Bonitätsprüfung

Anhand eines konkreten Einzelfalles rügt der Petent die Bonitätsprüfung im Rahmen der Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach dem Aufenthaltsgesetz. Er trägt vor, die Ausländerbehörde der Stadt Bremen prüfe die Bonität entgegen der Vorgaben des Bundesinnenministeriums nur schematisch. Die Dauer des Aufenthalts und die verwandtschaftlichen Beziehungen blieben unberücksichtigt. Wenn nur die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt würden, sei kaum noch jemand in der Lage, seine Verwandten aus dem außereuropäischen Ausland einzuladen. Wenn die Bonität von Ehepartnern überprüft würde, sei es ausreichend, nur eine Verpflichtungserklärung abzugeben und dafür nur einmal Gebühren zu erheben. Abschließend bittet der Petent darum, der von ihm konkret benannten Familie auch weiterhin zu ermöglichen, ihre ausländischen Familienangehörigen einzuladen.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten mehrere Stellungnahmen des Senators für Inneres und Sport eingeholt.

Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar: Ausländische Staatsangehörige, die nicht nach dem Recht der Europäischen Union vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland ein Visum. Nach dem Schengener Grenzkodex müssen Drittstaatsangehörige unter anderem über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und für die Rückreise in ihren Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Der Nachweis über das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel kann auch durch eine Verpflichtungserklärung eines Dritten erbracht werden.

Für die Abgabe der Verpflichtungserklärung wird ein bundeseinheitliches Muster verwendet. Das Verfahren wird mittlerweile auf der Grundlage der (bundeseinheitlichen) allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. Oktober 2009 abgewickelt.

Nach einem Erlass des Senators für Inneres und Sport findet das Merkblatt des Bundesministeriums des Inneren ergänzende Anwendung. Für die Bonitätsprüfung werden dort zwar keine Einkommensgrenzen festgelegt. Sie soll vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden. Allerdings sieht das Merkblatt auch vor, dass bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen sind. Das erscheint auch sinnvoll, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach dem Aufenthaltsgesetz nicht zurückgegriffen werden kann.

Ergänzend dazu hat der Senator für Inneres und Sport in seinem Erlass für Kurzaufenthalte pauschalierte Beträge zur Berechnung des Lebensunterhaltsfestgelegt. und -vereinfachung. Diese Regelung bietet ausreichend Spielraum, die Aufenthaltsdauer und die verwandtschaftlichen Beziehungen zu berücksichtigen.

Bezogen auf den vom Petenten vorgetragenen Einzelfall hat sich die Petition für die Vergangenheit erledigt. Die Ausländerbehörde hat die Bonität für einen Besuch im letzten Jahr bescheinigt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die Gebühr für eine Verpflichtungserklärung erstattet, weil die Bonität bereits mit dem Einkommen eines der beiden Ehepartner gegeben war. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach den bundeseinheitlichen Vorgaben bei zwei Verpflichtungsgebern die Gebühren auch doppelt zu erheben sind. Wegen zukünftiger Besuche der Verwandten muss sich die Familie weiterhin an die zuständige Behörde wenden und dort die Bonität nachweisen. Der Petitionsausschuss hat keine Möglichkeit, insoweit pauschalierte Feststellungen zu treffen.

Eingabe-Nr.: S 17/235

Gegenstand: Beschwerde über Geruchsbelästigungen und die Polizei Begründung: Die Petentin fühlt sich durch den Kamin eines Nachbarn erheblich belästigt und in ihrer Gesundheit gefährdet. Die Polizei habe ihr nicht geholfen, vielmehr habe der Beamte sie erpresst.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin eine Stellungnahme des Senators für Inneres und Sport und des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar: Polizei, Schornsteinfeger und Gewerbeaufsicht haben die Situation vor Ort mehrfach überprüft. Für die von der Petentin gerügten Belästigungen konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden. Der Ofen und das Kaminabluftrohr sind nach Angaben des Schornsteinfegers ordnungsgemäß installiert. Das Holz wird ordnungsgemäß gelagert.

Der Kaminbetreiber wurde im Rahmen des Petitionsverfahrens nochmals auf die gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb von Feuerstätten hingewiesen. Dabei wurde deutlich, dass er um einen für die Nachbarschaft rücksichtsvollen und belästigungsfreien Betrieb seines Ofens bemüht ist.

Die von der Petentin gegen einen Polizeibeamten erhobenen Vorwürfe haben sich nicht bestätigt. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Weitere Möglichkeiten der Aufklärung hat der Petitionsausschuss nicht.

Eingabe-Nr.: S 17/240

Gegenstand: Grundsicherung im Alter Begründung: Der Petent bittet darum, ihm Grundsicherung im Alter zu gewähren.

Er trägt vor, seine monatliche Rente liege weit unterhalb der Regelsätze. Außerdem bittet er um eine einmalige Beihilfe, um eine neue Heizungsanlage für sein Haus anzuschaffen. Seiner Auffassung nach müssten die Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt werden.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Neben dem Erreichen eines bestimmten Alters setzt der Anspruch auf Grundsicherung im Alter voraus, dass der Betroffene seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Grundsicherungsleistungen umfassen den maßgebenden Regelsatz sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Nach den Informationen des Petitionsausschusses ist die Rente des Petenten ausreichend, um seinen notwendigen Lebensbedarf abzudecken. Soweit er vorträgt, einen Teil seiner Rente habe er zur Deckung von Schuldverpflichtungen abgetreten, ist dies unerheblich.

Sozialhilfeleistungen können nicht zur Erfüllung von Schuldverpflichtungen angerechnet werden.

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hat angekündigt, dass dem Petenten, wenn er entsprechende Unterlagen im Amt für Soziale Dienste vorlege, bei Erfüllung der Voraussetzungen darlehensweise eine Beihilfe für die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage gewährt werden könne. So wäre es dem Petenten möglich, ohne weitere Sozialhilfeleistungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Für den Petitionsausschuss ist nachvollziehbar, dass Leistungen an den Petenten nur in Form eines Darlehens gezahlt werden können.

Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts hat der Petent auch sein verwertbares Vermögen einzusetzen. Er besitzt ein Mehrfamilienhaus, in dem sich zwei Mietwohnungen befinden. Dieses ist nicht als Schonvermögen anzusehen. Da der sofortige Einsatz des Vermögens aber einer wirtschaftlichen Verhaltensweise widerspräche, weil es dem Petenten auch als Wohnung dient, könnten Leistungen der Grundsicherung im Alter nur als Darlehen gewährt werden.

Eingabe-Nr.: S 17/246

Gegenstand: Einwendungen gegen eine geplante Bebauung Begründung: Der Petent wendet sich gegen eine geplante Bebauung. Er trägt vor, die Bebauung solle in einem Lufterneuerungsgebiet erfolgen. Sie verhindere die Lufterneuerung für die belastete, warme Luft der Innenstadt. Zum Ausgleich der dort vorherrschenden besonders hohen Luftbelastung sei eine möglichst dichte Bepflanzung eines innerstädtischen Gebietes unbedingt notwendig. Jegliche Wohnbebauung mache die ökologische Wirkung zunichte.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar: Grundlage der Wohnbebauung ist ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Diesen hat die Stadtbürgerschaft unter Abwägung aller für und gegen die Bebauung sprechenden öffentlichen und privaten Belange beschlossen. Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keinen Raum für eine darüber hinausgehende Prüfung einzelner Belange.