Ein Konflikt zwischen unterschiedlichen Nutzungen liegt dann vor wenn sich Nutzungen gegenseitig beeinträchtigen

Die bisher zum Rhododendronpark zugehörigen Teilflächen in einer Größe von ca. 6000 m2 sollen einer Wohnbebauung zugeführt werden, um u. a. einen Beitrag zur Refinanzierung des städtischen Beitrags zum Stiftungskapital zu leisten. Mit einem Ausschreibungsverfahren beabsichtigt die Stadtgemeinde Bremen, das Grundstück in Verbindung mit einer Bauverpflichtung zu veräußern. Im Vorfeld des Ausschreibungsverfahrens wird das Grundstück von Bremen bewertet. Die Grundstückspreise in Horn-Lehe liegen nach der Bodenrichtwertkarte im oberen Segment. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere für dieses Grundstück in der Nähe zum Rhododendronpark ein adäquater Preis erzielt wird.

Ein Konflikt zwischen unterschiedlichen Nutzungen liegt dann vor, wenn sich Nutzungen gegenseitig beeinträchtigen. Beeinträchtigungen liegen vor, wenn von einer Nutzung Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

Das Wohngebiet wird im Bebauungsplanentwurf 2386 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. In dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig.

Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets steht der Festsetzung des Schulzentrums Ronzelenstraße als Fläche für den Gemeinbedarf (Bebauungsplan 676) nicht entgegen. Bereits heute bestehen Nachbarschaften zwischen Wohnnutzung und Schulnutzung. Diese Nachbarschaften sind im Stadtgebiet üblich.

Im Übrigen sind nach dem bisher geltenden Bebauungsplan 676 Stellplätze zulässig, die eher zu Störungen mit den Nutzungen Wohnen/Schule führten. Im Ergebnis ist eine Beeinträchtigung ­ ein Nutzungskonflikt ­ mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu erkennen.

Die Stellungnahme des privaten Einwendenden wird in der Anlage zum Bericht behandelt.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat hierzu am 16. April 2009 empfohlen, den Plan aus vorgenannten Gründen teilweise zu ändern.

Der Gesamtverband Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V. hat mit Schreiben vom 11. November 2008 Folgendes mitgeteilt: Sehr geehrte Damen und Herren!

Hintergrund des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs 2386 ist die Erbringung eines Finanzbeitrags für die Erhaltung des Rhododendronparks.

Der Park ist das herausragende Grünelement in Horn. Gleichwohl darf eine Inanspruchnahme benachbarter Grundstücke für eine Bebauung, die auf diesen jeweils vorhandenen ökologischen Werte nicht unberücksichtigt lassen, so, wie das im vorliegenden Fall offenbar passiert ist. Das für die Bebauung mit Einfamilienhäusern vorgesehene Areal umfasst im Norden einen z. T. auf einem Hügel stockenden Waldstreifen, der als Wald gemäß Bremisches Waldgesetz einzustufen ist. Im Süden befindet sich eine Kastanienallee. Diese Biotopelemente stellen einen lokal bedeutsamen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar und haben Verbindungsfunktion zwischen dem Rhododendronpark und angrenzenden Teilen der Horner Wohn- und Gartengebiete, wie entsprechende Fachgutachten belegen.

Wir halten eine Bebauung in diesem Bereich für grundsätzlich möglich, solange der vorhandene Waldstreifen erhalten bleibt. Deshalb ist die Verkleinerung des Baufensters durch Ausklammern des Waldstreifens im Nordteil des Bebauungsplangebietes erforderlich. Eine Verschiebung der Baufenster nach Süden bei Verkleinerung des Straßenprofils wäre zu prüfen. Der Verlust der Kastanienallee sollte bei der konkreten Bauplatzzuweisung durch Schonung einzelner Bäume, die nicht unmittelbar in einem Baukörper stehen, minimiert werden. Ansonsten ist eine Neupflanzung vor Ort mit lichteren Baumarten (beispielsweise Esche) erforderlich.

Die Bebauung hat nach höchstem energetischen Standard und unter Vorgabe einer Nutzung von Photovoltaik und Solarthermie zu erfolgen. Baukörper sind entsprechend auszurichten. Regenwasserversickerung vor Ort ist soweit möglich vorzusehen. Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen sind für die Ronzelenstraße vorzugeben, damit vermehrtes Verkehrsaufkommen dort nicht zu spürbaren Mehrbelastungen führt. Ziel sollte die Einrichtung einer Spielstraße sein.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat hierzu am 16. April 2009 folgende Stellungnahme abgegeben:

Zwar handelt es sich bei dem Wall nicht um einen Wald (§ 2 Abs. 2 Nr. 5

Bremisches Waldgesetz), sondern um eine öffentliche Grünfläche (§ 2 Abs. 3 Bremisches Waldgesetz), gleichwohl soll dem Ziel, den bepflanzten Wall zu erhalten, soweit möglich entsprochen werden durch Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Die geradlinige Straßenführung nach dem Einmündungsbereich trägt dem Ziel eines repräsentativen Parkeingangs und einer sicheren Schulwegführung Rechnung. Eine nennenswerte Kompensation durch die Reduzierung der Verkehrsfläche zu erreichen, ist wenig aussichtsreich. Die geplante Breite der Straßenverkehrsfläche beträgt 16 m, die in verschiedene Breiten für unterschiedliche Nutzer eingeteilt ist. Eine Reduzierung der einzelnen Breiten ist zwar möglich, führt aber nicht zu einem deutlichen Flächengewinn.

Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Im Übrigen ist in der Ronzelenstraße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorgeschrieben. Die Straße ist nach dem Trennungsprinzip ausgebaut. Das heißt, der Fahrverkehr ist durch Borde und Bordrinnen baulich getrennt von den beidseitig verlaufenden Fußwegen.

Die zu erwartenden zusätzlichen Verkehre, die durch das neue Baugebiet verursacht werden, sind nicht erheblich. Daher kann auf geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen verzichtet werden.

Die Straße dient neben der Erschließung des Baugebiets auch künftig der Anbindung der Schule und der Zuwegung zum Rhododendronpark. Die Trennung von Fahrbahn und Fußweg ist in dieser Situation angebracht.

Der Bebauungsplanentwurf setzt die geplante Straße als Straßenverkehrsfläche in einer Breite von 16 m fest. Der Straßenquerschnitt (16 m) ist geeignet, eine Fahrbahn, einen Baumstreifen (vorhandene Kastanienallee), einen Parkstreifen mit Baumstandorten sowie Fußwege aufzunehmen.

Die Ausführung der Straßenausbauplanung im Trennungs- oder Mischprinzip ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung und wird in der nachfolgenden Ausbauplanung geregelt.

Im näheren Umfeld des Plangebiets befindet sich das Schulzentrum Ronzelenstraße und die Grundschule an der Horner Heerstraße. Die Schülerinnen und Schüler nutzen überwiegend die Wege über die Ronzelenstraße zu ihren Schulen. Der Eingangsbereich von der Ronzelenstraße kommend zu den Schulen ist durch breite Fußwegeflächen und großzügige Flächen von Straßenbegleitgrün gekennzeichnet. Die großzügig geschnittene Eingangssituation bleibt erhalten. Es soll die Fahrbahnführung in dem Eingangsbereich geändert werden, jedoch nicht die Nebenanlagen. Der Bebauungsplanentwurf 2386 nimmt die vorhandene Situation auf und setzt die Flächen als Straßenverkehrsflächen fest. Die Wege für Schulkinder werden in dem Planbereich weiterhin sicher gestaltet.

In der Ronzelenstraße befindet sich ein Mischwasserkanal. Eine Option ist, das anfallende Niederschlagswasser des Plangebiets in den Mischwasserkanal abzuleiten. Die Kapazitäten sind vorhanden.

Nach dem Bremischen Wassergesetz (§ 132 a) ist allerdings eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bei einer Wohnbebauung zu bevorzugen. Als weitere Option soll geprüft werden, ob das Niederschlagswasser von den benachbarten Teichen des Rhododendronparks aufgenommen werden kann. Im Weiteren soll die dezentrale Entwässerung gegebenenfalls in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbart werden.

Eine Versickerung ist nur zu empfehlen, wenn die Höchstwasserstände mindestens 1,0 m unter Gelände liegen, ansonsten besteht die Gefahr der Bodenvernässung. In diesem Plangebiet liegen die Höchststände bei 0,5 m unter Gelände. Damit ist eine Versickerung nicht empfehlenswert. in der Energieeinsparverordnung festgelegt. Für die Festlegung darüber hinausgehender energetischer Standards in der Bauleitplanung fehlt die rechtliche Grundlage. Der Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Baugesetzbuch) ist abschließend und enthält weder energetische Standards noch Modalitäten der Energieerzeugung oder eines Anschlusszwangs.

Nur § 9 Abs. Nr. 23 b Baugesetzbuch ermöglicht die Festsetzung von Gebieten, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien, wie insbesondere Solarenergie, getroffen werden müssen. Gegenstand der Regelung ist dabei aber nicht der Einsatz erneuerbarer Energien, sondern die baulichen Voraussetzungen, z. B. in Form der Gebäudestellung und Dachform. Die im Plangebiet möglichen Baukörper eignen sich hinsichtlich der Gebäudeausrichtung (Nord ­ Süd) für die Nutzung von Sonnenenergie.

Es ist vorgesehen, bei der Grundstücksausschreibung erhöhte energetische Standards als ein Vergabekriterium aufzunehmen, um damit die Bereitschaft zur Umsetzung von innovativen, energetischen Bebauungskonzepten in Bremen voranzubringen.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat hierzu am 16. April 2009 empfohlen, den Plan aus den vorgenannten Gründen teilweise zu ändern.

Einige Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Hinweise vorgebracht, die zu Planänderungen und zu Änderungen in der Begründung geführt haben. Hierzu wird auf den Gliederungspunkt 6. dieses Berichtes verwiesen. Nach Klärung bestimmter Fragen haben die übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gegen die Planung keine Einwendungen.

Stellungnahmen der Öffentlichkeit Anlässlich der öffentlichen Auslegung sind Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen. Diese Stellungnahmen sowie die dazu abgegebenen Stellungnahmen der Deputation für Bau und Verkehr sind in der Anlage zum Bericht der Deputation für Bau und Verkehr aufgeführt, hierauf wird verwiesen.

6. Änderung des Planentwurfes und der Begründung nach der ersten öffentlichen Auslegung

Planänderungen

· Der bewachsene Wall wird überwiegend an der nördlichen Grundstücksgrenze erhalten (Erhaltungsgebot entlang der Grundstücksgrenze Ronzelenstraße 63 bis 77). Die überbaubare Fläche wird entsprechend verringert. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird überwiegend von 0,35 auf 0,25 reduziert.

· Die bisherige textliche Festsetzung Nr. 4 ­ besondere Regelung für das Staffelgeschoss ­ entfällt.

· Die textliche Festsetzung Nr. 5 ­ Regelung zur Bepflanzung ­ entfällt.

Die vorgenannten Planänderungen sind im Bebauungsplanentwurf 2386

(Bearbeitungsstand: 3. März 2009) ausgewiesen.

Änderungen in der Begründung

Aufgrund der vorgenannten Planänderungen ist die Begründung entsprechend geändert worden.