Zu § 24 Exmatrikulation. Die Vorschrift regelt in welchen Fällen eine Studierende oder ein Studierender zu exmatrikulieren ist

Erfüllung der Bedingungen zu bemühen und gegebenenfalls behebbare Mängel bis zum Abschluss des Grundstudiums auszugleichen. Die Hochschule wird zudem ermächtigt, in der Satzung Regelungen zu treffen, die den besonderen polizeilichen Anforderungen Rechnung tragen. Der Verweis auf die Satzung erlaubt hierbei eine hohe Flexibilität und Anpassungsfähigkeit.

Zu § 24 ­ Exmatrikulation

Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen eine Studierende oder ein Studierender zu exmatrikulieren ist. Die verschiedenen Regelungen sind auch darauf ausgerichtet, dass ein Teil der Studierenden zugleich verbeamtet ist, nämlich alle Studierende im Hauptstudium des Studienganges Polizei.

Absatz 1 Zunächst erfolgt die Exmatrikulation grundsätzlich mit der Aushändigung des Zeugnisses über das erfolgreich absolvierte Studium. Nach diesem Zeitpunkt wird der Studierendenstatus nicht mehr benötigt.

Absatz 2 Hier sind weitere zwingende Exmatrikulationsgründe geregelt.

Nach dessen Nummer 1 wird jeder Studierende exmatrikuliert, wenn sie oder er es verlangt, und zwar ganz gleich, aus welchem Grund. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt.

Nach Nummer 2 werden Studierende exmatrikuliert, die ihre Immatrikulation durch bestimmte vorwerfbare Verhaltensweisen herbeigeführt haben, z. B. durch bewusst unwahre Angaben im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens oder durch Täuschungshandlungen bei der Zulassungsprüfung.

Nummer 3 regelt die Exmatrikulation, wenn der Zulassungsbescheid rechtswidrig war und daher nach § 48 HmbVwVfG zurückgenommen wurde. Zwischen Nummer 2 und Nummer 3 ergeben sich gewisse Überschneidungen. Nummer 2 stellt aber klar, dass in solchen Fällen der Zulassungsbescheid nicht ausdrücklich zurückgenommen werden muss, sondern dass die Exmatrikulation sofort erfolgen kann.

Nummer 4 führt zur Exmatrikulation, wenn eine vorgeschriebene Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden wurde.

Zur Beurteilung dieser Frage wird es entscheidend auf die Regelung in der jeweiligen Prüfungsordnung ankommen. Die dort geregelten Bedingungen für das Nichtbestehen der Prüfung sind für die Auslegung der Nummer 4 maßgeblich.

Absatz 3 Fakultative Exmatrikulationsgründe sind in diesem Absatz geregelt. Die Tatbestände begründen ein Ermessen der Hochschule. Das Ermessen wird im Regelfall dahingehend auszuüben sein, dass eine Exmatrikulation erfolgt (intendiertes Ermessen). Grundsätzlich muss in allen Fällen eine Anhörung erfolgen (vgl. § 28 HmbVwVfG).

Nach Nummer 1 kann die Exmatrikulation erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Immatrikulation verhindert hätten, wenn sie schon zum Zeitpunkt der Immatrikulation bekannt gewesen wären. In derartigen Fällen wäre auch ein Widerruf der Immatrikulation nach § 49 HmbVwVfG möglich. Die Hochschule kann aber von einer Exmatrikulation absehen, wenn die oder der Studierende mittlerweile gezeigt hat, dass sie oder er den Anforderungen entspricht und einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erwarten lässt.

Nummer 2 regelt eine Exmatrikulation in Fällen von Fehlverhalten.

Nummer 3 ermöglicht die Exmatrikulation in Fällen wiederholten Verstoßes gegen die Anwesenheitspflicht. Dies betrifft zunächst ausschließlich die Studierenden im Hauptstudium im Studiengang Polizei (§ 30 Absatz 2), für die eine generelle Anwesenheitspflicht besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verletzung der Teilnahmepflicht wiederholt und unentschuldigt auftritt. In der Regel wird vor der Exmatrikulation eine Verwarnung angebracht sein. Sofern für andere Studiengänge durch die Studienordnung eine Anwesenheitspflicht eingeführt werden sollte, kann auch die Verletzung dieser Pflicht zur Exmatrikulation führen.

Nach Nummer 4 kann eine Exmatrikulation erfolgen, wenn die Teilnahme an einer vorgeschriebenen Studienfachberatung versäumt wird. Es geht dabei um die nach § 29 Absatz 2 vorgeschriebene Studienfachberatung. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass Studierende ihr Studium schnellstmöglich abschließen. Bei der Entscheidung nach Nummer 4 ist zu berücksichtigen, aus welchen Gründen die Regelstudienzeit überschritten wurde und welche Maßnahmen bereits zum baldigen Abschluss des Studiums ergriffen wurden. Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Studium demnächst abgeschlossen werden wird, so wird das Ermessen in der Regel darauf reduziert sein, von der Exmatrikulation zunächst abzusehen.

Nummer 5 betrifft die Nichtentrichtung von Studiengebühren. Betroffen sind nur Studierende im Hauptstudium oder im weiterbildenden Studium, da nur für sie eine Gebührenpflicht bestehen kann. Praktisch werden nur Studierende weiterer Studiengänge betroffen sein, da für den Studiengang Polizei keine Studiengebühren erhoben werden.

Nummer 6 ermöglicht die Exmatrikulation von Langzeitstudierenden. Schon sofort bei Überschreitung der Regelstudienzeit muss an einer Studienberatung teilgenommen werden (vgl. § 29 Absatz 2 und Nummer 4). Bei erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Studium nicht mehr in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden wird. Die Regelung soll die Studierenden dazu bewegen, ihr Studium zeitnah abzuschließen.

Zu § 25 ­ Ablauf des Studiums

Diese Vorschrift enthält Bestimmungen über den Ablauf des Studiums.

Absatz 1 bestimmt die Regelstudienzeit.

Absatz 2 Die Studierenden sollen in den Studiengängen Polizei und Sicherheits-Management in der Regel ein gemeinsames Grundstudium absolvieren, für das eine Dauer von acht Monaten angestrebt ist; die endgültige Regelung bleibt den Studienordnungen vorbehalten. Das Hauptstudium erfolgt jeweils getrennt nach Studiengängen. Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen gemeinsame Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint. Der Übergang in das Hauptstudium wird gesetzlich erst dann zugelassen, wenn die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen des Grundstudiums erfolgreich absolviert wurden. Diese Hürde soll dem Übergang den Charakter einer Zwischenprüfung verleihen, welche in einem modularisierten Studiengang grundsätzlich nicht vorzusehen ist. Absatz 3 Die Hochschule regelt die Einzelheiten der Studiengänge in einer Studienordnung. Ihre Gestaltungsfreiheit ist durch inhaltliche Vorgaben für die Studienordnung begrenzt: Die Studienordnung soll so ausgestaltet werden, dass eine Kooperation mit anderen Hochschulen innerhalb und außerhalb Hamburgs möglich ist, wie sie in § 3 Absatz 4 vorgesehen ist.

Die Studienordnungen erlauben der Hochschule in weitem Umfang, das Studium zu strukturieren. Für den Studiengang Polizei ist aber die besondere Bestimmung in § 30 Absatz 5 zu beachten.

Absatz 4 Ein zentraler Regelungsbereich ist das Curriculum. Das Curriculum enthält die Regelung der Lehrinhalte und ist damit das Instrument der inhaltlichen Steuerung. Es wird vom Hochschulsenat erlassen. Im Vorfeld werden hierzu die Gemeinsamen Kommissionen (§ 17) tätig.

Zu § 26 ­ Wechsel des Studienganges Zwischen den Studiengängen soll nur in Ausnahmefällen eine Durchlässigkeit bestehen. Im Hauptstudium des Studiengangs Polizei kann nur studieren, wer in einem Beamtenverhältnis steht (§ 30 Absatz 1), wer aus beamtenrechtlichen Gründen diesen Statuts während des Studiums verliert, soll so die Möglichkeit erhalten, einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen.

Zu § 27 ­ Ziele des Studiums

Diese Vorschrift richtet sich an die Studierenden. Die Ziele des Studiums werden in Absatz 1 allgemein beschrieben. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Studienordnung und dem Curriculum. Zentrales Ziel des Studiums ist die Qualifizierung für das spätere berufliche Tätigkeitsfeld.

Absatz 2 verpflichtet die Hochschule, die Ziele nach Absatz 1 umzusetzen. Die Verpflichtung ist allgemeiner Art und gilt sowohl für die von der Hochschule zu erlassenden Regelungen als auch für den praktischen Studienbetrieb.

Zu § 28 ­ Freiheit des Studiums

Der Nutzungsanspruch der Studierenden wird durch die von der Hochschule erlassenen Ordnungen beschränkt. Die Freiheit des Studiums findet ihre Grenzen lediglich in den Regelungen der Studienordnung. Eine Besonderheit stellt allein Absatz 3 dar. Die Hochschule vermittelt in manchen Lehrveranstaltungen, insbesondere im Studiengang Polizei sicherheitsrelevante Kenntnisse. Für solche Veranstaltungen kann die Hochschule Studierende anderer Studiengänge oder von anderen Hochschule ausschließen. Hierzu wird sie insbesondere bei solchen Veranstaltungen gehalten sein, in denen sicherheitsrelevante oder vertrauliche Informationen aus dem Bereich der Polizei oder von Wirtschaftsunternehmen Gegenstand der Lehrveranstaltung sind.

Während des Grundstudiums werden zudem keine Studieninhalte angeboten, die der Geheimhaltung bedürfen.

Während des Hauptstudiums unterliegen die Studierenden im Studiengang Polizei ihrer beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, einer gesonderten Regelung innerhalb dieses Gesetzes bedarf es daher nicht.

Zu § 29 ­ Studienberatung

Die Hochschule erbringt auch Beratungsleistungen für ihre Studierenden. Neben die allgemeine Studienfachberatung, deren Wahrnehmung freiwillig ist (Absatz 1), tritt die vorgeschriebene Studienfachberatung (Absatz 2). Das Versäumen einer vorgeschriebenen Studienfachberatung kann nach § 24 Absatz 3 Nummer 4 zur Exmatrikulation führen. Die Einzelheiten der Studienberatung fallen in die Organisationsgewalt der Hochschule und sollen von ihr durch Satzung geregelt werden.

Zu § 30 ­ Besondere Bestimmungen für den Studiengang Polizei Absatz 1 Für den Studienablauf im Studiengang Polizei bestehen besondere Regelungen. Zu Beginn des Hauptstudiums erfolgt die Übernahme der Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber (Direkteinsteiger nach § 17 der Verordnung über die Laufbahn der hamburgischen Polizeivollzugsbeamten

­ HmbLVOPol) in ein Beamtenverhältnis. Der Status der Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitt I, die für eine Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II ausgewählt worden sind (Aufsteiger nach § 15 HmbLVOPol) bleibt unberührt. Die Auswahl erfolgt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Prinzip der Bestenauslese und entsprechend der laufbahnrechtlichen Vorschriften.

Absatz 2 Im Hauptstudium besteht im Studiengang Polizei eine allgemeine Anwesenheitspflicht. Sie kann nach Beschluss des Hochschulrates in geeigneter Weise (z. B. durch Anwesenheitslisten) überwacht werden. Bei wiederholten Verstößen gegen diese Pflicht kann es zur Exmatrikulation kommen (§ 24 Absatz 3 Nummer 3). Absatz 3 Das Hauptstudium im Studiengang Polizei setzt voraus, dass die Studierenden Polizeivollzugsbeamte sind. Kommt es aus beamtenrechtlichen Gründen zum Verlust der Dienststellung, so geht damit automatisch die Exmatrikulation einher. Die betroffene Person kann dies nur verhindern, indem sie den Studiengang wechselt. So wird sichergestellt, dass trotz der Entlassung aus dem Polizeidienst, die nicht in allen Fällen auf einem vorwerfbaren Verhalten beruht, ein berufsqualifizierender Abschluss an der Hochschule erreicht werden kann.

Absatz 4 Für den Studiengang Polizei ist eine Einflussnahme auf Ablauf und Inhalte vorgesehen, die einen Eingriff in die Autonomie der Hochschule darstellt, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache akzeptabel ist und gängiger Rechtspraxis entspricht. Die Verantwortung für die Ausbildung liegt in der gleichen Hand wie die Verantwortung für die spätere polizeiliche Aufgabenerfüllung. Der Dienstherr muss den notwendigen Gestaltungsrahmen flexibel ausfüllen können, daher ist es sinnvoll, die Rahmenbedingungen nicht durch ein Gremium der Hochschule sondern durch staatliches Recht zu fixieren. Es gelten daher die laufbahnrechtlichen Vorschriften, die der Senat nach § 16 HmbBG erlassen hat. Es handelt sich namentlich um die Ausbildungsordnung und die Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (AusbOPol und PrüfOPol). Hier werden zugleich die Einzelheiten der Laufbahnprüfung geregelt. Das Gesetz schreibt zudem vor, dass die Prüfung eine Staatsprüfung sein soll.

Absatz 5 Hier wird festgelegt, dass das Curriculum und die Studienordnung für den Studiengang Polizei der Genehmigung der zuständigen Behörde unterliegen. Damit wird auch klargestellt, dass die Erarbeitung des Curriculum vorrangig eine Angelegenheit der Hochschule ist. Weiterhin steht es der Hochschule zu, den Gestaltungsspielraum der Ausbildungsordnung in einer eigenen Studienordnung auszufüllen.

Zu § 31 ­ Prüfungen der Hochschule

Die Studierenden legen im Laufe ihres Studiums eine Reihe von Prüfungen ab. Das Prüfungsrecht wird mit Ausnahme der Staatsprüfung, die den Studiengang Polizei abschließt, durch die Prüfungsordnungen geregelt (Absatz 2), die von der Hochschule erlassen werden.

Zu § 32 ­ Prüfungsbefugnis

In § 32 ist geregelt, wer zur Abnahme einer Prüfung berechtigt ist. Die Norm ist in der Weise konzipiert, dass eine für eine kleine Hochschule handhabbare Regelung besteht. Absatz 1 regelt, wer im Regelfall welche Prüfungen abnehmen darf. Die zentrale Stellung der Professorinnen und Professoren wird dabei betont, sie dürfen grundsätzlich alle Prüfungen ihres Fachgebietes abnehmen. Die anderen Prüferinnen und Prüfer aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der Lehrbeauftragten dürfen in allen Fachgebieten prüfen, in denen sie unterrichtet haben. Daraus folgt, sie müssen innerhalb des jeweiligen Fachgebietes gelehrt haben, sie müssen nicht den betroffenen Prüfungskandidaten unterrichtet haben.

Absatz 2 ermöglicht es, bei Vorliegen besonderer Umstände andere geeignete Personen, die nicht unbedingt Mitglieder der Hochschule sein müssen, zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen, soweit sie eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

Stets muss aber die Qualifikation gegeben sein, die mindestens derjenigen, die nach Abschluss der jeweiligen Prüfung besteht, gleichwertig ist.

Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer erfolgt nach Absatz 3 gemäß einer Regelung in den Prüfungsordnungen.

Absatz 4 enthält den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass die Prüfungsleistung nur von Personen bewertet werden darf, die prüfungsberechtigt sind.

Zu § 33 ­ Abschluss

Die Hochschule der Polizei Hamburg strebt an, in naher Zukunft einen Bachelorgrad zu verleihen. Bis zum Abschluss des notwendigen Akkreditierungsverfahrens wird weiterhin der Abschluss der „Diplom-Verwaltungswirtin/Polizei (FH)" oder des „Diplom-Verwaltungswirtes/Polizei (FH)" verliehen. Dies wird durch die Übergangsvorschrift in § 42 erreicht. Sobald die dort festgelegte Bedingung erfüllt ist, gilt unmittelbar § 33 Absatz 1. Einer Gesetzesänderung bedarf es zur Einführung des Bachelorgrades daher nicht.

Absatz 2 erlaubt es den Studierenden, an Hamburger Hochschulen oder an Hochschulen anderer Länder weiter zu studieren.

Zu § 34 ­ Weiterbildendes Studium

Eine Aufgabe der Hochschule ist nach § 2 Absatz 3 die Fortbildung. Die Einzelheiten hierzu regelt § 34. Zweck des weiterbildenden Studiums ist es, in bestimmten Bereichen die wissenschaftlichen Kenntnisse oder vorhandene berufspraktische Erfahrungen zu vertiefen. Die Möglichkeit Fortbildungen durchzuführen wird aber auf die Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Absatz 3 beschränkt. Es muss daher ein Zusammenhang mit den von der Hochschule durchgeführten Studiengängen bestehen.

Die Teilnahme ist unter erleichterten Bedingungen möglich. Hochschulreife muss nicht vorhanden sein. Das Gesetz nennt dies Eignung und lässt der Hochschule damit Spielraum für die Ausgestaltung.

Das weiterbildende Studium ist eine Aufgabe, die der Hochschule ausdrücklich obliegt. Die Durchführung des Studienbetriebes in den Studiengängen muss in jedem Fall sichergestellt bleiben. Das weiterbildende Studium besitzt daher eine geringere Priorität. Für das weiterbildende Studium darf die Hochschule keinen Hochschulgrad verleihen, sie kann aber einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme ausstellen.

Die weiterbildenden Studien kann die Hochschule auf privatrechtlicher Ebene anbieten und auf diese Weise zusätzliche Mittel erwirtschaften, die ihr für ihren Haushalt zur Verfügung stehen.

Absatz 6 ermöglicht es der Hochschule, zu einem späteren Zeitpunkt Masterstudiengänge anzubieten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, ob ein entsprechender Bedarf bestehen wird und welche Anforderungen an solche Studiengänge gestellt werden. Die Regelung ermöglicht eine flexible Einführung durch die Hochschule.

Zu § 35 ­ Aufsicht

Die §§ 35 bis 38 befassen sich mit der behördlichen Aufsicht über die Hochschule. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Hochschule zwar unter staatlicher Aufsicht steht, ihr aber im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz ein besonderer Status zusteht. Im Grundsatz ist die staatliche Aufsicht auf eine Rechtsaufsicht beschränkt. Nur ausnahmsweise und in wenigen Bereichen besteht eine Fachaufsicht.

Absatz 1 Die vom Senat zu erlassende Zuständigkeitsanordnung wird berücksichtigen, dass die sachgerechte Aufsicht der Behörde für Inneres zugewiesen wird. In Fragen von Forschung und Lehre wird das Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde, also der Behörde für Wissenschaft und Forschung hergestellt.

Absatz 2 Die zuständige Behörde kann Handlungen anstelle der Hochschule vornehmen, wenn diese handlungsunfähig ist.

Praktisch wird diese Norm nur sehr wenige Anwendungsfälle haben, da innerhalb der Hochschule schon die Präsidentin oder der Präsident zur Durchführung von Eilmaßnahmen befugt ist (§ 13 Absatz 7). Absatz 3 In Selbstverwaltungsangelegenheiten besteht lediglich eine Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Zu den Angelegenheiten der Selbstverwaltung zählen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich staatliche Auftragsangelegenheiten sind (§ 37). Durch diese sehr weite Definition wird der Hochschule eine weitgehende Autonomie eingeräumt, die mit einer entsprechenden Verantwortung einhergeht. Eine Sonderregelung für die Genehmigungsvorbehalte nach § 36. Absatz 4 Um die Aufsicht wahrnehmen zu können, muss die zuständige Behörde sich die hierfür notwendigen Informationen beschaffen. Sie kann daher in die Sitzungen der Gremien und deren Ausschüsse einen Vertreter entsenden, der dort auch im Namen der Behörde Stellung nehmen kann. Ein Stimmrecht steht diesem Vertreter nicht zu. Er oder sie kann an allen Sitzungen teilnehmen, also auch an solchen, bei denen ansonsten die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist (§ 20).