Erziehung

I. Vorbemerkungen

Der Jugend- und Sportausschuß hat in seiner Sitzung am 25. Juni 1998 gemäß § 53 II GO einvernehmlich beschlossen, sich mit dem Thema „Erziehungsberatungsstellen in Hamburg ­ niedrigschwelliger Zugang/Hilfen nach § 28 KJHG" zu befassen.

Als Sachverständige nahmen an den Beratungen Herr Dr. Gerd Romeike, als Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung in der Freien und Hansestadt Hamburg, Herr Klaus Menne, als Vertreter der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V., und Herr Holger Stuhlmann, Jugend- und Sozialdezernent ­ Bezirksamt Harburg ­, als Vertreter der bezirksübergreifenden Projektgruppe zur Neuorganisation der Jugendhilfe in den Bezirksämtern, teil.

II. Beratungsinhalt Herr Stuhlmann berichtete von der Arbeit der bezirksübergreifenden Projektgruppe zur Neuorganisation der Jugendhilfe in den Bezirken, deren Leiter er seit zwei Jahren gewesen sei. In den letzten zwei Jahren hätten sich in der Hamburger Jugendhilfe wesentliche Entwicklungen und Veränderungen ergeben. 1996 seien die Aufgaben der Hilfe zur Erziehung auf die örtliche Ebene der Bezirksämter verlagert worden. Damit einhergehend seien auch die Zuständigkeiten für die Bewilligung und Durchführung von Hilfen zur Erziehung eindeutig geregelt worden. Der Allgemeine Soziale Dienst in den bezirklichen Jugendämtern sei fallzuständig von der Bewilligung bis zur Beendigung einer Hilfe zur Erziehung. Vorher sei es so gewesen, dass der Allgemeine Soziale Dienst in den Bezirken die Hilfe bewilligt habe und die Ausführung und Beendigung der Hilfe zur Erziehung lag auf Landesebene beim Amt für Jugend ­ Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung ­. Mit der Neuorganisation sei klar getrennt worden, dass die Fallzuständigkeit von Bewilligung bis Beendigung beim Allgemeinen Sozialen Dienst und die Durchführung von Hilfen zur Erziehung bei freien Trägern oder bei anderen Diensten im Bezirk liege.

Diese Prinzipien der Trennung von der Bewilligung und Begleitung zur Durchführung gälten grundsätzlich für alle Hilfen zur Erziehung, unabhängig davon, ob die Angebote in kommunaler oder freier Trägerschaft unterbreitet würden.

Eine weitere wesentliche Veränderung sei gewesen, dass im Verlauf des Jahres 1998 die Neuorganisation der bezirklichen Jugendämter in allen sieben Bezirken umgesetzt worden sei. Der Grundgedanke sei die Reorganisation der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe mit den drei Zielsetzungen bürgernahe Angebote, Zentralisierung der Angebote in regionaler Hand und Vereinigung der Fachund Ressourcenverantwortung in der regionalen Ebene. Hierdurch werde eine ganzheitliche Aufgabenwahrnehmung angestrebt. Mit diesem Regionalprinzip werde eine Stärkung der Beziehungs- und Kooperationsform der Dienste vor Ort umgesetzt. Die Erziehungsberatungsstellen seien Bestandteile der Jugendhilfeangebote in der Region. Hierdurch würden insbesondere die fachlichen Beziehungen zum Allgemeinen Sozialen Dienst und zu den Elternschulen gestärkt und gefördert.

Bericht des Jugend- und Sportausschusses zu dem Thema Erziehungsberatungsstellen in Hamburg

­ niedrigschwelliger Zugang/Hilfen nach § 28 KJHG ­ (Selbstbefassung gemäß § 53 II GO) Vorsitzende: Sabine Steffen Schriftführerin: Karin Rogalski-Beeck

Die Erziehungsberatungsstellen könnten deshalb stärker auf die Bedürfnisse der Adressaten des Allgemeinen Sozialen Dienstes ausgerichtet werden. Die Erziehungsberatungsstellen bewegten sich mit ihrem Tätigkeitsspektrum gleichermaßen im Bereich der Förderung der Erziehung in der Familie wie im Leistungsbereich der Hilfen zur Erziehung. Die Erziehungsberatungsstellen böten sogenannte niedrigschwellige Angebote mit offenem Zugang und ohne förmliches Hilfeplanverfahren (insbesondere nach §§16, 17 und 18 KJHG). Dieses Beratungsangebot sei im Beratungsspektrum der Jugendhilfe in den Erziehungsberatungsstellen verankert. Daran werde sich nichts ändern.

Ein weiterer Bereich sei die Erziehungsberatung im Kontext der Hilfen zur Erziehung. Hier sei ein rechtsförmiges Verfahren erforderlich, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung gegeben seien und ob die beabsichtigte Hilfe zur Erziehung geeignet und notwendig sei. Für die Aufgabenwahrnehmung in den Erziehungsberatungsstellen gälten dabei auch die Grundsätze der Trennung von Hilfen zur Erziehung auf der einen Seite und zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung auf der anderen Seite. Wie bei allen anderen Hilfen zur Erziehung werde die Fallzuständigkeit beim bezirklichen Allgemeinen Sozialen Dienst liegen.

In dem Entwurf für die Dienstanweisung würden die Verfahrensabläufe für die kommunalen Erziehungsberatungsstellen aufgezeigt. Dabei sei die Projektgruppe davon ausgegangen, dass die Erziehungsberatung in den kommunalen Erziehungsberatungsstellen von einem aufwendigen Bewilligungsverfahren befreit werde. Es solle ein vereinfachtes Verfahren zum Tragen kommen, wenn sich die Ratsuchenden direkt an die Erziehungsberatungsstellen wenden, die Fachkräfte der kommunalen Erziehungsberatungsstelle zu der fachlichen Einschätzung gelangten, dass ein Hilfebedarf nach § 28

KJHG vorliege und die voraussichtliche Dauer nicht mehr als 35 Beratungskontakte umfassen bzw. nicht über zwölf Monate hinausgehen werde. Dabei werde unterstellt, dass der größte Teil der Hilfen zur Erziehung nach § 28 KJHG innerhalb eines Jahres zum Abschluß gebracht werde.Wenn nach diesem Zeitraum weiterer Erziehungsbedarf bestehe, solle eine HIlfekonferenz einberufen werden. Das vereinfachte Verfahren beinhalte weiter die Erstellung eines Hilfeplans durch die Erziehungsberatungsstelle, der bestimmte Inhalte von der Problembeschreibung bis hin zur Zeitplanung und Überprüfung des Hilfeverlaufes umfassen solle. Auf dieser Grundlage werde ein Bewilligungsbescheid über die Hilfe durch den Allgemeinen Sozialen Dienst erstellt.

Die Jugendhilfeakte über die Hilfe werde im Allgemeinen Sozialen Dienst geführt. Dieses Verfahren sei mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten abgestimmt.

Nach Einschätzung der Projektgruppe werde es durch dieses Verfahren nicht zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand kommen. Aus den vorliegenden Zahlen der vergangenen Jahre gehe hervor, daß z.B. 1997 weniger als 1 Prozent der Ratsuchenden über das für die Hilfe zur Erziehung vorgesehene Regelungsverfahren Zugang zu den Erziehungsberatungsstellen gefunden habe.

Die SPD- und die GAL-Abgeordneten wollten wissen, wie dies in anderen Bundesländern gehandhabt werde. Die Senatsvertreter stellten heraus, dass in den anderen Bundesländern der entscheidende Unterschied darin bestehe, dass die Bewilligung und die Durchführung der Hilfe in einer Hand liege.

Die CDU-Abgeordneten unterstrichen, dass es in der Hauptsache darum gehe, ob die angestrebte Dienstanweisung wirklich eine Verbesserung für die Klienten sei oder ob sie nur zu einer Verteuerung führe, einen erhöhten Zeitaufwand und Personalaufwand erfordere und den Zugang für die Klienten erschwere.

Herr Stuhlmann wies auf die drei Zugangswege in die Erziehungsberatungsstellen hin. Es gäbe Familien, die den Weg direkt in die Erziehungsberatungsstellen fänden. Dieser Weg sei nach wie vor offen.

In der Vergangenheit habe es Familien gegeben, die über Kindertagesheime, über Schulen oder sonstige Institutionen an die Erziehungsberatungsstellen verwiesen worden seien. Hier sollten die Erziehungsberatungsstellen vermehrt in das Geflecht der Hilfen zur Erziehung einbezogen werden unter dem Stichwort „Erst ambulante Hilfe zur Erziehung, dann stationäre Hilfe".

Außerdem gäbe es Familien, die über den Allgemeinen Sozialen Dienst in die Erziehungsberatungsstellen kämen. Wenn hier eine Hilfe zur Erziehung im Kontext der anderen Hilfen zur Erziehung angesagt erscheine, dann müsse es in den Erziehungsberatungsstellen ein rechtsförmiges Verfahren geben. Bei den kommunalen Trägern werde dieses Angebot heute vorgehalten. Das Personal werde vorgehalten und im Rahmen des bezirklichen Personalbudgets auch finanziert. Bei den freien Trägern gäbe es meist nur eine Sockelfinanzierung und ansonsten Angebote und Beratungsleistungen nach § 28 KJHG. Die Hilfen zur Erziehung würden über das Budget Hilfen zur Erziehung auch abgerechnet. Dort koste eine Fachleistungsstunde 95 DM. Hier müsse es eine formelle Bewilligung über den Allgemeinen Sozialen Dienst geben. Hier sei die Trennung von Bewilligung und Durchführung bewußt gewollt.

Die SPD-Abgeordneten gaben zu bedenken, dass die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. durch die Trennung von Bewilligung und Durchführung einen erheblichen größeren Arbeitsanfall befürchte. Sie wollten außerdem wissen, ob es diese Trennung auch in anderen Bundesländern gäbe.

Herr Stuhlmann unterstrich, dass die Projektgruppe die Einschätzung vertrete, dass es nicht zu mehr Bürokratie und Mehrarbeit kommen werde. Man müsse nach einem Jahr sehen, ob diese Einschätzung trage. Er führte aus, dass der Vergleich zu anderen Bundesländern schwierig sei, weil dort zum Teil die Finanzierungssystematik eine andere sei. Wenn eine Zuwendungsfinanzierung vorhanden sei und das Personal vorgehalten werde, dann könne unter finanzierungstechnischen Gesichtspunkten die Durchführung und Bewilligung in eine Hand gegeben werden. Wenn es refinanziert werden solle, gehe dies nicht.

Herr Menne berichtete zur Situation der kommunalen Erziehungsberatungsstellen in Hamburg, daß die Finanzierung des Personals und die Finanzierung der Einrichtung nicht abhängig von einer einzelfallbezogenen Gewährung und Finanzierung sei.

Zur Verständigung der Rechtssystematik des KJHG müsse man drei Begriffe unterscheiden. Zunächst gäbe es die Erziehungsberatung als fachliche Leistung, von den einzelfallübergreifenden präventiven Aufgaben über Rechtsprozesse bis hin zu langfristigen therapeutischen Interventionen. Davon müsse man die Rechtsgrundlage und auch die Anwendung von Rechtsnormen unterscheiden.

Problematisch sei, dass mit Formulierungen gearbeitet werde, wie z. B. „ein Hilfeplan ist zu erstellen".

Dann sähe es so aus, als gäbe es eine rechtliche Norm, die dieses vorschreibe und nichts anderes zulasse. Es müsse jedoch deutlich gemacht werden, welche Interpretations- und Handlungsspielräume die Rechtsgrundlagen offenließen. Aufgrund der Komplexität der Dinge im Leben, der eine ganzheitliche Hilfeleistung entsprechen müsse, sei eine Zuordnung zu den Rechtsnormen kontraproduktiv. Hier werde eine künstliche Trennung verlangt, die es im Leben so nicht gäbe.

Bei der direkten Inanspruchnahme der Erziehungsberatung durch die Ratsuchenden solle jetzt auch eine Trennung von Bewilligung und Durchführung der Leistung gehandhabt werden. Dies bedeute in der Praxis, dass ein Sachverhaltermittlungsverfahren und eine Entscheidung bei der einen Stelle, dem Allgemeinen Sozialen Dienst, und die Leistungserbringung an einer anderen Stelle verordnet werde.

Erziehungsberatung unterscheide sich von anderen Hilfen zur Erziehung systematisch dadurch, daß diese Hilfe direkt in Anspruch genommen werden könne und auch tatsächlich in Anspruch genommen werde.

Ein Sachverhaltermittlungsverfahren bedeute die Klärung der Problemlage. Danach falle die Entscheidung, ob die Hilfe erforderlich sei.

Ein entscheidender Punkt sei, dass die Erziehungsberatung ihren Auftrag aus dem gesetzlichen Zusammenhang heraus habe, die Klärung von individuellen und familiären Problemen mit Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern durchzuführen.

Herr Menne beleuchtete die Möglichkeit des direkten Zugangs zu den Erziehungsberatungsstellen aus der förmlichen Regelung des Sozialgesetzbuches im Detail. Man müsse unterscheiden zwischen einer Bewilligung einer Leistung und der Hilfeplanung einer Leistung. Dies sei im Rahmen der angestrebten Dienstanweisung sehr eng aneinander gekoppelt worden, obwohl es von den rechtlichen Voraussetzungen her nicht aneinandergekoppelt sei. Ein förmlicher Gewährungsakt sei hier unabhängig von der Dauer einer Hilfe zur Erziehung vorgeschrieben.

Das Gesetz unterscheide deutlich zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Hilfen. Eine Hilfeplanung in einem förmlichen Hilfeplanungsverfahren werde vom Gesetz für längerfristige Hilfen gefordert. In der Dienstanweisung werde die förmliche Gewährung bei jeder Hilfe ­ unabhängig von der Dauer ­ an einen Hilfeplan gekoppelt.

Herr Menne sah den Sinn des Sozialgesetzbuches darin, im Verwaltungsverfahrensgesetz förmlich geregelte Verfahren zu erleichtern und zu vereinfachen im Bereich der Sozialleistungen. Nach §17I SGB I solle der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet werden. Ansprüche aus Sozialleistungen entstünden, sobald die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorlägen (§ 40 SGB I). Sie entstünden nicht durch die Bewilligung eines Antrages, sondern das reine Entstehen der Tatsachen lasse den Anspruch entstehen. Dies bedeute, dass die Ansprüche unabhängig davon seien, ob die Tatsachen dem Jugendhilfeträger zur Kenntnis kämen.

Die angestrebte Dienstanweisung verlange jedoch, dass dann, wenn eine Beratung in Anspruch genommen werde, von den Ratsuchenden ein Formblatt unterzeichnet werde. Anträge im Rahmen des Sozialrechts seien nicht förmlich. Dies bedeute, dass mit der Vorschrift, zunächst für jede Erziehungsberatung nach § 28 KJHG einen Antrag zu unterzeichnen und auch dann, wenn sie kurzfristig sein sollte, einen Hilfeplan vorzulegen, Formalien eingeführt würden, für die es keinen rechtlichen Zwang gäbe.

Der Allgemeine Soziale Dienst habe bei der Entscheidung über die Anträge drei Handlungsalternativen. Zunächst sei die Bewilligung der von der Erziehungsberatungsstelle beabsichtigten Hilfe, wie sie im Hilfeplan beschrieben sei, möglich. Andernfalls müsse bei einem Zweiten rückgefragt werden, um dann die Hilfe zu bewilligen, oder ­ weil der Allgemeine Soziale Dienst nach der Dienstanweisung nicht die Kompetenz habe, abzulehnen ­ eine Erziehungskonferenz in Anspruch genommen werden.

Man komme dann im Effekt dazu, Erziehungskonferenzen bereits bei kurzfristigen Hilfen in Anspruch nehmen zu müssen.

Herr Menne kritisierte die angestrebte Dienstanweisung auch vor dem Hintergrund einer Reorganisation der Verwaltung, die sich an den Bedürfnissen der Bürger ausrichten müsse. Hier sei eine Kundenorientierung nicht ersichtlich. Im Gegenteil beanspruche die Verwaltung, zu entscheiden, ob ein Problem, das ein Bürger mit seinen Kindern zu haben glaubt, überhaupt geklärt werden dürfe. Es sei keine Kundenorientierung, wenn Formalismen um ihrer selbst willen eingeführt würden.

Ein weiterer Punkt, der seiner Meinung nach Verwaltungsreformen heute kennzeichne, seien dezentrale Entscheidungen, die von Fachkräften getroffen würden. Dieser Vorgabe entspreche nicht die angestrebte Organisation, die Bewilligung bei einer Stelle zu zentralisieren, die keinen Kontakt zu den Ratsuchenden selbst habe.

Die Dienstanweisung führe Formalismen ein, die, wenn sie irgendwo bestünden, im Zuge einer Verwaltungsreform abgeschafft werden müßten.

Herr Menne wies weiter darauf hin, dass Erziehungsberater aufgrund des Strafgesetzbuches verpflichtet seien, das Privatgeheimnis der Personen zu schützen, die ihre Beratung in Anspruch nähmen. Dies bedeute, dass kein Dritter personenbezogene Daten von Ratsuchenden, die Erziehungsberatungsstellen aufsuchten, zur Kenntnis bekommen dürften. Diese Pflicht sei strafbewehrt. Deshalb sei der Dienstherr gehalten, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass seine Mitarbeiter nicht gegen geltendes Recht verstoßen müßten.

Herr Menne stellte heraus, dass eine Arbeitsgruppe, die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe im Deutschen Städtetag getagt habe, zu dem Schluß gekommen sei, dass auch dann, wenn Erziehungsberatung nach § 28 KJHG in Anspruch genommen werde, ein direkter Zugang durch die Ratsuchenden rechtlich zulässig sei, ohne ein förmliches Gewährungsverfahren vorzuschalten.

Die Senatsvertreter gaben zu bedenken, dass bei einem weitgehend entformalisierten Verfahren die Konsequenz bestehe, dass diese Form der Beratung nicht eingeklagt werden könne. Die Öffnung des Zugangs in der bisherigen Weise solle nicht eingeschränkt werden. Dort, wo es ein Ausdruck von individuellen Rechtsansprüchen sei, müsse ein Mindestmaß an Formalisierung eingehalten werden.