Fördermittel

Demnach bedürfe es bestimmter Vorkehrungen, die in das Hamburger Polizeidatenerhebungsgesetz aufzunehmen seien. Da die entsprechende Umsetzung des notwendigen Regelungsbedarfs bisher nicht erfolgt sei, fragte der HmbDSB, welchen Regelungskreis der Senat aufgrund des Urteils vorsehe: Beschränke sich der Senat darauf, Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs in das Polizeidatenverarbeitungsgesetz aufzunehmen oder gehe die Intention des Senats dahin weiter, präventive Telekommunikation unter eingeschränkten Voraussetzungen zuzulassen.

Abschließend betonte der HmbDSB, dass er das Fortbestehen der bisherigen Telekommunikationsüberwachungsmöglichkeit unter Gewährleistung von Leib, Leben und Freiheitsschutz bevorzuge. Andernfalls fordere er, die Telekommunikationsüberwachung unter der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Sicherheit der Normklarheit, der handlungsbegrenzenden Tatbestandselemente sowie der effektiven Rechtsschutzgewährung zu regeln.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter baten um Verständnis, dass sie einem derzeit in der Innenbehörde zur politischen Entscheidung vorliegenden entsprechenden Referentenentwurf nicht vorgreifen könnten. Insofern könne zum jetzigen Zeitpunkt nur auf die von Herrn Senator Nagel getroffene Aussage hingewiesen werden, dass der Einsatz der präventiven Telekommunikationsüberwachung sowohl als eine Möglichkeit der Gefahrenabwehr als auch zur Verhütung von Straftaten vorstellbar sei.

Auf die Frage des Vorsitzenden nach dem Zeitpunkt der Vorlage des Referentenentwurfs, antworteten die Senatsvertreterinnen und -vertreter, dass eine Voraussage schwierig zu treffen sei, weil im Rahmen des zurzeit sehr aktuellen Themas „polizeilicher Datenschutz" Verfahren liefen, die es zum Teil abzuwarten gelte, um für den Gesetzentwurf eine angemessene Rechtssicherheit zu erlangen.

Der CDU-Abgeordnete hielt abschließend fest, dass das Thema seitens des Senats als ein Problem erkannt und der Handlungsbedarf zugegeben worden sei. Zudem sei aufgrund der angekündigten Senatsvorlage davon auszugehen, dass diese zur Beratung in den entsprechenden Fachausschuss überwiesen werde. Insofern könne das Thema im Unterausschuss Datenschutz für erledigt erklärt werden.

Tz 11.3 Projekt Informierte Jugendhilfe

Die Vertreter des HmbDSB hoben hervor, den Themenbereich gemeinsam mit dem Senat weitestgehend konsensual abgearbeitet zu haben, sodass aus ihrer Sicht nur noch der Punkt 6 „Ärzte" einen erörterungsbedürftigen Teilbereich darstelle.

Unter Punkt 6 sei darauf hingewiesen worden, dass der Senat auf Verdeutlichungen der Offenbarungsbefugnisse in den Berufsordnungen der Ärzte hinwirken wolle.

Jedoch sei dem HmbDSB bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt, dass es Gespräche hinsichtlich der ärztlichen Schweigepflicht gegeben habe.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter korrigierten, dass mittlerweile sowohl die Ärzte- als auch die Zahnärztekammer jeweils ihre Berufsordnungen modifiziert hätten.

Die Vorlage der entsprechenden Absätze der Berufsordnungen sicherten die Senatsvertreterinnen und -vertreter zu Protokoll zu (Anlage 1). Anknüpfend an die Modifizierungen interessierte den GAL-Abgeordneten, ob weitere Initiativen des Senats hinsichtlich rechtlicher Veränderungen geplant seien.

Ferner erkundigte er sich nach der geführten politischen Diskussion über die Statuierung einer Verpflichtung für Ärzte und fragte, wie sich dieser Begriff dann in der Praxis abgrenzen würde.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter entgegneten, dass die Befugnis der Ärzte kein datenschutzrechtliches sondern ein strafrechtliches Problem sei. Dieser strafrechtlichen Herleitung folgend werde mit der Figur der Rechtfertigung ­ Notwehr/Notstand ­ gearbeitet, sodass ein Notstand einen Rechtfertigungsgrund darstelle und die Konkretisierung in den Berufsordnungen im Grunde nur einen deklaratorischen Charakter habe.

Sie fügten hinzu, dass darüber hinausgehende rechtliche Regelungen momentan nicht vorgesehen seien.

Der Unterausschuss sah das Ersuchen als erledigt an.

Tz 12.1 Reform der Lernmittelbeschaffung Einleitend merkten die Vertreter des HmbDSB an, dass die Reform der Lernmittelverordnung von dem HmbDSB begleitet und mit ihm abgestimmt worden sei, sodass es sowohl in materieller als auch rechtlicher Hinsicht keinen Dissens gebe.

Ein Problem werde ausschließlich in der praktischen Umsetzung des Verfahrens gesehen und in diesem Zusammenhang müsse auch in aller Deutlichkeit betont werden, dass die Zusammenarbeit mit der Behörde für Bildung und Sport (BBS) sehr zäh sei.

Sie hielten fest, dass zu der im Mai 2005 vorgelegten Risikoanalyse und Verfahrensbeschreibung keine aktualisierte Version zu dem Verfahren „LITTERA" vorliege. Auch der Bitte, einen im Sommer 2006 erstellten Leitfaden „Datenschutz" an alle Beteiligten auszuhändigen, sei die BBS nicht nachgekommen.

Zudem habe sich im Laufe der Befassung mit diesem Verfahren herausgestellt, dass der Einsatz der Software „LITTERA" nicht verbindlich für alle Allgemeinbildenden Schulen gelte, sodass einige Schulen auch andere Softwareprodukte einsetzten.

Der HmbDSB habe daraufhin den Senat um eine Auflistung der Schulen gebeten, die „LITTERA" nicht verwendeten. Die Aushändigung einer unvollständigen Liste habe dann unter anderem den Anlass dazu gegeben, eine dieser Schulen ­ Gymnasium Bramfeld ­ zu besuchen, um vor Ort Ähnlichkeiten oder Abweichungen zu erfassen.

Als ein Ergebnis sei festzuhalten, dass durchaus auch in Schulen, die „LITTERA" nicht anwendeten, Unsicherheiten im Bereich des Datenschutzes beständen. Insofern sei es nur sinnvoll und richtig, plädierten die Vertreter des HmbDSB, dass die BBS als zentrale Stelle die Verfahrensbeschauung durchführen und die Risikoanalyse erstellen müsse.

Ein weiterer wichtiger Punkt sei die in der Lernmittelverordnung getroffene Regelung, Familien, die Grundsicherungsleistungen bezögen, bei Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheids eine Gebührenbefreiung zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei bei Besuchen einzelner Schulen festzustellen gewesen, dass Bewilligungsbescheide gänzlich kopiert Eingang in die Schülerakten fanden. Ein Missstand, der nach den Besuchen abgestellt werden konnte, sodass nunmehr nur noch die erste Seite des Bescheids kopiert und abgelegt werde.

Zudem stelle sich das Problem, dass weder aus dem Schulgesetz noch aus der Schuldatenschutzverordnung die Befugnis hervorgehe, dieses Sozialdatum automatisiert verarbeiten zu dürfen. Die BBS reagiere darauf mit einer von den betroffenen Personen zu unterzeichnenden Einverständniserklärung. Bei einem solchen Vorgehen stelle sich die Frage, ob eine Nichteinwilligung zur automatisierten Sozialdatenverarbeitung einen Ablehnungsgrund nach sich ziehen würde.

Zusammenfassend konstatierten die Vertreter des HmbDSB, dass an der praktischen Umsetzung des Verfahrens noch erheblich nachgearbeitet werden müsse.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter räumten Säumnisse bei der Zusammenarbeit zwischen BBS und dem HmbDSB ein. Gleichwohl müsse aufgrund eines heute geführten Gesprächs mit dem verfahrensleitenden Oberschulrat die Aussage korrigiert werden, dass seit Dezember 2006 keine Rückmeldungen mehr an die Dienststelle des HmbDSB gegeben worden seien. Es müsse zugestanden werden, dass Informationen den HmbDSB nur sehr zeitverzögert erreicht hätten. Dieser Umstand sei aber bereits von den entsprechenden Behördenmitarbeitern bei der Dienststelle des HmbDSB ausdrücklich entschuldigt worden.

Richtig sei die Darstellung, dass den Schulen die Möglichkeit eingeräumt worden sei, selbst zu entscheiden, ob sie „LITTERA" einsetzten oder nicht, was auf den durch die Bürgerschaft hervorgehobenen Punkt der selbstverantwortlichen Schule im Rahmen der Schulreform zurückzuführen sei. Hingegen liege beim Einsatz von „LITTERA" die zentrale Verantwortung der à jour zu haltenden und mit dem HmbDSB zu kommunizierenden Risikoanalyse sowie Verfahrensbeschreibung bei der BBS.

Im Hinblick auf das Datum „förderberechtigt" sei es richtig, dass durch die Schuldatenschutzverordnung die Ermächtigung zur automatischen Verarbeitung eines solchen Datums nicht gegeben sei. Sowohl die Frage, wie diesem Umstand begegnet werden könne als auch die materiell-rechtliche Abwägung, habe auf Seiten des Senats zu der Entscheidung der Ermächtigungslösung geführt. Derjenige Bürger, der einen Förder antrag in Anspruch nehme, erlange eine staatliche Leistung, die ihn dann auch zur Mitwirkung verpflichte. Insofern sei die Forderung angemessen, nur nach entsprechender Ermächtigungserteilung Fördertatbestände zu gewährleisten.

Darüber hinaus wiesen die Senatsvertreterinnen und -vertreter darauf hin, dass der Schulalltag belege, dass die Schulen aufgrund der Vielzahl bereits bestehender niedrigschwelliger Hilfsangebote generell Einblicke in die Verhältnisse der Familien hätten. Vor diesem Hintergrund könne das zu verarbeitende Sozialdatum guten Gewissens und auch in Abwägung der unterschiedlichen privaten und öffentlichen Interessen offenbart und in dieser Form verarbeitet werden.

Der GAL-Abgeordnete zeigte sich sehr unzufrieden über die Argumentation des Senats, die Schule wisse viel und somit sei es für die betroffenen Familien unproblematisch, sich der Offenlegung ihrer Verhältnisse auszusetzen. In seinen Augen müsse es an dieser Stelle vielmehr und insbesondere um die Freiheit der Nichtoffenbarung gehen.

Der CDU-Abgeordnete hielt dem entgegen, dass der entscheidende Punkt im Rahmen der Gebührenbefreiung nicht die Erhebung der Daten selbst sei. Denn jedem Einzelnen sei freigestellt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen. Insofern sei die Sicherstellung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Umgang mit sensiblen Sozialdaten wesentlich entscheidender.

Vor diesem Hintergrund bat der CDU-Abgeordnete um Erläuterung, wie seitens der BBS sichergestellt werde, dass den Gesetzesregelungen in der Praxis entsprochen werde.

Die Notwendigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung begründeten die Senatsvertreterinnen und -vertreter damit, dass es sich hierbei um zahlungsbegründende Dokumentationen handele, die sowohl für den Rechnungshof als auch für die Innenrevision vorgehalten werden müssten. Generell werde die Verarbeitung des Datums auf das notwendige Maß beschränkt.

Sie fügten hinzu, dass das Datum in der automatisierten Verarbeitung ausschließlich die allgemein gehaltene Benennung „Förderberechtigung" erhalte und im System entsprechend geschützt werde, sodass ein Streuen in der Schulöffentlichkeit und die Nutzung für andere Verarbeitungsprozesse ausgeschlossen sei.

Die Sicherstellung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sei zum einen mit der Ausgabe eines sehr umfangreichen Handbuchs für den Umgang mit „LITTERA" gewährleistet und zum anderen durch die Schulaufsicht sowie Schulinspektion, so die Senatsvertreterinnen und -vertreter.

Der Vorsitzende bemerkte abschließend, dass er sich in diesem Zusammenhang als einen Zusatzeffekt wünsche, dass den betroffenen Menschen die Scheu vor einer Inanspruchnahme von Fördermitteln genommen werde.

Tz 13.1 Meldungen zum Krebsregister

Die Vertreter des HmbDSB gaben bekannt, dass die notwendigen Schritte zur Behebung der im 20. Tätigkeitsbericht dargestellten Mängel im Verfahren der Krebsregister-Meldungen sowohl in der LBK Hamburg GmbH als auch im Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf (UKE) umgesetzt worden seien.

Nach neuem Kenntnisstand gebe es nunmehr Überlegungen seitens des UKE, die neu formulierten Verfahrensanweisungen über die Meldungen und die Dokumentation der Meldungen sowohl schlanker als auch in der Handhabung einfacher zu gestalten.

Diesbezügliche Gespräche zwischen dem UKE und dem HmbDSB seien bereits aufgenommen worden und man bewege sich hierbei zwischen den Extremen, die Einwilligung direkt in den Handlungsvertrag zu schreiben oder aber die Einwilligung durch ein mündliches Gespräch mit dem betreffenden Arzt zu erteilen.

Die Senatsvertretrinnen und -vertreter bestätigten die Ausführungen des HmbDSB und fügten hinzu, dass die derzeitige Praxis keine datenschutzrechtlichen Probleme erkennen lasse und lediglich hinsichtlich des Krebsregisters noch nach einem optimierbaren Ergebnis gesucht werden könnte. Hierbei verstehe sich die Behörde eher als Moderator zwischen den Interessen des HmbDSB einerseits und den nachvollziehbaren Interessen des Krebsregisters andererseits.