Glücksspiel

1. Sachverhalt

Änderung der Rechtsform

In der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) werden Lotterien und Sportwetten durch das Nordwest Lotto und Toto Hamburg ­ Staatliche Lotterie der Freien und Hansestadt Hamburg ­ (NLTH) auf Grundlage eines zwischen der FHH und der Hamburgischen Landesbank ­ Girozentrale ­ (jetzt HSH Nordbank AG) geschlossenen Treuhandvertrages durchgeführt. NLTH ist ein Treuhandvermögen der FHH.

Daneben gibt es die Nordwest Lotto und Toto Verwaltungsgesellschaft m.b.H, die im Wesentlichen das Personal für das Treuhandvermögen stellt und in geringem Umfang Dienstleistungen für staatliche Glücksspielanbieter anderer Länder erbringen will.

Die gegenwärtige Organisation des Glücksspielwesens in der FHH ist im Interesse einer effektiveren Aufgabenerfüllung weiterzuentwickeln. Ziel der Veränderung ist es, das staatliche Glücksspielwesen (Lotterien und Sportwetten) in der Freien und Hansestadt Hamburg organisatorisch so auszugestalten, dass einerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beibehaltung des staatlichen Monopols bei Glücksspielen Rechnung getragen wird, andererseits auf mögliche Veränderungen im Glücksspielrecht ­ z. B. durch Vorgaben der Europäischen Union ­ rasch und flexibel reagiert werden kann. Es ist beabsichtigt, Treuhandvermögen und Verwaltungsgesellschaft in einer GmbH zusammenzuführen und ­ nach Umfirmierung in Lotto Hamburg GmbH ­ die Gesellschaft, an der die FHH weiterhin maßgeblich beteiligt sein wird, durch eine Konzession mit der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots zu beauftragen.

Dieses Vorhaben entspricht auch den Interessen der HSH Nordbank. Diese möchte aus geschäftspolitischen Erwägungen Ende 2007 das Treuhandverhältnis beenden.

Konzession und Konzessionsabgabe

Anders als bei den bisher durch das Treuhandvermögen und damit durch Hamburg selbst veranstalteten Glücksspielen bedarf es zur Veranstaltung durch eine Gesellschaft in Rechtsform des Privatrechts einer Konzession der zuständigen Behörde. In der Konzession werden Art und Umfang der zugelassenen Glücksspiele bestimmt. Die Konzession wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für mindestens 10 Jahre erteilt.

Der Konzessionsinhaber hat Konzessionsabgaben an die FHH abzuführen, soweit dies in der Konzession bestimmt ist. Die Höhe der Konzessionsabgaben wird im Gesetz festgelegt, kann jedoch durch die zuständige Behörde gemindert werden, falls der Gesellschaft ansonsten kein angemessener Gewinn verbleibt. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Gesellschaft ­ in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen zum Monopolerhalt ­ kein eigener Gewinn verbleibt, andererseits aber Mittel im Haushalt für gemeinnützige Zwecke weiterhin zur Verfügung stehen. DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache18/7228 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Änderung der Rechtsform von Nordwest Lotto und Toto Hamburg und Einführung einer Konzessionsabgabe

§ 1:

(1) Die gesetzliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird von der Freien und Hansestadt Hamburg durch Erteilung einer Zulassung (Konzession) an eine juristische Person des privaten Rechts, an der die Freie und Hansestadt Hamburg maßgeblich beteiligt ist (Konzessionsnehmerin), und durch die Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) erfüllt. An andere Personen dürfen Konzessionen nicht erteilt werden.

(2) Durch die Konzession werden Art und Umfang der Glücksspiele bestimmt, die die Konzessionsnehmerin für die Freie und Hansestadt Hamburg veranstaltet und durchführt.

Die Konzession kann Auflagen und Bedingungen enthalten und ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Zur Sicherung eines einwandfreien Ablaufs der Glücksspiele können die Auflagen während der Laufzeit der Konzession ergänzt oder geändert und weitere Auflagen erlassen werden. Die Konzession ist nicht übertragbar. Soweit die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen nach anderen Gesetzen der Erlaubnis bedarf, bleibt eine solche Erlaubnispflicht von der Konzession unberührt.

(3) Die Konzessionsnehmerin hat eine angemessene Konzessionsabgabe an die Freie und Hansestadt Hamburg abzuführen. Die Konzessionsabgabe beträgt 25 vom Hundert der Spieleinsätze einschließlich Bearbeitungsgebühren. Unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Belange kann die zuständige Behörde auf Antrag der Konzessionsnehmerin einen anderen Abgabesatz bestimmen, insbesondere soweit der Konzessionsnehmerin kein angemessener Gewinn verbleibt.

§ 2:

Artikel 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 223) werden gestrichen.

§ 3:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Die gesetzliche Grundlage wird durch das als Anlage 1 beigefügte „Gesetz über staatliche Lotterien in Hamburg" geschaffen.

2. Auswirkungen auf den Haushalt

Erhebung der Konzessionsabgabe

Das Treuhandvermögen ist als staatliches Lotterieunternehmen von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 1 GewStG), so dass der Unternehmensertrag in voller Höhe dem Haushalt zufließt. Diese Steuerbefreiung entfällt mit der Durchführung staatlicher Lotterien durch ein Unternehmen in privater Rechtsform. Erträge verbleiben zunächst in der umsatzsteuerpflichtigen GmbH und sind zu versteuern.

Durch die Konzessionsabgabe wird allerdings der zu versteuernde Unternehmensgewinn minimiert.

Mit einer Erhebung von 25% auf die Einsätze wird im Ergebnis ca. 95% des Gewinns abgeschöpft.

Ab 2008 tritt die Konzessionsabgabe von 33,7 Mio. Euro (09.2.9500.122.01) an die Stelle des Titels „Ablieferungen des Nordwest Lotto und Toto Hamburg" (09.2.9500.123.02) mit dem Ansatz von 35,5 Mio. EUR. Aus dem nach Steuern verbleibenden Gewinn von circa 1 Mio. EUR jährlich ist nach Aufbau eines angemessenen Eigenkapitals mit Abführungen auf einen mit dem Haushaltsplan 2009 einzurichtenden gesonderten Titel zu rechnen. Zu Einzelheiten der veränderten Veranschlagung siehe Anlage 2.

Einzahlung von Stammkapital in die GmbH

Im Jahre 1985 hat die FHH die Nordwest Lotto und Toto Hamburg Verwaltungsgesellschaft mbH von der damaligen Hamburgischen Landesbank (HLB) erworben. Das Stammkapital der GmbH beträgt 25.564,59 Euro (ehem. 50.000,00 DM), wovon 11.504,07 Euro bisher nicht eingezahlt sondern durch eine Bürgschaft der HSH Nordbank ersetzt wurden. Im Rahmen der Neustrukturierung Nordwest Lotto und Toto Hamburg GmbH als Lotto Hamburg GmbH soll das Stammkapital auf 26.000,­ Euro erhöht und voll eingezahlt werden. Die hierfür erforderlichen 11.939,48 Euro werden im Haushaltsjahr 2008 bei einem neu eingerichteten Titel 09.2.9500.831.01 ­ Einlage von Stammkapital in die Nordwest Lotto und Toto Hamburg GmbH ­ eingeworben. Deckung wird aus dem Titel 09.2.9890.971.03 ­ Rückstellung für Mehraufwendungen ­ geleistet, dessen Ansatz 2008 sich damit entsprechend verringert.

3. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle

­ von der Neuregelung der Rechtsverhältnisse Kenntnis nehmen,

­ das als Anlage 1 beigefügte Gesetz über staatliche Lotterien in Hamburg beschließen,

­ die in Anlage 2 aufgeführten Änderungen des Haushaltsplanes 2008 beschließen.

A. Allgemein Ziel des Gesetzes ist, das staatliche Glücksspielwesen (Lotterien und Sportwetten) in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) organisatorisch so auszugestalten, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beibehaltung des staatlichen Monopols bei Glücksspielen Rechnung getragen wird. Satz 1 greift das Gebot des § 5 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland auf, wonach die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots eine staatliche Aufgabe ist. Dieses Gebot behält auch der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen bei, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Diese Aufgabe soll künftig durch eine Kapitalgesellschaft privaten Rechts erfüllt werden, an der die FHH maßgeblich beteiligt sein muss. Die hierzu erforderlichen Einflussmöglichkeiten auf Entscheidungen der Gesellschaft bedürfen u. a. einer Beteiligung von mindestens 25,1%. Satz 2 stellt klar, dass nur ein Veranstalter mit Beteiligung der FHH entsprechend Satz 1 Glücksspiele anbieten darf.

Absatz 2 Mit der Konzession erhält die Gesellschaft die staatliche Erlaubnis, Glücksspiele in der FHH zu veranstalten. Die zu erteilende Konzession wird alle bisher veranstalteten Lotterien und Wetten, wie z. B. Lotto, Toto, Oddset, Keno, Glücksspirale und Bingo umfassen. Die Konzession ist auf zehn Jahre befristet und kann anschließend gegebenenfalls erneuert werden.

Die Frist von zehn Jahren vermittelt der Konzessionsnehmerin die erforderliche Planungssicherheit.

Durch weitere Auflagen bzw. Ergänzungen oder Änderungen der bestehenden Auflagen können auch solche Umstände geregelt werden, die bei Erteilung der Konzession noch nicht absehbar waren.

Der Ausschluss der Übertragbarkeit der Konzession in Satz 4 sichert das staatliche Glücksspielmonopol. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass sich andere Unternehmen als Minderheitsgesellschafter an der Konzessionsnehmerin beteiligen.

Absatz 3 An die Stelle der bisherigen Gewinnabführung des Treuhandvermögens an den Haushalt tritt nunmehr eine Konzessionsabgabe. Die Höhe der Konzessionsabgabe wird im Gesetz selbst festgelegt, wobei die in Satz 3 vorgesehene Anpassungsregelung ein flexibles Reagieren auf unvorhergesehene Geschäftsentwicklungen ermöglicht. Über die Verwendung der Konzessionsabgabe entscheidet die Bürgerschaft jeweils im Rahmen des Haushaltsbeschlusses.

Zu § 2:

Artikel 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland regeln bisher die Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen und sind durch § 1 Absatz 1 des vorstehenden Gesetzes entbehrlich geworden.