Ausbildung

Also ich kann nur von einer Genehmigungsfiktion abraten. Die macht verfahrensrechtlich äußerst große Schwierigkeiten, wenngleich sie natürlich für den Bauherren eine bequeme Möglichkeit darstellt, ein möglicherweise vermeintliches Recht zu bekommen. Das zur Genehmigungsfiktion.

Wir haben in Brandenburg anstelle dieser Frist eine Ordnungsfrist für die Behörde selbst ins Gesetz geschrieben, nämlich dass die Bauaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang aller Stellungnahmen die konzentrierte Baugenehmigung oder die vereinfachte Baugenehmigung erteilt, dass die binnen eines Monats nach Eingang aller Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden ihre Entscheidung zu treffen hat.

Und auch das ist natürlich ein Instrument, um dieses Verfahren zu straffen.

Soweit zu dem Punkt mit der Genehmigungsfiktion. Zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren noch ein Punkt, es verlagert die Verantwortung auf den Entwurfsverfasser und den Bauherren. Das muss man ganz klar sehen. Und wenn man jetzt wieder Prüfgegenstände hineinnimmt in das Verfahren und sagt, ich will dann noch bauaufsichtlich relevante Abstandsflächen und dergleichen prüfen, dann bedeutet das natürlich, dass sich wieder sektoral die Bauaufsichtsbehörde dieses Vorhaben im Detail anschauen muss und dann stellt sich natürlich die Frage, warum nur die Teile, die die Bauaufsichtsbehörde betreffen, warum nicht auch die Teile, die andere Behörden, die nach anderen Rechtsgrundlagen zu entscheiden haben, da ausgeschlossen werden. Und dann steht man vor der Frage, ob da nicht eine Komplettprüfung wieder in das Programm hinein muss und dann wäre der Zweck des vereinfachten Verfahrens, denke ich, unterlaufen.

Wir haben in Brandenburg eine Absicherung im vereinfachten Verfahren. Da muss der Entwurfsverfasser erklären, dass sein Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das heißt, er hat die Prüfpflicht und die Verantwortung gegenüber seinem Bauherren und das wird auch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde dokumentiert.

Und er muss nach Durchführung des Bauvorhabens ebenfalls noch einmal bestätigen, dass es auch entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften realisiert worden ist. Und das sind die Kontrollmechanismen, bei denen sich die Bauaufsichtsbehörde eben selbst weitgehend zurückhält, sondern nur überprüft, ob der Entwurfsverfasser da seiner Verantwortung gerecht geworden ist.

Vorsitzender: Vielen Dank. Herr Prof. Ortloff bitte.

Herr Prof. Dr. Ortloff: Danke schön. Ehe ich ganz kurz auf die Frage von Herrn Klooß eingehe zu dem letzten also, ich misstraue zwar nicht den Architekten, aber ich habe große Bedenken, diese Verantwortlichkeit auf den Entwurfsverfasser zu übertragen, schon immer gehabt, weil im Architekturstudium und in der praktischen Tätigkeit Architekten nicht juristisch ausgebildet werden und diese ganzen komplexen, juristischen, baurechtlichen Fragen überhaupt nicht beantworten können. Das heißt, die Erklärung des Entwurfsverfassers wird im Zweifel eine Papiererklärung sein, die über den Inhalt nichts aussagt. Das habe ich auch immer wieder erlebt, wie Architekten in Baustreitigkeiten bei uns am Verwaltungsgericht in Berlin mit dem öffentlichen Baurecht umgegangen sind und Erklärungen abgegeben haben, also das ist schon bedenklich. Ich möchte dem Vertreter der Architektenkammer keinesfalls zu nahe treten, es mag einzelne gute Ausbildungen geben, aber im Prinzip verstehen Architekten vom öffentlichen Baurecht nichts. Die können zum Teil ja noch nicht einmal Bebauungspläne lesen und sollen dann erklären, ­ (Heiterkeit) dass ihr Vorhaben dem. ­ Dieses ist unter anderem meine Erfahrung, die ich aber nicht verallgemeinern will. Nur das dazu.

Ich warne also vor dieser Privatisierung der Verantwortung und der Übertragung auf den Architekten und letzten Endes damit zulasten des Bauherren, das kann auch zu zivilrechtlichen Haftungsproblemen in großem Umfang führen. Zur Ihrer Frage, Herr Klooß, mit den Fristen, ich habe Sie so verstanden, dass Sie die Frist des § 70 Ihrer Bauordnung, jetzt der neuen Bauordnung, angesprochen haben, also nicht die Fristen, bei deren Ablauf dann eine Genehmigung nach außen fingiert wird. Das ist ja bei Ihnen so, dass Sie das für die konzentrierte Baugenehmigung gerade nicht vorgese hen haben, sondern nur für die vereinfachte. Die Fristen, die Sie angesprochen haben im § 70 sind die internen Fristen der Behörden. Und wenn innerhalb dieser Frist die Stellungnahme nicht vorliegt, gilt sie als erteilt. Und da fragten Sie, ob diese Fristen nicht zu kurz wären.

Da würde ich auch sagen, darüber sollte man nachdenken, ob der eine Monat ausreicht und Sie müssen sich die Frage stellen, was ist die Folge, wenn die Stellungnahme fingiert wird. Überhaupt keine Folge. Die Verantwortung trifft in dem Fall die Baubehörde, die die konzentrierte Baugenehmigung erteilen wird, sie hat allerdings eben nur keine Stellungnahme vorliegen. Das ist das Problem. Sie muss dann wirklich ein bisschen mehr wissen als der Ingenieur, den Sie gerade angesprochen haben.

Anders ist es bei den Fristen, bei der Mitwirkung der Gemeinde im § 36 Baugesetzbuch, aber das ist ein Thema, das den Stadtstaat Hamburg nicht interessiert, deswegen will ich das hier ausblenden. Aber da ist die Fiktionsfrist auch wohl zwei Monate, wenn ich das richtig sehe. Also Anregung, auch da vielleicht in Ihrem § 70 Abs. 7 statt „innerhalb eines Monats" innerhalb von zwei Monaten hineinzuschreiben und gewissermaßen bundesrechtliche Vorgaben auch für Ihre Hamburger Behörden aufzugreifen. Danke schön.

Vorsitzender: Ja, danke, Herr Dr. Pfadt bitte.

Herr Dr. Pfadt: Ja, ich werde jetzt also nichts sagen zu meiner Auffassung von der baurechtlichen Kompetenz der Kollegenschaft, aber es ist völlig richtig, dass Architekten, die in ihrer Ausbildung nicht eine baurechtliche Ausbildung hatten, viele holen es dann aber in der Fortbildung nach, das muss man auch sagen, sich mit dem Regelwerk schwer tun und deshalb wird ja eine Vereinfachung und eine Verbesserung der Verständlichkeit von uns auch ausdrücklich begrüßt.

Ich wollte aber kurz etwas sagen, noch was die Fristen betrifft, also die Nennung von Fristen, die Einführung von Fristen oder die Verkürzung von Fristen soll ja dem Ziel dienen, das ganze Verfahren zu beschleunigen. Das ist erst einmal ausdrücklich zu begrüßen. Wir haben dann an einer Stelle, das kann man nachlesen, ich will das nicht im Einzelnen aufführen, allerdings, auch in Kenntnis der Hamburger Praxis, gesagt, also da halten wir eine Fristsetzung von zum Beispiel einem Monat, für die Einholung der Stellungnahmen anderer Behörden beispielsweise, einfach nicht für realistisch.

Und an der Stelle haben die Kollegen den Satz formuliert, dass sie die Fristverlässlichkeit für wichtiger erachten als eine mit Unwägbarkeiten belastete Fristkürze. Auf Deutsch, also dann lieber ein Monat mehr, aber dann auch sicher sein, dass die Frist eingehalten wird, als sozusagen die Erwartung, ich bekomme das also jetzt schon ganz schnell, und es trifft dann trotzdem nicht ein. Also, die Fristverlässlichkeit spielt ja bei der ganzen Planung, beim ganzen Planungsvorgang und natürlich bei dem ganzen Planungsablauf und Bauablauf unter Umständen eine größere Rolle in ihrer Auswirkung, als nun noch, dass da ein Monat früher oder später begonnen werden kann.

Also insofern haben wir für die §§ 61 und 62 sozusagen vorgeschlagen, also doch mitunter da einen Monat mehr Fristen einzusetzen, ohne damit jetzt also das Ansinnen der novellierten HBauO, zur Beschleunigung beizutragen, nun wesentlich zu schwächen.

Vorsitzender: Vielen Dank. Dann hat Prof. Wickel das Wort. Herr Dr. Pfadt, machen Sie das Mikro bitte noch aus? Danke.

Herr Prof. Dr. Wickel: Ja, ich möchte auch eine Bemerkung zu den Fristen machen.

Also zunächst zu der Frist im § 70. Ich halte das für eine sehr gefährliche Sache. Da muss man ganz genau hinschauen. Ich teile die Ansicht von Herrn Ortloff, wenn die zu beteiligende Behörde sich nicht äußert innerhalb des Monats, sagt § 70, so soll die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Genehmigung nicht entgegenstehen. Das halte ich, ehrlich gesagt, für äußerst bedenklich, denn mir drängt sich die Frage auf, was soll die Bauaufsichtsbehörde machen, wenn wirklich wesentliche öffentliche Belange im Raum stehen, sie das auch abschätzen kann, sich die Behörde aber schlechterdings nicht dazu äußert, aus welchem Grund auch immer, das mag Überlastung sein, das mag andere Gründe haben. Also, das halte ich für äußerst prekär.

Das gute an dieser Frist ist, es ist, genauso wie alle Fristen im Rahmen der Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung, eine reine Ordnungsfrist. Also, wenn man sie versäumt, passiert erst einmal nichts. Also, auch die dreimonatige Genehmigungsfrist ist nichts anderes als ein Anhaltspunkt. Es ist ganz wesentlich, hier darauf hinzuweisen, dass natürlich bei diesem Verfahren keine Fiktionswirkung eingreift. Das wäre auch völlig unangemessen.

Zu der Fiktionswirkung bei den vereinfachten Genehmigungsverfahren möchte ich sagen, ich bin kein großer Freund von Fiktionswirkung, aber wenn man sie schon hat oder wenn man meint, sie zu brauchen, dann sollte man es aber doch vielleicht stärker an den realistischen Bearbeitungszeiten orientieren. Und ich denke, die Begründung, darauf hat Herr Koch schon hingewiesen, weist ja sehr deutlich aus, es gibt ja Erfahrungen darüber, wie lange man an einem Bauantrag sitzt, 63 Prozent sind in sechs Wochen bearbeitet, 84 Prozent in 13 Wochen. Das sind doch realistische Fristen, über die man reden kann, also vielleicht eine Zwei- und eine Dreimonatsfrist für Eintritt einer Fiktion. Dann ist vielleicht das Ziel, mit einer Einmonatsfrist zu arbeiten, in manchen Bereichen tatsächlich, aber ich habe es schon einmal gesagt, etwas überambitioniert und wird dazu führen, meiner Einschätzung nach, dass diese Frist in der Praxis umgangen wird.

Vorsitzender: Ja, danke. Dann hat sich Prof. Koch gemeldet, bitte.

Herr Prof. Dr. Koch: Ja, ich halte mich auch an die Themensetzung und möchte noch etwas zu Fristen sagen, und zwar noch einmal begonnen: Verfahren mit Konzentrationswirkung und Ausgangspunkt § 62, in dem drinsteht, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen und mängelfreien Unterlagen ist zu entscheiden. Hier wird keine Sanktion herangeknüpft. Ich frage deshalb also die Entwurfsverfasser, welche Funktion kommt dieser Frist zu? Ich habe mir natürlich ein bisschen Gedanken gemacht, was es heißen kann. Es könnte sein, dass ein Bauwilliger auf den Gedanken kommt zu sagen, wenn die nicht entscheiden, ist es eine Amtpflichtverletzung. ­ (Zwischenruf: Dienstaufsichtsbehörde)

­ Ja, und nehmen wir doch gleich das Richtige, das geht um Geld. Und die Frage ist, wollen Sie das?

Und ich würde meinen, dass so eine Frist, die etwas nebulös im Raum steht, nicht gut ist. Das würde ich aber noch einmal durchdenken. Es liegt nahe. Man sagt, was soll das, wofür gibt es eine Frist, wenn nicht eingehalten wird, Amtspflichtverletzung. Die Genehmigung habe ich natürlich nicht, keine Fiktion, denn das wäre zu riskant bei solchen Vorhaben, aber ich kann Ersatz bekommen. Wenn das gewollt ist, sollte man das dann vielleicht auch irgendwie klarstellen und ob das wirklich gewollt sein soll, ich würde davon abraten. Und jetzt würde ich davon ausgehen, es ist eher eine Frist ohne Sanktion, also ohne genehmigungsbezogene Sanktion, und jetzt gehen wir noch einmal zu den Paragraphen, nämlich § 70 Abs.7, den bereits Herr Ortloff und Herr Wickel angesprochen haben.

Ich stimme den beiden Kollegen bei, wollte es aber doch noch einmal sagen, auch aus meiner Sicht ist diese Regelung, die besagt, die Bauaufsichtsbehörde soll davon ausgehen, dass nach Fristablauf keine Bedenken dieser anderen Behörde bestehen, das heißt, da darf sie eigentlich gar nicht selbst noch nachdenken und sagen, die haben nicht gespurt, jetzt machen wir uns eigene Gedanken. Nein, sie soll daran gebunden sein. Das steht erst einmal irgendwie im Widerstreit zur Konzentrationswirkung.

Denn Konzentrationswirkung heißt, sie darf selbst entscheiden. Und im Übrigen würde ich das auch für problematisch halten, denn das würde letztlich auch zu einer partiellen Fiktionswirkung führen, nämlich wenn die nicht antworten, ist die Sache als gut zu befinden. Ich rate also dazu, diese Vorschrift zu streichen, dass sie davon ausgehen soll. Im Gegenteil, sie hat selbst zu entscheiden und da sind wir wieder dabei, das sie dafür auch die Kompetenz haben muss.

Und der nachfolgende Satz, den haben wir noch gar nicht beleuchtet: „bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde." Beispiel: Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde bei Abweichung von der Landschaftsschutzverordnung oder Naturschutzverordnung ist ja im Hamburgischen Naturschutzgesetz so geregelt, dass.