überdachungen (die keine Gebäude sind). Nummer 1.1 Es wird der 30 m³ Kubaturwert aus Abschnitt I Nummer 6 der Anlage zur BauFreiVO übernommen, um keine Verschärfung gegenüber der bisherigen Regelung zu erhalten. Die Verfahrensfreiheit gilt nicht, wenn mehr als eines dieser Gebäude je Hauptgebäude errichtet werden soll.

Nummer 1.2 Der 30 m² ­ Wert der MBO wird auf 50 m² erhöht, um auch Doppel ­ Carports mit zugehörigem Abstellraum in die Verfahrensfreiheit zu bekommen. Die Verfahrensfreiheit gilt nicht, wenn mehr als eine Garage auf einem Grundstück errichtet werden soll.

Nummer 1.3 Die Formulierung wird Abschnitt I Nummer 1 der Anlage zur BauFreiVO angepasst. Erfasst werden jene Betriebe, die nach § 35 Absatz 1 und 2 BauGB privilegiert sind.

Nummer 1.4 Hier wird die nach Abschnitt I Nummer 2 der Anlage zur BauFreiVO bestehende Regelung wieder übernommen.

Nummer 1.5 Übernommen wird ohne die dortige Beschränkung die Regelung in Abschnitt I Nummer 5 der Anlage zur BauFreiVO. Nummer 1.6 Diese neue Regelung wird der MBO entnommen.

Nummer 1.7 Eine Tiefenbeschränkung von bis zu 3 m nach der MBO-Fassung wird übernommen.

Nummer 1.8 Die Regelung in Abschnitt I Nummer 3 der Anlage zur BauFreiVO wird übernommen.

Nummer 1.9 Neu ist die Freistellung der Wochenendhäuser; sie wird aus der MBO übernommen.

Nummer 1.10 In der MBO fehlen die in Abschnitt I Nummer 7 der Anlage zur BauFreiVO genannten Container im Hafen- und Industriegebiet. In den Entwurf wird weiterhin neu eine Aufstellmöglichkeit für Container in Gewerbegebieten aufgenommen. Sofern in Einzelfällen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen einer derartigen Nutzung entgegenstehen sollten, kann nach diesen Rechtsbereichen eine Nutzungsuntersagung erfolgen. Da Büro-Container etc. vollen Wärmeschutz ermöglichen, besteht aus baurechtlicher Sicht kein Hinderungsgrund gegen das Aufstellen im Gewerbegebiet.

Nummer 1.11 Erfasst werden vornehmlich Automatiktoiletten, wie sie in Hamburg insbesondere auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg aufgestellt werden.

Nummer 2 Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sind im Grundsatz verfahrensfrei. Im Folgenden werden solche Anlagen genannt, die wegen des mit ihnen verbundenen erhöhten Gefahrenpotentials weiterhin einer Genehmigung bedürfen.

Nummer 3 Freigestellt werden Anlagen der Ver- und Entsorgung. Genannt werden Brunnen (Nummer 3.1), Anlagen zur öffentlichen Versorgung nach den in Nummer 3.2 genannten Voraussetzungen sowie die in Nummer 3.3 genannten Leitungen, die auf privaten Grundstücken bzw. Gebäuden Verwendung finden, und Grundstücksentwässerungsanlagen (Nummer 3.4). Nummer 4 Freigestellt werden Masten, Antennen und ähnliche Anlagen.

Nummer 4.1 Hier werden Antennen, Masten und „Umformerkästen" geregelt, die auf Gewerbe- und Wohngrundstücken Verwendung finden.

Nummer 4.2 In die Auflistung wurden Überwachungskameras, die aus Sicherheitsgründen in allen Nutzungsgebieten zur Anwendung kommen können, aufgenommen.

Nummer 4.4 Die genehmigungsfreie Errichtung von 10 m hohen Flutlichtmasten wird auf zugelassene Sportstätten, ausgenommen im Außenbereich, beschränkt. Ansonsten droht Missbrauch und Gefahr der intensiven Lichtblendung benachbarter Grundstücke.

Nummer 5 nimmt eine erhebliche Ausweitung der freigestellten Behälter vor.

In der MBO fehlen die in Abschnitt IV Nummern 5 bis 7 der Anlage zur BauFreiVO genannten Sammelbehälter (Nummer 5.7).

Die Abfallbehälterstandplätze werden nunmehr uneingeschränkt freigestellt. Anforderungen an die Standplätze werden in der zukünftig zu erlassenden AbfallbehälterstandplatzVO zu regeln sein, Mindestanforderungen wären in § 43 zu bestimmen (Nummer 5.8). Nummer 5.9 Briefkästen und Postverteilungsschränke sind bisher formell nicht freigestellt gewesen.

Nummer 6 Die Freistellung der Mauern und Einfriedigungen wird ­ bereinigt ­ Abschnitt V Nummern 1 bis 3 bzw. (Nummer 6.4) dem Abschnitt VIII Nummer 2 der Anlage zur BauFreiVO übernommen.

Nummer 7 stellt private Verkehrsanlagen mit den dort angegebenen Beschränkungen frei.

Nummer 8 übernimmt in leicht modifizierter Form die Bestimmungen nach Abschnitt VIII Nummer 3 der Anlage zur BauFreiVO. Nummer 9 erfasst Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung. Die Regelungen in Abschnitt IX der Anlage zur BauFreiVO werden in angepasster Form übernommen.

Nummer 9.1 Die Regelung zu Schwimmbecken kann einerseits erweitert werden, jedoch ist eine Einschränkung für Schwimmbecken im Außenbereich vorzunehmen.

Nummer 9.2 Hinsichtlich der Höhe der verfahrensfreien Anlagen ist eine Differenzierung zwischen öffentlich und privat genutzten Anlagen vorzunehmen. Um Nachbarinteressen durch privat errichtete Anlagen rechtzeitig berücksichtigen zu können, ist bei privaten Anlagen eine Begrenzung auf 3 m Höhe vorzunehmen.

Nummer 10 stellt mit den im Einzelnen benannten Eingrenzungen tragende und nicht tragende Bauteile frei.

Nummer 10.3 Hier werden die im Einzelfall nachträglich einzubauenden Dachflächenfenster mit aufgelistet.

Nummer 10.4 Unter Beachtung der Leitlinie des § 3 können Verblendung und Verputz baulicher Anlagen sowie Außenwandverkleidungen nur bei Gebäudeklassen 1 bis 3 freigestellt werden.

Nummer 10.5 Neu ist die Freistellung des nachträglichen Einbaus kleinerer Dachgauben und Dacheinschnitte. Die Beschränkung betrifft eine über die freigestellte Gesamtbreite aller Gauben und Dacheinschnitte hinausgehende Breite.

Demnach darf die Addition der Gauben- oder Dacheinschnittsbreiten nicht mehr als ein Drittel der zugehörigen Gebäudeseitenlänge betragen.

Nummer 11 zu den Werbeanlagen und Automaten übernimmt die Regelung in Abschnitt VII der Anlage zur BauFreiVO. Nummer 11.1 verdoppelt das Maß, bis zu dem Werbeanlagen verfahrensfrei sind.

Nummer 11.2 stellt Automaten ohne Beschränkung frei.

Erfasst werden Waren und Leistungsautomaten, z. B. auch die Packstationen der Deutschen Post AG. Nummer 11.4 nimmt gegenüber der BauFreiVO eine Erweiterung vor.

Nummer 11.6 stellt eine zweckmäßige Folgeregelung dar, nachdem die Neufassung die Erneuerung und den Austausch der Werbemotive in Wechselwerbeanlagen nicht mehr aus dem Anwendungsbereich der HBauO herausnimmt.

Nummer 11.8 übernimmt die Regelung aus § 60 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative. Danach kann, wenn eine Genehmigung für die Werbeanlage nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, eine Baugenehmigung entfallen.

Nummer 12 Einen eigenständigen Abschnitt zu vorübergehend aufgestellten oder benutzbaren Anlagen kennt die BauFreiVO nicht. In Nummern 12.1 bis 12.6 wird grundsätzlich die Fassung der MBO übernommen, in Nummern 12.1 und 12.3 erweitert, hinsichtlich der Gerüste in Nummer 12.2 aber konkretisiert angesichts des gesteigerten Gefahrenpotentials bei bestimmten Gerüsten.

Nummer 12.7 reiht in die von Nummer 12 erfassten Anlagen auch die bisher in Abschnitt XIII der Anlage zur BauFreiVO genannten Fliegenden Bauten ein. Die Verfahrensfreiheit wird aber ausgedehnt.

Nummer 13 Die Freistellung von Plätzen erfasst Lager- und Abstellplätze eines land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebs. Ebenfalls erfasst sind nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m² je Grundstück und Kinderspielplätze, außer im Außenbereich.

Nummer 14 Die Verfahrensfreiheit der hier geregelten sonstigen Anlagen ist im Wesentlichen bereits in Abschnitt XII der Anlage zur BauFreiVO geregelt. Im Einklang mit der MBO werden Erweiterungen vorgenommen.

Nummer 14.3 Zu Regalen nimmt die MBO eine Verschärfung gegenüber Abschnitt XII Nummer 2 der Anlage zur BauFreiVO vor. Der MBO soll gefolgt werden, da die entsprechende Maßangabe identisch ist mit dem Maß nach der Industrie-Bau-Richtlinie.

Nummer 14.4 Der Katalog der MBO ist um Skulpturen zu ergänzen (s. bisher Abschnitt IX Nummer 1 der Anlage zur BauFreiVO). Nummer 14.5 und 14.6 Ergänzend zur MBO werden die Anlagen nach Abschnitt VI Nummern 2 und 4 der Anlage zur BauFreiVO übernommen. Der an dieser Stelle missverständliche Begriff „nicht notwendige Treppen" in Nummer 2 des Abschnitts VI BauFreiVO wird nicht übernommen. Weitergehende Anforderungen an diese Anlagen können sich nach dem Arbeitsschutzrecht und Immissionsschutzrecht bestimmen.

Nummer 14.7 Die in Abschnitt XIV Nummer 2 der Anlage zur BauFreiVO bestimmten freigestellten Maßnahmen werden erweitert. Die Einschränkung besteht aber weiterhin bezüglich bildlicher Darstellungen.

Nummer 14.8 Telefonzellen und Telefonstandsäulen sind ebenfalls von der Genehmigungsbedürftigkeit auszuschließen; sie werden erstmalig benannt.

Nummer 14.9 Hier sollen die bisher unter Abschnitt XII Nummern 2­4 der Anlage zur BauFreiVO genannten Anlagen zur Klarstellung und Ergänzung auch benannt werden.

Auf die bisherige Einschränkung, wonach Markisen und Rollläden, die gleichzeitig Werbeaufdrucke enthalten, von der Freistellung auszunehmen sind, soll verzichtet werden.

Die Erneuerung der Dacheindeckungen wird aus Abschnitt XIV Nummer 4 der Anlage zur BauFreiVO, jedoch ohne die bisherige Einschränkung, übernommen. Weiterhin werden Sicherheitsvorrichtungen an Dächern (Schornsteinfegerlaufbohlen, Dachhaken, Fangvorrichtungen, Vorrichtungen nach der DIN 18 160 etc.) und an Gebäuden (z. B. Maßnahmen zum Einbruchsschutz) aufgenommen. Die Formulierung zu Hofeinfahrten nach MBO ist antiquiert; außerdem werden die Zufahrten z. T. auch unter Nummer 13.2 abgehandelt. Die Zuwegungen und Zufahrten werden erstmalig aufgenommen, da bisher eine eindeutige begriffliche Zuordnung nach § 2 Absatz 11 HBauO (Betonplatten, Natursteine usw., die eigentlich nicht als Bauprodukt gelten, da sie nicht eingebaut, sondern verlegt werden) als strittig erschien.

Abschnitt II Änderung der Nutzung von Anlagen Entspricht § 61 Absatz 2 MBO. Abschnitt III Beseitigung Entspricht § 61 Absatz 3 Satz 1 MBO. Abschnitt IV Instandhaltungsarbeiten Entspricht § 61 Absatz 4 MBO.