Der Rechtsausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 25 August 2006 abschließend mit der

Bericht des Rechtsausschusses über die Drucksache 18/4777: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (Senatsantrag) Vorsitzender: Rolf-Dieter Klooß Schriftführerin: Viviane Spethmann

I. Vorbemerkungen:

Die Drs. 18/4777 ist dem Rechtsausschuss am 11. August 2006 gemäß § 53 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft im Vorwege durch die Vizepräsidentin der Bürgerschaft überwiesen worden.

Der Rechtsausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 25. August 2006 abschließend mit der Drucksache.

II. Beratungsinhalt:

Der GAL-Abgeordnete stellte heraus, dass nach den vorgesehenen Änderungen u. a. die Möglichkeit gegeben sei, Mitglieder des Prüfungsamtes nach Überschreiten des 65. Lebensjahres als Prüfer einzusetzen. Aus seiner Sicht bestünde hierbei die Gefahr, dass sich deren Prüfungsfragen von der aktuellen juristischen Realität entfernten.

Vor diesem Hintergrund stelle er sich die Frage, ob dem Anlass der Änderung ­ nicht ausreichend Prüfer akquirieren zu können ­ nicht hätte anders begegnet werden können. Insbesondere beim 2. Staatsexamen böte sich z. B. die Möglichkeit, Anwälte in die Prüfungstätigkeit mit einzubeziehen. Hierzu erkundigte er sich, ob es Bemühungen gebe, aus der Anwaltschaft heraus Prüfer zu akquirieren.

Insgesamt halte er die vom Gesetz her regelhaft vorzusehende Aufweichung der Altersgrenze hinsichtlich der Prüfungstätigkeiten für nicht sinnvoll.

Die CDU-Abgeordneten bezeichneten die Argumentation des GAL-Abgeordneten als zwiespältig, zumal er in der Presse die geringe Zahl an Prüfern und die daraus folgenden verlängerten Prüfungszeiten bemängele.

Für sie präsentiere sich die Gesetzesänderung als eine gute Möglichkeit, bei Bedarf die Anzahl der Prüfer zu erhöhen.

Darüber hinaus merkten sie an, dass vor ein/zwei Jahren von Seiten der Rechtsanwaltskammer Schreiben an Rechtsanwälte gerichtet worden seien. Ein Bemühen, welches als sinnvoll zu erachten und demzufolge zu empfehlen sei, es als zusätzliche Maßnahme wieder aufzunehmen und weiter zu verfolgen.

In diesem Zusammenhang führten sie weiter aus, dass das Mitwirken der Kammer zwingend erforderlich sei, sodass eine gewisse Auswahl ­ die das Prüfungsamt nicht erbringen könnte ­ erfolgen könne.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter wiesen die Auffassung des GAL-Abgeordneten zurück, da ihren eigenen Beobachtungen zufolge Prüfer ab dem 65. Lebensjahr durchaus in der Lage seien kompetent zu prüfen.

Sie bestätigten Bemühungen hinsichtlich einer Einbeziehung der Anwaltschaft mit dem Hinweis, dass mit der Initiative des Justizprüfungsamtes (JPA) und des Gemeinsamen Prüfungsamtes (GPA) nicht der erhoffte Erfolg erzielt worden sei. Ungeachtet dessen sei eine Wiederholung dieser Maßnahme neben der Gesetzesänderung sicherlich denkbar.

Hintergrund der Gesetzesänderung sei der momentane Wegfall von zahlreichen kompetenten, erfahrenen und engagierten Prüfern aufgrund ihrer erreichten Altersgrenze, sodass derzeit nicht ausreichend Prüfer zur Verfügung stünden. In diesem Zusammenhang müsse gelten, diejenigen Qualifizierten, die sich zudem gern weiterhin Prüfungsaufgaben widmen möchten, zu halten und für die Praxis weiter einzusetzen.

Zudem sei es dem GPA sehr daran gelegen, eine gewisse Handsteuerung zu übernehmen, indem es diejenigen kompetenten Prüfer, die über das 65. Lebensjahr hinaus an einer Prüfungstätigkeit interessiert seien, zu erkennen und ihnen sodann die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung zu geben.

Der GAL-Abgeordnete verwies auf die vor Eintritt in die Tagesordnung geführte Diskussion (Protokoll 18/35) und stellte heraus, ohne die Stellungnahme seitens des Senats zu der gegenwärtigen Situation beim Prüfungsamt sei eine ausgewogene Bewertung der gesamten Problemlage nicht möglich. Würde sich nämlich im Hinblick auf die kapazitären Fragen die Lage als nicht sehr problematisch darstellen ­ wie bereits vom Senator angedeutet ­, sei der Kapazitätsaspekt kein Argument für die vorliegende Gesetzesänderung. Vielmehr müsse dann im Zusammenhang mit der erwähnten Handsteuerung die jeweilige Qualität ausschlaggebend sein, die eine Prüftätigkeit über das 65. Lebensjahr erlaube. Unter Einbeziehung des Qualitätsaspekts sei es in den Augen des GAL-Abgeordneten vertretbar, solche Maßnahme durchzuführen.

Nach Auffassung des Vorsitzenden ziele die Gesetzesänderung nicht darauf, die Qualität des Prüfungsgeschehens zu beeinflussen, sondern einer Notlage entgegen zu treten, die dadurch entstehe, dass momentan nicht ausreichend Prüfer zur Verfügung stünden.

Das Anwälte nicht in der gewünschten Zahl mitwirkten habe etwas damit zu tun, dass das Amt des Prüfers, gemessen an der zu vernachlässigenden kleinen Vergütung, viel Zeit erfordere, die dem Anwalt bei seiner eigentlichen Berufsausübung fehle.

Insgesamt sehe die Änderung lediglich eine „Kann-Regelung" vor, d. h. die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes könne die Mitgliedschaft verlängern. In diesem Zusammenhang sei auch zu betonen, dass es keinen Zweifel am Ermessen der Leiterin oder des Leiters gebe eine sorgfältige Auswahl vorzunehmen.

Insofern bestünden aus Sicht der SPD-Fraktion keine Bedenken, diesem Änderungsantrag zuzustimmen.

Abschließend merkte der Vorsitzende an, dass die Erörterung weiterführender Fragen zu diesem Themenkomplex in einer der folgenden Sitzungen fortgeführt werden könne.

Auf Nachfrage der CDU-Abgeordneten bezifferten die Senatsvertreterinnen und -vertreter die Dauer einer Amtsperiode mit fünf Jahren.

Das bedeute, dass die maximale Dauer der Prüfertätigkeit mit Vollendung des 70. Lebensjahres ende, fassten die CDU-Abgeordneten zusammen und wiesen darauf hin, dass Notare nach Kraft des Gesetzes sogar bis zum 75. Lebensjahr amtieren dürften und es keine Bedenken hinsichtlich ihrer Fähigkeiten in Abhängigkeit zu ihrem Alter gebe.

III. Ausschussempfehlung:

Der Rechtsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft einstimmig, das Petitum aus der Drs. 18/4777 anzunehmen.

Viviane Spethmann, Berichterstatterin.