Tageseinrichtungen

Der Rechtsanspruch richte sich mit anderen Worten auf die Bereitstellung eines konkreten Kindergartenplatzes.

Da vorrangig ein Sachleistungsanspruch bestehe, sei fraglich, ob die reine Geldleistung hinreichend sei. Zumindest müsse die Kostenerstattung so bemessen sein, dass der Leistungsberechtigte in der Lage bleibe, die Sachleistung mit diesem Betrag zu finanzieren. Werde die Leistung durch einen freien Träger erbracht, so werde der Rechtsanspruch dadurch erfüllt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten übernimmt. Dazu sei ein Schuldbeitritt erforderlich. Einige Autoren bezeichnen den Rechtsanspruch lediglich als einen Verschaffungsanspruch, sehen diesen aber bei der Inanspruchnahme der Einrichtung eines freien Trägers nur erfüllt, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst einen Leistungsvertrag mit dem freien Träger abschließt und seine Leistungspflicht durch Übernahme des Entgelts abdeckt.

Nach dieser Auffassung folgt aus dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht nur die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, tatsächlich für jedes Kind, das einen solchen Anspruch geltend macht, einen Platz nachzuweisen. Vielmehr soll der Rechtsanspruch auch die Verpflichtung beinhalten, die Kosten dieses Kindergartenplatzes zu übernehmen, soweit die einschlägigen Rechtsvorschriften (insb. § 90 SGB VIII) nichts anderes vorsehen.

bb) Verwaltungsgericht Hamburg

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Leistungsanspruch in zwei ­rechtskräftigen ­Entscheidungen aus dem Jahr 2001 hingegen als „bloßen Verschaffungsanspruch"angesehen, aus dem aber nicht zugleich eine Finanzierungspflicht der öffentlichen Hand folge. Das Kind könne sich einen Kindergartenplatz selbst suchen. Sobald das Kind einen Platz gefunden habe, sei der bundesrechtliche Anspruch grundsätzlich erfüllt. Das Gericht stützt seine Argumentation unter anderem auf § 2 Abs. 2 SGB VIII. Danach werden „Leistungen"in „Angebote"und „Hilfen"unterschieden. Die Kindertagesbetreuung sei nur als „Angebot"bestimmt.

Es gehe also nur um die Gewährleistung eines standardisierten Leistungsangebotes in bedarfsdeckender Zahl. Diese Argumentation werde durch § 90 SGB VIII unterstützt. Diese Vorschrift regelt die Erhebung von Teilnahmebeiträgen für „Angebote"der Jugendhilfe. Als ein solches „Angebot"wird in § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ausdrücklich die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 24 SGB VIII genannt. Nach Auffassung des VG Hamburg folgt aus dem Verschaffungsanspruch (§ 24 S. 1 SGB VIII) daher nicht zugleich, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch die Kosten der Inanspruchnahme eines von einem freien Träger zur Verfügung gestellten Kindergartenplatzes zu übernehmen habe. Die Finanzierungsfrage sei ausschließlich in § 90 SGB VIII geregelt. Ein Kostenübernahmeanspruch ergebe sich deshalb allein aus § 90 Abs. 3 SGB VIII unter den dort geregelten Bedingungen. Im Übrigen sei die Finanzierungsfrage bundesrechtlich nur rudimentär geregelt.

Die Rechtsprechung des VG Hamburg ist bisher, soweit ersichtlich, obergerichtlich nicht erörtert worden. Auch die Kommentierungen setzen sich mit diesem Urteil noch nicht auseinander.

cc) Verfassungsrechtliche Verankerung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz

Wir teilen die Auffassung des VG Hamburg, dass der Anspruch aus § 24 S. 1 SGB VIII allein auf Nachweis eines Kindergartenplatzes, nicht hingegen auf Übernahme der Kosten eines solchen Platzes gerichtet ist. § 24 SGB VIII enthält keine Regelungen zur Finanzierung. Diese wird vielmehr gem. §§ 26, 90 SGB VIII ausdrücklich dem Landesgesetzgeber überlassen.

Auch § 90 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht grundsätzlich, sich an den Kosten der Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes zu beteiligen. Lediglich in Fällen der Bedürftigkeit besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Entlastung von unzumutbaren Kosten.

Die Untersuchung darf sich allerdings nicht darauf beschränken, die einfachgesetzlichen Vorschriften des SGB VIII auszulegen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zwar in § 24 S. 1 SGB VIII einfachgesetzlich normiert, aber zugleich verfassungsrechtlich verankert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts22 stellt der Staat mit der Schaffung von Kindergärten Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern her und trägt damit sozialstaatlichen Belangen Rechnung (Art. 20 Abs. 1 GG). Zugleich erfüllt er grundrechtliche Schutzund Förderpflichten, insbesondere zum Schutz des ungeborenen Lebens (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Deshalb dürften Kindergartenplätze auch Kindern einkommensschwächerer Eltern nicht vorenthalten werden. Die Entscheidung des BVerfG betraf die Zulässigkeit der einkommensbezogenen Staffelung von Elternbeiträgen zu den Kosten eines Kindergartens. Die Frage, ob der Staat sich an den Kosten der Kindergartenplätze zu beteiligen habe, war nicht Gegenstand der Entscheidung. Das Urteil beruht aber auf dem Gedanken, dass der Staat die Eltern bei Bedarf finanziell in die Lage versetzen müsse, einen Kindergartenplatz für ihre Kinder tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Staat verfassungsrechtlich gehalten sei, sich in dem hierfür gebotenen Umfang an den Kosten des Kindergartenplatzes zu beteiligen. Eine umfassende Entlastung aller Eltern ungeachtet ihrer Einkommensverhältnisse sei hingegen nicht geboten. Aus haushaltspolitischen Gründen könne die öffentliche Hand davon absehen.

Im Ergebnis kommt es also nicht darauf an, ob § 24 S. 1 SGB VIII auch einen Anspruch auf Kostenbeteiligung des Staates beinhaltet. Ein solcher Anspruch ergibt sich jedenfalls aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz in den Grundrechten. Der Staat muss es den Kindern bzw. ihren Eltern wirtschaftlich ermöglichen, ihren Rechtsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Die Kostenbelastung der Eltern darf nicht so hoch sein, dass sie den Rechtsanspruch tatsächlich vereitelt.

c) Kein Anspruch auf volle Kostenerstattung

Auch wenn die grundsätzliche Verpflichtung des Staates, sich an den Kosten der Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen zu beteiligen, feststeht, so ist damit noch nicht geklärt, welchen Umfang diese Verpflichtung hat. Im Folgenden wird zunächst der Frage nachgegangen, ob die FHH die Kosten der Inanspruchnahme einer Einrichtung der freien Jugendhilfe im vereinbarungslosen Zustand in voller Höhe erstatten muss oder ob die Erstattung der Höhe nach begrenzt werden kann. Dies hängt davon ab, wo der Kostenerstattungsanspruch des Kindes rechtlich verortet wird.

Wird ein sozialrechtlich begründeter Sachleistungsanspruch dadurch erfüllt, dass dem Berechtigten nicht die Sachleistung selbst gewährt wird, sondern ihm nur die Kosten ihrer Beschaffung ersetzt werden, so ist der Anspruch grundsätzlich auf Erstattung der vollen Kosten gerichtet. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem sog. Festbetragsurteil24 festgestellt.

Die Festlegung von Festbeträgen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§ 35 SGB V) beeinträchtige die Handlungsfreiheit des Versicherten. Die Festbetragsregelung stehe dadurch in potentiellem Konflikt mit dem gesetzlichen Leistungsauftrag in Form des Sachleistungsprinzips.

Im Ergebnis wurde die angegriffene Festbetragsregelung nur deshalb nicht beanstandet, weil die Festbeträge so festgesetzt werden sollten, dass Leistungen ohne Zuzahlung erhältlich bleiben bzw. die Versorgung gewährleistet sei.