Kinderbetreuung

PROJUGA-Software ein erstes Instrument zur Verbesserung des Personaleinsatzes zur Verfügung.

­ Die Verwaltungstätigkeiten im ASD sollen durch eine Anpassung der Stellenbeschreibungen für Geschäftszimmertätigkeiten, eine Prüfung ihrer Neubewertung, die integrierte Erfassung von Daten des ASD, die für die Berichtsanforderungen im Rahmen der Fachanweisungen nach dem neuen Bezirksverwaltungsgesetz erforderlich werden, sowie erforderliche Mitarbeiterschulungen optimiert werden.

­ Führungskräfte im ASD sollen für ihre Aufgaben zu den Themenfeldern „Selbstmanagement", „personelle Führung" und „Unternehmenssteuerung/Managementkompetenz" fortgebildet werden. Die Themenfelder wurden im Rahmen eines Auftaktseminars des Personalamts (Zentrale Aus- und Fortbildung) im Mai 2006, an dem Führungskräfte der Jugendämter teilnahmen, entwickelt.

­ Die Veränderung in der fachlichen Aufgabenwahrnehmung wird durch eine von der zuständigen Fachbehörde betriebene Verbesserung der Angebotsstruktur begleitet. Dabei wird es neben der Schaffung neuer Angebote (siehe zu 6. und 9.) wesentlich um Maßnahmen zur Schaffung einer überschaubaren und transparenten Angebotsstruktur gehen (siehe zu 8.). Die für die Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlichen finanziellen Ressourcen sind bereit gestellt bzw. können durch Umschichtungen realisiert werden.

Der Senat wird der Bürgerschaft über den Umsetzungsstand der beschlossenen Maßnahmen u. a. im Rahmen der Überprüfung der mit Drucksache 18/2926, „Hamburg schützt seine Kinder" eingeleiteten Maßnahmen berichten.

Einheitliche Kriterien zur Ermittlung der Soll-Stellen

Der Senat hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Aufgabenwahrnehmung des ASD zu verbessern. Lag die Zahl der Soll-Stellen am 1. Januar 2001 noch bei 249,73 Stellen, so wurde sie ­ die unter 2.2. benannten Stellen noch nicht berücksichtigt ­ bis zum 1. Februar 2006 systematisch auf 269,88 Stellen angehoben. Es wird erwartet, dass die Umsetzung der unter 2.4.2. beschriebenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Aufgabenwahrnehmung des ASD bei gleich bleibender Personalausstattung noch einmal deutlich verbessert.

Der Senat strebt zugleich an, die Überprüfung und Fortentwicklung von Kriterien zur Ermittlung von SollStellen auf eine mittel- und längerfristig transparente Grundlage zu stellen. Neben der Umsetzung der unter beschriebenen Maßnahmen ist hierfür die Prüfung einer bedarfsgerechten Verteilung vorhandener Ressourcen erforderlich. Mit der Einführung eines INTAKEModuls unter PROJUGA zum 3. Juli 2006 hat der Senat verbesserte Voraussetzungen für eine solche Personaleinsatzplanung der Bezirksverwaltungen geschaffen. Mit dem Abschluss der Umsetzung der Aufbauorganisation der Bezirksämter (Drucksache 18/2498) wird darüber hinaus eine Basis für einen weiter gehenden Vergleich der Leistungen der Bezirksverwaltungen hergestellt. Danach wird ab 2008 durch ein Benchmarking eine bedarfsgerechte Verteilung von Ressourcen auf Aufgaben bzw. Produkte zwischen den Bezirksämtern möglich sein.

Erst nach Umsetzung dieser Maßnahmen ist es sinnvoll und möglich, einheitliche Indikatoren für eine aufgabengerechte Personalausstattung zu entwickeln und zur Grundlage einer Entscheidung über die Soll-Stärke der Personalausstattung heranzuziehen. Die hierfür erforderlichen differenzierten Zahlengrundlagen werden erst mit Einführung der work-flow basierten IuK-Unterstützung vorliegen.

3. Umfassendes und verbindliches Fallmanagement

Das Fallmanagement des ASD wird mit dem Ziel fortentwickelt, die Planung und Realisierung von Hilfen im Einzelfall besser mit anderen Stellen, die die betreffenden Kinder und ihre Familien betreuen, erziehen oder bilden, abzustimmen. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass das Spektrum koordinierter Hilfemöglichkeiten erweitert und fortentwickelt wird sowie notwendige und geeignete präventive Maßnahmen zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen abgestimmt werden können.

Zur Realisierung dieses Zieles ist u. a. erforderlich, Aufgaben des Fallmanagements von anderen Aufgaben des ASD zu unterscheiden und zusätzlich die Funktionsbereiche „Eingangsmanagement" und „Netzwerkmanagement" einzuführen.

Aufgaben des Eingangsmanagements

Viele Anliegen von Familien und Kindern, die an den ASD herangetragen werden, können bereits durch eine fundierte Eingangsberatung im Rahmen eines Eingangsmanagements aufgegriffen und z. B. in geeignete Möglichkeiten der Unterstützung durch Projekte freier Träger verbindlich vermittelt werden. Dem geplanten Eingangsmanagement kommt auf dieser Grundlage u. a. die Aufgabe zu, zu entscheiden, ob ein Fallmanagement erforderlich oder ob andere Maßnahmen geeignet sind, um die notwendigen und geeigneten Hilfen durchführen zu können. In der derzeitigen Praxis der ASD gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen, wie die Anliegen von Familien aufgegriffen und der zuständigen Fachkraft zur Bearbeitung zugewiesen werden. Mit der Einführung des Funktionsbereichs des Eingangsmanagements soll diese Praxis hamburgweit einheitlich ausgestaltet und das Fallmanagement von Aufgaben der Erstberatung entlastet werden.

Fortentwicklung des Fallmanagements

Ein Fallmanagement ist u. a. dann erforderlich, wenn schwerwiegende oder multiple Problemlagen von Eltern und ihren Kindern vorliegen, der Rechtsanspruch auf Einleitung einer kostenintensiven Einzelhilfe geprüft und diese ggf. eingeleitet werden soll oder ein Antrag bei dem zuständigen Familiengericht angezeigt ist. Dies sind in der Regel Fallgruppen, bei denen zu erwarten ist, dass der Hilfeprozess insgesamt längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Ferner ist es stets Aufgabe des Fallmanagements, sich durch Hausbesuche einen eigenen Eindruck von den tatsächlichen Lebensverhältnissen und Problemlagen der Familien und ihrer Kinder zu verschaffen.

Die Komplexität vieler Einzelfälle ergibt sich insbesondere daraus, dass unterschiedliche Problemlagen zusammentreffen. So kann Gewalt in der Familie, mit Drogen- oder Alkoholsucht der Eltern einhergehen und zugleich zu Verhaltensauffälligkeiten oder seelischen Belastungen der Kinder führen. Derartige Multiproblemlagen beeinträchtigen insbesondere solche Familien, die nur über geringe Kompetenzen und Ressourcen verfügen, um diese Probleme konstruktiv zu bewältigen. Erwerbslosigkeit, beengte Wohnverhältnisse oder die Isolation der Familie können hinzukommen und die eigenen Möglichkeiten und Ressourcen schwächen.

Im Vergleich zu Vielfalt und Kumulation der Problemlagen vieler betroffener Familien sind die derzeitigen Möglichkeiten des ASD, Unterstützung und Hilfe anzubieten und diese zu koordinieren, im Allgemeinen zu gering, da sie auf bestimmte Handlungsinstrumente, vor allem der erzieherischen Hilfen, begrenzt sind. Für die Planung von Hilfen werden zwar Ressourcen der Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien sowie Einschätzungen weiterer Fachkräfte aus unterschiedlichen Bereichen gemäß § 36 SGB VIII regelhaft einbezogen. Angestrebt wird darüber hinaus aber eine engere Verzahnung der Hilfe-Möglichkeiten des ASD mit den Möglichkeiten anderer Stellen.

Ziel ist es, solche Hilfsmöglichkeiten systematischer als bisher so einzubeziehen, dass ein nachhaltiges Wirkungsgefüge6) unterschiedlicher, aber aufeinander abgestimmter Einzelmaßnahmen entsteht.

Ein umfassendes Fallmanagement setzt daher die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Stellen und freien Trägern voraus. Hierbei ist insbesondere an den Gesundheitsbereich, die Kindertagesbetreuung, Angebote freier Träger der Jugendhilfe im Bereich der Familienförderung und der Jugendarbeit, Schulen, REBUS, die Beratungsstelle Gewaltprävention und das SuchtPräventionsZentrum des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung, Suchtberatungsstellen sowie an Maßnahmen zur Integration in Arbeit und Ausbildung zu denken. Hierfür sind zunächst zwischen den zuständigen Behörden vorbereitende Absprachen über bereichsspezifische Regelungen zu treffen, die erforderlich sind, um ein koordiniertes Vorgehen unterschiedlicher Stellen zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage sind sodann durch Richtlinien, Fachanweisungen oder andere bereichsspezifische Regelungen die allgemeinen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fachkräfte in unterschiedlichen Bereichen mit vergleichbaren Standards arbeiten und die verfügbaren Handlungsmöglichkeiten eines Bereichs zum Gelingen einer umfassenden Hilfestellung auch tatsächlich einbringen können. Auf dieser Grundlage sind schließlich vor Ort Kooperationsvereinbarungen zu schließen, so dass ein sozialräumliches Kooperationsnetzwerk entsteht oder intensiviert werden kann,

Die Vorbereitung der erforderlichen fachbehördlichen Abstimmungen hat begonnen. Die Ergebnisse wird die BSG schrittweise bei der zu erstellenden Fachanweisung für die Aufgabenwahrnehmung des ASD berücksichtigen.

Netzwerkmanagement

Die Entwicklung, konkrete Ausgestaltung und Pflege dieses Netzwerkes vor Ort soll im Rahmen des neu zu schaffenden Netzwerkmanagements geschehen. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass die Fachkräfte des ASD, die mit dem Fallmanagement betraut sind, eine Abstimmung und die Durchführung pädagogischer Maßnahmen mit anderen Institutionen für einen Einzelfall immer neu und „von Anfang an" aushandeln und dabei Zuständigkeitsschranken überwinden müssen. Positive Erfahrungen zeigen, dass ein solches Vorgehen wesentlich zu einer Verbesserung pädagogischer Hilfestellungen beiträgt. In Magdeburg wurde im Rahmen eines Bundesmodellprojekts die Kooperation zwischen Schule, Jugendhilfe, Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendpsychiatrie gezielt gefördert und ausgewertet7). Die dort gemachten Erfahrungen mit der Vorgehensweise der Anbahnung, Ausgestaltung und Pflege der Kooperationen verdeutlichen zugleich den erforderlichen Ressourceneinsatz sowie die hohen fachlichen Anforderungen, die mit der Sicherung der fachlichen Qualität der Kooperationen verbunden sind. Dies soll durch die Schaffung des Funktionsbereiches Netzwerkmanagement sichergestellt werden.

Im Rahmen des Hamburger Modellprojektes „Connect"8) hat das Büro für Suchtprävention als externer Projektentwickler in Zusammenarbeit mit den vor Ort ansässigen Einrichtungen, die regelmäßig Kinder der Region Osdorf betreuen, verbindliche Kooperationen aufgebaut mit dem Ziel, die Hilfestellungen für Kinder aus suchtbelasteten Familien zu verbessern (siehe Drucksache 18/3422, „Drogenfreie Kindheit und Jugend"). Die positiven Erfahrungen dieses Modellprojekts bestätigen die fachlichen Planungen des Senats. Es ist daher beabsichtigt, die im Rahmen des Modellprojekts „Connect" entwickelten Instrumente und Verfahrensweisen bei der Ausgestaltung des Netzwerkmanagements vor Ort zu berücksichtigen und auf diese Weise die bewährten Arbeitsweisen des Modellprojekts hamburgweit umzusetzen.

Die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen in den Bezirksämtern kann im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel erfolgen.

4. Sozialdatenaustausch

Ein strukturierter Sozialdatenaustausch ist ein wichtiger Baustein zur Verbesserung des Kinderschutzes. Daher ist aufgabenbezogen zu prüfen, inwieweit Regelungen des Sozialdatenschutzes die Aufgabenwahrnehmung staatlicher Stellen bei dem notwendigen Schutz von Kindern behindern und ob ggf. Initiativen zur Änderung des Sozialdatenschutzes erforderlich sind. Dabei besteht ein grundsätzliches Interesse daran, staatliche Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes auf die Familien zu konzentrieren, in denen Anlass zur Sorge um die Gefährdung des Kindeswohls besteht.

6) Bericht über das Bundesmodellprojekt Magdeburg, „Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung für Kinder und Jugendliche der Stadt Magdeburg durch Kooperation zwischen Kinder- und Jugendpsychiatrie, Jugendamt, Sozialamt und Bildungswesen". Band 124 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Baden.-Baden, 2000 Seite 19.

7) Bericht über das Bundesmodellprojekt Magdeburg, „Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung für Kinder und Jugendliche der Stadt Magdeburg durch Kooperation zwischen Kinder- und Jugendpsychiatrie, Jugendamt, Sozialamt und Bildungswesen". Band 124 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit, Baden-Baden 2000

8) Irene Ehmke und Theo Baumgärtner (Büro für Suchtprävention), „Kinder aus suchtbelasteten Familien in der Modellregion Osdorf. Sachbericht zum Abschluss des Modellprojektes", Hamburg, 2005 sowie Theo Baumgärtner und Catharina Scharping (Büro für Suchtprävention), „Kinder aus suchtbelasteten Familien in der Modellregion Osdorf. Ausgewählte Evaluationsergebnisse des Modellprojekts". Hamburg, 2005.

Mit Hilfe des neu eingeführten Schülerzentralregisters können ab November 2006 Datenabgleiche mit Daten der Einwohnerämter erfolgen und die schulpflichtigen Kinder (und deren Familien) erkannt werden, die aus anderen Bundesländern nach Hamburg gezogen sind, aber nicht in einer Schule angemeldet wurden.

Überprüfung von Meldeanschriften

Die Familienkassen verfügen über Informationen, die zur Klärung der Frage beitragen können, ob und wo sich ein Kind in Hamburg aufhält und damit schulpflichtig ist.

Eine zunächst beabsichtigte Informationsbeschaffung zur Überprüfung von Meldeanschriften über die Familienkassen (siehe Drucksache 18/2926) hat sich wegen deren dezentralisierter Struktur als nicht praktikabel erwiesen.

Bei den Grundsicherungs- und Sozialämtern der Bezirksämter und der ARGE SGB II sind Wohnanschriften von Kindern als Teil einer Bedarfsgemeinschaft bekannt.

Eine Anfrage der BBS bei diesen Dienststellen kommt nach derzeitiger Rechtslage allerdings nicht in Betracht, weil die diesbezüglichen Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) keine entsprechende Übermittlungsbefugnis zulassen.

Da aber zwischen Schulen und Jugendämtern nach den Vorschriften des SGB VIII Möglichkeiten der Zusammenarbeit bestehen, ist eine Datenübermittlung der Jugendämter an die BBS zulässig. Die Grundsicherungs- und Sozialämter der Bezirksämter und die ARGE SGB II dürfen wiederum Adressdaten an die Jugendämter übermitteln.

Die BBS ist deshalb dazu übergegangen, die Jugendämter mit Formschreiben zu bitten, Fälle von Meldefehlern aufzuklären. Dieses Verfahren belastet die Jugendämter mit zusätzlichen Aufgaben, weshalb es lediglich probeweise für eine Übergangsfrist durchgeführt werden soll.

Stellt sich dabei heraus, dass sich auf diese Weise eine signifikante Anzahl der Adressen ermitteln lassen, wird der Senat eine Ergänzung des § 71 SGB X mit dem Ziel prüfen, eine Befugnis der Grundsicherungs- und Sozialämter der Bezirksämter und der ARGE SGB II zur Übermittlung von Adressdaten an die BBS zu schaffen.

Zuständigkeits- und Informationsweitergabe bei Wohnortwechsel

Für die Arbeit der Jugendämter wird die Praxis der Zuständigkeits- und Informationsweitergabe bei Wohnortwechsel mit Einführung einer work-flow-basierten EDV-Unterstützung (siehe 2.4.2) verbindlicher und zuverlässiger ausgestaltet, so dass die örtliche Zuständigkeit bei Wohnortwechsel zeitnah stets geklärt ist. Es ist geplant, ein Verfahren umzusetzen, mit dem der nach einem Wohnortwechsel zuständige ASD über den Zuständigkeitswechsel informiert wird und die Übernahme der Zuständigkeit bestätigt. Bleibt die Bestätigung aus, sind die erforderlichen Klärungen unverzüglich vorzunehmen. Ein analoges Verfahren soll bei Wechseln der örtlichen Zuständigkeit durch Zuzüge von anderen Bundesländern nach Hamburg umgesetzt werden.

Eine durch eine externe Beraterfirma durchgeführte Analyse der Geschäftsprozesse der Jugendämter (siehe 2.4.1) hatte keine Hinweise auf Defizite bei der Umsetzung geltender Regularien zur örtlichen Zuständigkeit ergeben.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass etwaige Defizite in diesem Bereich aus einer im Einzelfall unzureichenden Anwendung und Umsetzung bestehender Regeln hervorgehen, die durch das beschriebene Verfahren zukünftig zuverlässig identifiziert und korrigiert werden können.

­ Prävention, Früherkennung, Unterstützung ­

5. Vernachlässigung früh erkennen

Der Senat hat Maßnahmen ergriffen, um Vernachlässigung von Kindern zukünftig früher als bisher erkennen zu können. Die Maßnahmen umfassen insbesondere eine Bundesratsinitiative Hamburgs und die Einführung und Umsetzung ärztlicher und zahnärztlicher Untersuchungen im Rahmen der Kindertagesbetreuung.

Früherkennungsuntersuchungen

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Initiative „Entschließung des Bundesrates für eine höhere Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls" am 10. Februar in den Bundesrat eingebracht. Der Bundesrat hat sie bei der 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006 angenommen (Drucksache 56/06). Grundlage dafür war die Drucksache 18/3538, „Verbindlichere Ausgestaltung der Früherkennungsuntersuchungen des Gesundheitswesens als Ansatzpunkt helfender Intervention im Sinne des Kindeswohls" vom 17. Januar 2006. Regelungen, die eine Verpflichtung zur Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen vorsehen, haben sich rechtlich als problematisch erwiesen.

In Ihrer Stellungnahme hat die Bundesregierung die Verankerung einer Untersuchungspflicht im SGB V aus verfassungsrechtlichen und grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. (Drucksache 864/06 vom 21. November 2006)

In das derzeit laufende Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Überarbeitung der Früherkennungsrichtlinien ist die Aufnahme von Vernachlässigung und Misshandlung in den Untersuchungskanon von anderer Seite bereits eingebracht worden. Auch die Bundesratsinitiative greift diesen Aspekt auf.

Die Initiative Hamburgs hat die Zahl der Untersuchungen und ihre Abfolge ebenfalls aufgegriffen. Es wird angeregt, die Untersuchungsintervalle zu überprüfen, um Vernachlässigung und Misshandlung rechtzeitig erkennen zu können und um Hilfen und Schutz zu der Zeit anbieten zu können, der für die Entwicklung der Kinder von besonderer Bedeutung ist.

In Hamburg wird im Rahmen einer Öffentlichkeitskampagne für die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen geworben (siehe zu 11.)

Medizinische Untersuchungen im Rahmen der Kindertagesbetreuung

Mit den Regelungen des § 4 Absatz 2 des Hamburgischen Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG), die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, wird eine weitere Voraussetzung geschaffen, Kinder zu erreichen, die nicht ausreichend ärztlich und zahnärztlich betreut werden. Hierzu sehen die Regelungen eine einmalige ärztliche Untersuchung von Kindern im 4. Lebensjahr sowie jährliche zahnärztliche Reihenuntersuchung von Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren vor. Die ärztliche Untersuchung umfasst die Überprüfung des Hör- und Sehvermögens sowie der Sprachentwicklung und der Motorik des Kindes.