Wohnen

Im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden und der planungsrechtlichen Vorgabe, bestehende Freiflächen nur im notwendigen Umfang für die Siedlungsentwicklung in Anspruch zu nehmen (§ 1 Absatz 5 BauGB), ist die Überplanung des vorhandenen Geländes eine auch aus naturschutzfachlichen Gründen sinnvolle Entwicklung.

Konzept-Varianten

In Vorwege der städtebaulichen Planungen sind unterschiedliche Bebauungsvarianten für das künftige Parkhaus auf dem Stellplatzgelände des Möbelmarktes untersucht worden.

Die Variante „alt" sieht ein fünfgeschossiges Parkhaus östlich des Möbelmarktgebäudes zwischen Bundesautobahn und Möbelmarktgebäude vor. Die Verkehre werden über eine Umfahrung des Möbelmarktgebäudes abgeleitet.

Da die Umfahrung zusammen mit der Anlieferung organisiert ist, müsste ein Teil der bereits fertig gestellten Einhausung der Anlieferzone wieder geöffnet werden. Dies hätte voraussichtlich zur Folge, dass zusätzlicher Lärmschutz für die Anwohner der angrenzenden Wohngebiete notwendig werden würde. Ein Verzicht auf die Umfahrung wäre im Hinblick auf den Verkehrsfluss und die Verkehrsführung auf der Stellplatzanlage problematisch.

In der Variante „neu" wird ein dreigeschossiges Parkhaus südwestlich des Möbelmarktgebäudes geplant. Das Parkhaus wird mit einer dargestellten Schutzwand, die spezielle absorbierende Lärmschutzelemente enthält, versehen.

Die vorhandene Stellplatzanlage östlich des Parkhauses bleibt bestehen und wird geringfügig verändert. Im südlichen Zufahrtsbereich wird ein Kreisverkehr angelegt, der für eine frühzeitige Verteilung der Verkehre zum Parkhaus und zu den ebenerdigen Stellplätzen sorgt. Eine Umfahrung des Möbelmarktgebäudes ist nicht vorgesehen.

Mit dem Bebauungsplan wurde die planungsrechtliche Voraussetzung für die Umsetzung der Variante „neu" geschaffen, auf Grund der Höhe des Stellplatzangebotes, der frühzeitigen Trennung der Verkehre Parkhaus und Stellplatzanlage, der eindeutigen Verkehrsführung, der Orientierung und Übersichtlichkeit für den Parkplatzsuchenden, der besseren Stellplatzanordnung im Parkhaus, dem Verzicht auf eine Umfahrt, den wenigen Gefahrenpunkten für Parkplatzsuchende und Fußgänger und der Minderung des Verkehrslärms der Bundesautobahn durch die Baukörperstellung des Parkhauses.

Gemäß den gutachterlichen Voruntersuchungen der Schadstoffe und Schallimmissionen zur Variantenfindung ergibt sich aus schallimmissionstechnischer Sicht die Variante „neu" mit der zusätzlichen teilweisen Schließung der Nordfassade des Parkhauses eindeutig als Vorzugsvariante im Vergleich der Variante „alt". Im Variantenvergleich ist eine deutliche Verbesserung der Geräuschsituation für die Wohngebiete nordwestlich und westlich des Sondergebietes bei der Variante „neu" gegenüber der Variante „alt" feststellbar. Ebenso ergibt sich eine hohe Minderungswirkung in der Variante „neu" gegenüber der Variante „alt" für die Wohngebiete, die im Schallschatten des neuen Parkhauses liegen.

Beide Varianten sind hinsichtlich der lufthygienischen Situation als annähernd gleich gut geeignet bewertet worden.

Null-Variante

Auf Grund der Besucherzahlen reichen die vorhandenen ebenerdigen Stellplätze insbesondere zu den Spitzenzeiten an Samstagen nicht aus. Als Folge entstehen Rückstaus durch die Besucher im Bereich Wunderbrunnen bis hin zur Oldesloer Straße mit den damit verbundenen Belastungen zu den Umweltaspekten Lärm und Luftschadstoffe. Darüber hinaus birgt die bisherige Verkehrsführung im Sondergebiet die Gefahr von Verzögerungen durch Parkplatzsuchende, die zu lange Zeit für die Orientierung benötigen und dadurch den nachfolgenden Verkehr behindern. Ohne die Erweiterung des Stellplatzangebotes durch die Neuerrichtung eines Parkhauses und die Verbesserung der Verkehrsführung der verbleibenden Stellplatzanlagen würde sich an dieser Bestandssituation nichts verändern.

Somit wären bei der Null-Variante weiterhin Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch hinsichtlich Gesundheit, Freizeit und Erholung zu erwarten. Gleichbleibende Auswirkungen würden sich auf die übrigen Schutzgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tiere einschließlich der biologischen Vielfalt, Landschaft, Sachgüter) einstellen.

Bearbeitung der Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen

Schutzgut Luft

Bestandsbeschreibung

Im gesamten Plangebiet existieren Vorbelastungen zu den Umweltaspekten Luftschadstoffe und Lärm aus den vielfältigen städtischen Nutzungen und auf Grund der Nähe zu den stark frequentierten Verkehrstraßen der Bundesautobahn A 7 und der Bundesstraße B 432 (Oldesloer Straße). Verkehrsbelastung

Zur Erfassung der aktuellen Verkehrssituation wurden vom Verkehrsgutachter gemeinsam mit der zuständigen Fachbehörde Verkehrserhebungen durchgeführt. Die aus der Möbelmarkt-Nutzung resultierenden Verkehre im Bereich des Querschnittes Wunderbrunnen sind seit dem Jahr 1995 nahezu unverändert. Der durch den Bau eines zweiten Möbelmarktes in Moorfleet eingetretene Rückgang beim Möbelmarkt des Plangebietes ist nahezu wieder egalisiert. Am Knotenpunkt Oldesloer Straße/Wunderbrunnen kann das vorhandene Verkehrsaufkommen des Möbelmarktes leistungsgerecht abgewickelt werden, wenn keine Behinderungen im allgemeinen Verkehrsaufkommen vorliegen. Im weiteren Verlauf sind die MöbelmarktVerkehre auf Grund der Verteilung auf die einzelnen Zu-/Abflussrichtungen nicht mehr maßgebend für die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte.

Gemäß der verkehrstechnischen Stellungnahme ist die vorhandene Stellplatzanzahl des Möbelmarktes, wie in den bisherigen Untersuchungen auch festgestellt, an Samstagen und auch in den Ferien sowie an sog. Brückentagen nicht ausreichend. Es werden ganztägig zusätzliche Stellplätze benötigt. So liegt gemäß der verkehrstechnischen Stellungnahme die Nachfrage nach Stellplätzen an diesen Tagen konstant um ca. 350 bis 400 Fahrzeuge über dem Stellplatzangebot. An Werktagen ist das Stellplatzangebot im Allgemeinen ausreichend. Aus den festgestellten Überlastungen der Stellplatzanlage resultieren Behinderungen auf der Stellplatzanlage des Sondergebietes und im öffentlichen Straßenraum.

Lärmbelastung

In der durchgeführten Schallimmissionsprognose für die Wohnnutzungen in der Nachbarschaft des Sondergebietes wird auch die derzeitige Bestandssituation betrachtet.

Dabei wird der Verkehrslärm, der auf der Zufahrt Wunderbrunnen (öffentliche Straßenverkehrsfläche) entsteht, als Straßenlärm hilfsweise nach den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), geändert am 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) bewertet. Der Verkehrslärm auf der Fläche des Sondergebietes wird dem Gewerbelärm zugeordnet und nach den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) beurteilt. Im Sinne des Anwohnerschutzes wurde für die Immissionsberechnungen das durchschnittliche Verkehrsaufkommen an einem Samstag anstelle des geringeren durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsaufkommens herangezogen.

In der Bestandsituation sind Schallschutzmaßnahmen vorhanden. So liegt westlich und südwestlich parallel zum Sondergebiet ein ca. 2,5 m über Parkplatzniveau hoher Lärmschutzwall. Der Schutzwall mit Schutzpflanzung soll in seinem gegenwärtigen Zustand zum Lärm- und Sichtschutz erhalten bleiben. Darüber hinaus sind das bestehende Gebäude des Möbelmarktes sowie die eingehauste Anlieferung auf Grund der Abschirmwirkung als Lärmschutz für die Wohnhäuser westlich des Sondergebietes wirksam. Im Norden ist entlang der östlichen Seite der Anlieferung eine 5 m hohe Wand vorhanden.

Westlich des Wunderbrunnens ist ein 2,5 m hoher bepflanzter Schutzwall vorhanden, der den Rad- und Fußweg, den Spielplatz und die Wohnbebauung am Eisenhansweg gegen den Verkehrslärm der Straße Wunderbrunnen abschirmt. Zum Wohngebiet am Büttskamp ist eine in die städtebauliche Situation integrierte und begrünte Lärmschutzanlage von 2,5 m Höhe am Rande der Straßenverkehrsfläche Wunderbrunnen vorhanden.

Gemäß der Schallimmissionsprognose werden die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch die Nutzung des Möbelmarkt-Geländes in der derzeitigen Bestandsituation am Tag um bis zu 3 dB(A) und in der Nacht um bis zu 4 dB(A) überschritten. Dabei ließen sich die Nachtwerte einhalten, wenn maximal 1 LKW je Stunde nachts das Gelände befährt.

In der Nacht werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Bestandsituation 2006 durch die Zufahrt Wunderbrunnen eingehalten. Am Tag ergeben sich lokal um bis zu 3 dB(A) Überschreitungen im Einmündungsbereich Wunderbrunnen/Oldesloer Straße. Für diesen Bereich wurden bereits im Bebauungsplan Schnelsen 48 passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Darüber hinaus wurden zur planerischen Begegnung der Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr für das Wohngebiet südlich der Straße Wunderbrunnen für Neubauten und bei wesentlicher Änderung von Gebäuden Vorschriften des passiven Lärmschutzes festgesetzt (vgl. § 2 Nummer 5 des Bebauungsplans Schnelsen 48). Luftschadstoffbelastung

Die aktuelle Luftschadstoff-Situation lässt sich anhand der Ergebnisse des Hamburger Luftmessnetzes abschätzen. Für das Plangebiet und engere Umfeld selbst liegen keine detaillierten Werte des Hamburger Luftmessnetzes vor. Für die Stoffe Stickstoffdioxid (NO2), Benzol und Feinstaub (PM10) kann auf Vergleichswerte der Messstationen Bergedorf und Flughafen Fuhlsbüttel zur Darstellung der großräumigen Hintergrundbelastung zurückgegriffen werden. Die Umgebung der Messstation Bergedorf weist ­ bei separater Berücksichtigung der BAB A7 und der Oldesloer Straße ­ ähnliche Umgebungsbedingungen wie das Plangebiet in Schnelsen auf (Randlage der Stadt mit wenig lokalem Verkehr). Da an der Messstation Bergedorf keine Benzolmessungen vorgenommen werden, wurde auf die Messwerte der nahe gelegenen Messstation am Flughafen Fuhlsbüttel zurückgegriffen. Die Messwerte für die Jahre 2004 und 2005 zeigten, dass die EU-Grenzwerte für Stickstoffdioxid, Benzol und Feinstaub nicht erreicht wurden.

Im November 2002 wurden auf dem Gelände des Möbelmarktes Benzolmessungen als Kurzzeitmessungen durchgeführt. Die Randbedingungen solcher Kurzzeitmessungen repräsentieren nicht die Bedingungen einer Jahresmittelung. Die Kurzzeitmesswerte sind daher nicht vergleichbar mit Jahresmittelwerten, korrespondieren im vorliegenden Fall jedoch gut mit den Jahresmittelwerten der Hintergrundbelastung aus 2002 und der prognostizierten Zusatzbelastung 2010.

Die Schadstoffkonzentration an einem Immissionsort setzt sich aus der beschriebenen großräumig vorhandenen sogenannten Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus lokalem Verkehr zusammen. Die Beurteilung der Zusatzbelastung aus dem Sondergebiet sowie dem übergeordneten Straßenverkehr (BAB A 7, Oldesloer Straße) erfolgt unter Ziffer 4.2.1.2 der Begründung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Stickstoffdioxid bereits mehr als die Hälfte und bei Feinstaub bereits gut 40 vom Hundert (v. H.) der zulässigen Immissionen gemäß der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 BGBl. I S. 3626), zuletzt geändert am 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 241) durch die Hintergrundbelastung vorliegt.

Lichtbelastung

Eine überdurchschnittliche Prägung des Plangebietes durch leuchtende Werbeanlagen ist nicht festzustellen.

Der beleuchtete Schriftzug auf dem bestehenden Werbepylon ist lediglich aus nördlicher und östlicher Richtung und somit nicht aus der angrenzenden Wohnbebauung sichtbar.

Beschreibung der Umweltauswirkungen der Planung Verkehrszuwachs

Zum erwarteten Kundenaufkommen für das Prognosejahr 2015 wurde jeweils zwischen Werktags (Montag bis Freitag) und Wochenende (Samstag) unterschieden. Laut Verkehrsprognose der zuständigen Fachbehörde wurde eine werktägliche Verkehrszunahme um 30 % unterstellt. So soll im Prognosejahr 2015 die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen (DTVW) auf der Straße Wunderbrunnen 10.000 Kfz pro Tag betragen bei 3 % Schwerverkehr-Anteil. Gemäß der Verkehrstechnischen Stellungnahme wurden auf der Basis von Jahresganglinien zum Kundenaufkommen des Möbelmarktes die heute vorhandenen Maximal- und Mittelwerte ermittelt und für den Prognosehorizont 2015 um ca. 20 % erhöht, um dem zu erwartenden steigenden Kundenzuspruch Rechnung zu tragen. Für einen durchschnittlichen Samstag ergibt sich im Prognosejahr 2015 für die Straße Wunderbrunnen eine

Querschnittsbelastung von 17.200 Kfz pro Tag. Diese Querschnittsbelastung kann an einem kundenstarken Samstag im Prognosejahr 2015 auf 20.000 Kfz pro Tag ansteigen.

Gemäß der Verkehrstechnischen Stellungnahme kann der signalisierte Knotenpunkt Oldesloer Straße/Wunderbrunnen das Prognoseverkehrsaufkommen 2015 mit angenommenen deutlichen Zuwächsen im MöbelmarktVerkehr ohne Um-/Ausbauten bzw. Umschaltungen leistungsgerecht abwickeln. Auftretende Engpässe in Einzelströmen im Prognosehorizont 2015 an den Knotenpunkten Oldesloer Straße/Anschlussstelle Schnelsen-Nord, West- und Ostrampe, werden nicht durch die MöbelmarktVerkehre verursacht.

Lärmbelastung

Die geplante Nutzung des Sondergebietes muss die Schutzansprüche der unmittelbar angrenzenden lärmempfindlichen Wohnnutzungen berücksichtigen (potenziell negative Wechselwirkungen zum Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit).

Zur Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Nutzung des Sondergebietes mit den benachbarten Nutzungen wurde deshalb eine Schallimmissionsprognose durchgeführt. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen für die Bestandsituation 2006 sowie die Bearbeitungsgrundlagen wurden in Ziffer 4.2.1.1 der Begründung dargestellt.

Durch den Neubau des Parkhauses werden Lärmimmissionen verursacht, die zu einer Beeinträchtigung der umliegenden Wohnnutzungen führt. Auf diese zusätzliche Lärmbelastung wird durch entsprechende Lärmschutzmaßnahmen reagiert (siehe Ziffer 4.2.1.3).

Den schalltechnischen Untersuchungen liegen Ladenöffnungszeiten bis 21.00 Uhr zugrunde. Mit dem Hamburgischen Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611) wurden die Ladenöffnungszeiten zum 1. Januar 2007 in Hamburg an Werktagen freigegeben.

Diese Möglichkeit wird vom Einrichtungshaus z.Z. nicht genutzt, daher hat die vorliegende Untersuchung für diesen Plan Bestand. Mit der Betreiberin wurde eine Regelung im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan abgestimmt, nach der bei einer beabsichtigten Ausweitung der Öffnungszeiten eine gutachterliche Überprüfung der Lärmsituation vorgenommen wird und sie verpflichtet evtl. notwendige Anpassungen der Schutzmaßnahmen vorzunehmen.

Schadstoffbelastung

Für die Planung des Parkhauses wurde eine aktuelle Schadstoffuntersuchung hinsichtlich verkehrsbedingter Luftschadstoffbelastungen durchgeführt. Es wurden die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2), Benzol und Feinstaub (PM10) für das Prognosejahr 2010 betrachtet. Somit sind Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV ohne Toleranzmargen maßgebend.

Im Rahmen der Schadstoffuntersuchung erfolgte ein Vergleich der zu erwartenden Schadstoffimmissionen für das Prognosejahr 2010 zwischen der heutigen baulichen Situation (Bestand) und der geplanten baulichen Situation mit Parkhaus (Planung ­ Variante „neu"). Für die geplante Situation wurde davon ausgegangen, dass die in der Verkehrsuntersuchung langfristig prognostizierten Kundenverkehre des Sondergebietes für das Jahr 2015 bereits im Jahr 2010 erreicht werden. Für die Bestandsituation wurde davon ausgegangen, dass ohne bauliche Änderungen keine relevante Erhöhung der Verkehrsmengen erfolgen kann.

Daher wurden die Verkehrsmengen der Bestandsituation des Jahres 2006 unverändert für das Prognosejahr 2010 angesetzt. Außerdem wurde davon ausgegangen, dass die Hintergrundbelastung bis zum Prognosejahr 2010 nicht weiter abnehmen wird, so dass die Jahreswerte 2005 als Hintergrundbelastung für das Prognosejahr 2010 herangezogen wurden.

Gemäß der Schadstoffuntersuchung ergibt sich, dass künftig in dem zum Sondergebiet südwestlich, westlich und nordwestlich angrenzenden Wohngebieten die Grenzwerte der Jahresmittelwerte bezüglich der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2), Benzol und Feinstaub (PM10) eingehalten werden. Auch die ergänzenden Bestimmungen über kurzzeitige Spitzenbelastungen bei Stickstoffdioxid (NO2) sowie zulässiger Tagesmittelwerte bezüglich Feinstaub (PM10) werden eingehalten. Potenziell negative Wechselwirkungen zum Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit können somit ausgeschlossen werden.

Die planungsbedingte Zunahme der Schadstoffkonzentrationen ist im Vergleich zur heutigen baulichen Situation marginal und gemäß der Schadstoffuntersuchung von einer zu vernachlässigenden Größe. Im Bereich unmittelbar westlich des geplanten Parkhauses ergeben sich durch die wirkungsvolle Abschirmung an der Westfassade des geplanten Parkhauses in der Planung sogar geringere Schadstoffkonzentrationen als in der bestehenden baulichen Situation. Die ergänzende Betrachtung der Zufahrt Wunderbrunnen hat ergeben, dass die prognostizierten Verkehrsmengensteigerungen auf der Straße Wunderbrunnen zu keiner relevanten Änderung der Schadstoffsituation in diesem Bereich führen.

Lichtbelastung

Die Lichtbelastung wird im Umfeld des Plangebietes in Folge der Errichtung des Parkhauses nicht zunehmen.

Beschreibung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Festsetzungen Verkehrszuwachs

Die Verkehrsströme des Sondergebietes sollen durch einen Kreisverkehr im südlichen Zufahrtsbereich frühzeitig verteilt werden. Gemäß der Verkehrstechnischen Stellungnahme kann die geplante Stellplatzanzahl die Stellplatznachfrage an hoch frequentierten Tagen abdecken und eine gewisse Reserve für absolute Spitzentage sichern. Durch das zur Verfügung stellen einer der Nachfrage entsprechenden Stellplatzanzahl und durch eine verbesserte übersichtliche Neuordnung der Stellplatzanlagen soll der Verkehrsfluss innerhalb des Sondergebietes weiter optimiert werden, so dass ein Rückstau auf öffentlichem Grund vermieden werden kann.

Lärmbelastung

Damit die Erweiterung des Stellplatzangebotes im Sondergebiet nicht relevant zu einer Lärmbelastung der benachbarten Wohnnutzung beiträgt und negative Wechselwirkungen zu dem Schutz Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit bewirkt, werden im Bebauungsplan aktive Schallschutzmaßnahmen im Umfeld des geplanten Parkhauses verbindlich festgesetzt.