Fachhochschule

Seite 3 4.4.2 Die Altersstruktur der beratenen Personen 23

Analyse der Nationalität der beratenen Personen 24

Minderjährige, im Haushalt des Opfers lebende Kinder 26

Beratungsarten: In den Räumen von"pro-aktiv", aufsuchend und telefonisch 28

Beratungsthemen 30

Hinweise auf und Vermittlungen an weiterführende Institutionen im Rahmen der Beratungsarbeit von „pro-aktiv"

Die Bedeutung von Begleitungen durch Mitarbeiter(innen) im Rahmen der Arbeit von „pro-aktiv"

Die Beantragung von zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten und Wohnungsüberlassungen nach dem „Gewaltschutzgesetz" im Rahmen der Beratungsarbeit von „pro-aktiv"

4.10 Die Wohnsituation der Opfer: Fragen nach dem Verbleib in der Wohnung 39

4.11 Befunde zur Erwerbssituation der beratenen Personen 41

5. Zusammenfassende Strukturanalysen zu einzelnen Personengruppen 43

Der Faktor „Zugangsart zu "pro-aktiv"": „Selbstmelder(innen)" und „polizeigemeldete" Klient(inn)en im Vergleich 43

Der Faktor „Nationalität": Nichtdeutsche und deutsche Klient(inn)en im Vergleich 46

6. Vorläufige Interpretation einiger Untersuchungsergebnisse 51

7. Weiterführende Untersuchungsschritte zur Evaluation von „pro-aktiv"

Anlagen

1. Alter Erhebungsbogen „pro-aktiv" (Verwendung im ersten Modellprojektjahr) 59

2. Überarbeiteter Erhebungsbogen von „pro-aktiv" (Verwendung im zweiten Modellprojektjahr) 61

Torsten Schaak

- Büro für Sozialpolitische Beratung Erster Zwischenbericht zur Evaluation der Utbremer Str. 102

Interventionsstelle „pro-aktiv" in Hamburg D-28217 Bremen

- Seite 4 1. Der Untersuchungsgegenstand: Rechtliche Rahmenbedingungen und die konzeptionelle Bedeutung der Interventionsstelle „pro-aktiv" im hamburgischen Hilfesystem für Opfer häuslicher Gewalt

Rechtliche Rahmenbedingungen: Das „Gewaltschutzgesetz" und seine ordnungsrechtliche Umsetzung in Hamburg

Am 1. Januar 2002 ist das „Gesetz zum zivilrechtichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen" (im folgenden „Gewaltschutzgesetz" genannt) in Kraft getreten. Dieses Gesetz wurde primär geschaffen, um eine Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen („Stalking") im sozialen Nahraum, und hier insbesondere im Bereich häuslicher Gewalt, zu erreichen. Häusliche Gewalt kann in jedweder Form häuslicher Gemeinschaften (Paarhaushalte, Mutter-Sohn-Haushalt, Seniorenwohngemeinschaft etc.) beobachtet werden und alle Gewaltformen von körperlicher Gewalt, psychischer Gewalt, (sexueller) Nötigung, Bedrohungen, Beleidigungen bis hin zu Verfolgungen annehmen. Die weitaus häufigste Form häuslicher Gewalt ist die in Paarhaushalten ausgeübte körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt von Männern gegen ihre Partnerinnen. Mit dem Gewaltschutzgesetz hat der Gesetzgeber explizit die verbreitete Position staatlicher Instanzen aufgehoben, Gewalttaten im häuslichen Bereich als „Privatsache" der Bürger zu betrachten.

Wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die (auch psychische) Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person verletzt, hat das Opfer durch dieses Gesetz erstmals in Deutschland die Möglichkeit, gerichtlich zu beantragen, Maßnahmen zur Abwendung weiterer Verletzungen zu treffen (§ 1 Absatz 1 GewSchG). Zu diesen Maßnahmen gehören an den Täter gerichtete Verbote, die Wohnung des Opfers zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten, bestimmte andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, Verbindung zum Opfer aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit ihm herbeizuführen (§ 1 Absatz 1, Ordnungspunkte 1 bis 5 GewSchG). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass sich die Schutzmaßnahmen des Gesetzes nicht nur auf Opfer häuslichcher Gewalt beziehen, sondern auch auf Personen (fast ausschließlich Frauen), die Opfer unerträglicher Nachstellungen (fast ausschließlich durch Männer) werden - das sogenannte „Stalking". § 2 des Gesetzes regelt darüber hinaus die ebenfalls neue Möglichkeit, eine von Opfer und Täter gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer zu überlassen. Während bislang das vorherrschende Muster darin bestand, dass das Opfer (oft mit Kindern) aus der Wohnung flüchten musste, besteht nun erstmals für die Opfer die Möglichkeit, nach dem entgegengesetzten Muster „Wer schlägt, muss gehen" die gemeinschaftliche Wohnung ohne den schlagenden Partner gerichtlich überlassen zu bekommen.

Torsten Schaak

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Interventionsstelle „pro-aktiv" in Hamburg D-28217 Bremen

- Seite 5 Die Maßnahmen des Gewaltschutzgesetzes stellen keine Hilfen in akuten Gewaltsituationen dar, sondern geben den Opfern die Möglichkeit, sich mittel- und langfristig vor den Tätern zu schützen. Aufgrund des förderalistischen Prinzips in der Bundesrepublik Deutschland obliegt es den Bundesländern, die konkrete Ausgestaltung des diesbezüglichen polizeilichen Handelns vorzunehmen. In Hamburg ist die entsprechende Umsetzung in § 12 a II SOG (Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) geregelt: „Eine Person darf aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verwiesen werden, wenn dies erforderlich ist, um eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren; unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Das Betretungsverbot endet spätestens zehn Tage nach seiner Anordnung. Im Falle eines zivilrechtlichen Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung endet es mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, spätestens 20 Tage nach Anordnung der Maßnahme."

Seit Schaffung dieser Gesetzesgrundlage ist die hamburgische Polizei ermächtigt, in Fällen häuslicher Gewalt die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Das oben genannte 10-tägige Betretungsverbot von kann durch gerichtliche Beantragung von Maßnahmen des Gewaltschutzgesetzes (z. B. Überlassung der Wohnung oder Näherungs- und Kontaktverbote) innerhalb dieser Zehntagesfrist verlängert werden. Die oben genannten Schutzmaßnahmen des Gewaltschutzgesetzes können aber auch nach Ablauf dieser Wegweisungsfrist beantragt werden.

Die qualifizierte Beratung und Unterstützung der Opfer innerhalb dieser Wegweisungsfrist ist eine elementare Aufgabe der zu evaluierenden Interventionsstelle "pro-aktiv".

Die konzeptionelle Einbindung von „pro-aktiv" in das hamburgische Hilfesystem für Opfer häuslicher Gewalt Gegenstand der Evaluationsstudie, dessen Bestandteil dieser erste Zwischenbericht ist, ist die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt ­ „pro-aktiv". Diese für Hamburg neuartige Beratungsstelle für Opfer häuslicher Gewalt hat am 1. November 2003 ihre Arbeit aufgenommen und ist zunächst als zweijähriges Modellprojekt bis zum 31. Oktober 2005 angelegt. Die Interventionsstelle richtet sich an von häuslicher Gewalt betroffene Erwachsene, die entweder nach

Holger Schwemer (Hrsg.): Hamburger Gesetze, Hamburg 2002, S.74. Zitiert nach: Rabea Ratermann/Meike Schubert:: Häusliche Gewalt und Wegweisungspraxis in Hamburg. Hausarbeit im Fach Soziologie, Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, Hamburg 2004, S. 5.