Aus diesem Anlass frage ich den Senat 1 Laut § 11 Abs

Mangelnde Informationspolitik der Jugendämter bzgl. Kita-Gutscheinen?

Nach Informationen der Fragestellerin ist einer Kita-Gutschein-Inhaberin die Verlängerung ihres Gutscheins vom zuständigen Jugendamt versagt worden, weil sie die Frist zur Stellung des Folgeantrages nicht eingehalten hat. Allerdings ist sie im Vorwege weder vom Jugendamt, noch von einer anderen Stelle auf die Notwendigkeit eines Verlängerungsantrages hingewiesen worden. Diese Notwendigkeit ergibt sich aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Schuleintritts ihres Kindes ­ doch das war der Mutter ihrer Aussage nach nicht mitgeteilt worden. In diesem Zusammenhang wurde von Seiten einer Behördenmitarbeiterin geäußert, dass dies kein Einzelfall sei; viele Betroffene seien aus dem gleichen Grund in letzter Zeit mit abschlägigen Bescheiden konfrontiert worden.

Aus diesem Anlass frage ich den Senat:

1. Laut § 11, Abs. 1, Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) sind die zuständigen Jugendämter verpflichtet, die Eltern „über alle für ihre Entscheidungen wichtigen pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Aspekte zu informieren." Des Weiteren haben die Eltern nach § 11, Abs. 2, Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) „Anspruch auf Beratung über ihre Rechte und Pflichten nach den §§ 6 bis 14"; diese betreffen alle Fragen der Antragstellung, Bewilligung und Kostenerstattung.

a) In welcher Weise erfüllen die zuständigen Stellen die o. g. gesetzlichen Informationspflichten den Eltern gegenüber?

Die Eltern werden von den bezirklichen Dienststellen im Rahmen der Antragstellung über ihre Rechte und Pflichten informiert. Darüber hinaus enthält der Kita-Gutschein alle erforderlichen Informationen, die das Ende der Kostenerstattung und die Fristen für eine Anschlussbewilligung betreffen. In der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Broschüre „Kita-Gutschein-System. Familieneigenanteil für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege", die in den bezirklichen Dienststellen ausliegt, werden die Eltern ebenfalls auf die Frist zur Stellung eines Folgeantrages hingewiesen. Diese Broschüre ist auch über das Internet auf der Website www.kita.hamburg.de abrufbar.

Im Übrigen ist in der Praxis davon auszugehen, dass die Eltern rechtzeitig von den Einrichtungen auf die Notwendigkeit zur Stellung eines Folgeantrages aufmerksam gemacht werden.

b) Sind nach Einschätzung des Senates, bzw. der zuständigen Behörde die derzeitigen Informationsmaßnahmen ausreichend, um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen?

Ja.

i. Wenn ja: Weshalb kann es dann dennoch zu einem wie oben geschilderten Fall kommen?

Die Gründe für eine verspätete Antragstellung sind individuell unterschiedlich und sind auch nicht durch intensivere Informationsbemühungen auszuschließen.

ii. Wenn nein: Warum nicht? Welche Maßnahmen gedenkt der Senat, bzw. die zuständige Behörde zu ergreifen, um hier kurzfristig Abhilfe zu schaffen?

Entfällt.

c) Werden betroffene Eltern von den zuständigen Stellen regelhaft und aktiv ­ d. h. nicht erst auf Nachfrage der Eltern ­ darüber in Kenntnis gesetzt, wenn auf Grund einer Veränderung in der Lebenssituation des Kindes oder der Eltern die Geltung des Kita-Gutscheines endet?

Wenn nein: Warum nicht?

Siehe Antwort zu 1. a).

2. Ist dem Senat bzw. der zuständigen Behörde das im Eingangstext beschriebene Problem bekannt?

Der zuständigen Behörde ist das Problem bekannt.

a) Wenn ja: Wie viele vergleichbare Fälle gibt es zur Zeit?

Den bezirklichen Dienststellen liegen 377 Fälle vor.

b) Wie gedenkt der Senat in diesen Fällen eine Lösung herbeizuführen, die den Interessen und der sozialen Situation der Eltern und der betroffenen Kinder gerecht wird?

Hierfür ist die Globalrichtlinie "Kindertagesbetreuung" GR BSF/2005 erlassen worden.

Sie ist im Internet unter www.kita.hamburg.de abrufbar.