Neubau des Sendemastes Höltigbaum

Betreff: Neubau des Sendemastes Höltigbaum. Berichten zufolge plant die DFMG Deutsche Funkturm GmbH an ihrem Standort Höltigbaum den Neubau eines rund 250 Meter hohen Sendemastes. Er soll den dort 1994 errichteten, 163 Meter hohen Sendemast ersetzen.

Bereits im Länderübergreifenden Pflege- und Entwicklungskonzept Höltigbaum aus dem Jahre 1997 war davon die Rede, dass seitens der Telekom Überlegungen bestünden, ihren „provisorischen Sendemast" langfristig zu ersetzen. Die Standortfrage war jedoch offen geblieben. Der Sendemast befindet sich im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet und ist umgeben von den Naturschutzgebieten Stellmoorer Tunneltal und Höltigbaum. Beide Naturschutzgebiete wurden zudem als Gebiete nach Artikel 4 Absatz 1 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie benannt.

Die betreuenden Naturschutzverbände befürchten durch die Errichtung des neuen Sendemastes negative Auswirkungen auf die Vogelfauna und eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, da ein rund 250 Meter hoher Sendemast anders als der gegenwärtige das Landschaftsbild von jeder Stelle aus dominieren würde. Nicht zuletzt heißt es auch in einer Veröffentlichung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt aus dem Jahre 2006, wenn auch in Bezug auf üblicherweise wesentlich kleinere Mobilfunkanlagen: „Sendeantennen auf hohen Masten können das Stadt- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und Auswirkungen auf Naturschutzbelange haben."

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Inwieweit handelt es sich bei dem gegenwärtigen Sendemast um ein Provisorium und, soweit ja, warum?

Das Provisorium bezieht sich auf die Lage des Sendemastes.

2. Wann wurde der gegenwärtige Sendemast genehmigt?

1994.

3. Wurde die Baugenehmigung befristet erteilt?

Wenn ja:

a) Warum?

b) Bis wann?

c) Gegebenenfalls wie oft und für jeweils wie lange und warum wurde die Baugenehmigung verlängert?

Nein. Der Zustimmungsbescheid wurde widerruflich erteilt.

4. Welche naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen wurden im Zusammenhang mit der Errichtung des gegenwärtigen Sendemastes durchgeführt?

Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist ein begradigter Abschnitt des Stellmoorer Quellflusses im Bereich des Stellmoorer Tunneltals auf einer Länge von circa 715 Metern renaturiert worden, um hier eine Störung des Landschaftsbildes zu beseitigen und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu verbessern.

5. Wurden im Falle einer befristeten Baugenehmigung anlässlich ihrer Verlängerung weitere naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchgeführt?

Entfällt.

6. Trifft es zu, dass anlässlich der Genehmigung des gegenwärtigen Sendemastes die zuständige Behörde beauftragt wurde, Alternativstandorte zu untersuchen?

Wenn ja: Wurden alternative Standorte untersucht und, wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis und, wenn nein, warum nicht?

Die 1993 geprüften Ersatzstandorte Öjendorfer Park, südlich von Barsbüttel, südlich Öjendorfer Park, nördlich und südlich des HEW-Umspannwerkes Öjendorfer Park, südlich Oststeinbek, westlich Stapelfelder Moor, Gewerbegebiet Allermöhe sind auch aus heutiger Sicht nicht geeigneter. Einzuhaltende Auflagen zum Schutz der Instrumentenlandesysteme der Start- und Landebahnen der Flughäfen Hamburg Fuhlsbüttel, Hamburg Finkenwerder und Lübeck-Blankensee lassen den gewählten Standort als am meisten geeignet erscheinen.

7. Inwieweit handelt es sich bei dem beabsichtigten Neubau des Sendemastes (Vorhaben) um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Absatz 1 BauGB?

Der beantragte Funkturm dient der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen und ist ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 3

Baugesetzbuch (BauGB).

8. Inwieweit weist das Vorhaben den für Anlagen der öffentlichen Versorgung (§ 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten spezifischen Standortbezug auf?

Der Antragsteller hat in einer „Funktechnischen Begründung für den Standortparameter an der Rundfunksendestelle Hamburg-Höltigbaum" nachgewiesen, dass der Funkturm nur an dieser Stelle errichtet werden kann.

9. Werden durch das Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere im Sinne von § 35 Absatz 3 Seite 1 Nummer 5 BauGB (hier vor allem der Naturschutz, die Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert, der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung), beeinträchtigt?

Wenn nein: Warum nicht?

Wenn ja: Welche konkret?

10. Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Veränderung, die geeignet ist, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder (insbesondere) das Landschaftsbild zu verunstalten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahl-stedt)?

Wenn nein: Warum nicht?

Wenn ja: Warum? Hat die zuständige Behörde diesbezüglich eine Befreiung im Sinne von § 48 HmbNatSchG erteilt beziehungsweise beabsichtigt sie, dies zu tun, und wenn ja, warum?

11. Handelt es sich bei dem Vorhaben um einen Eingriff, der zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen kann und deshalb der Zustimmung der Naturschutzbehörde bedarf (§ 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt)?

Wenn nein: Warum nicht?

Wenn ja: Hat die Naturschutzbehörde diesem Eingriff zugestimmt beziehungsweise beabsichtigt sie, dies zu tun?

Wenn ja: Warum und mit welcher Begründung?

Wenn nein: Warum nicht und mit welcher Begründung?

12. Handelt es sich bei dem Vorhaben um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 9 Absatz 1 HmbNatSchG?

Wenn nein: Warum nicht?

Wenn ja: Warum und inwieweit?

Die Errichtung eines Antennenträgers mit einer Höhe von 250 Metern über Gelände einschließlich erforderlicher Nebenanlagen führt dauerhaft zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung insbesondere des Landschaftsbildes und damit des Naturgenusses. Eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 kann nicht erteilt werden.

Eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Hamburgisches Naturschutzgesetz (HmbNatSchG) kann von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Der Antennenträger ersetzt an nahezu gleichem Standort einen bereits bestehenden, provisorisch errichteten Antennenmast. Er soll in der geplanten Auslegung der deutlichen Verbesserung der Versorgungssituation der Stadt Hamburg mit Fernsehsignalen dienen. Durch die Höhe der Anlage (250 Meter über Gelände) können im Verhältnis zur bestehenden Anlage mindestens zusätzlich bis zu 200.000 Einwohner versorgt werden. Eine Befreiung wird im konzentrierenden Baugenehmigungsverfahren erteilt werden.

Nach der Prüfung der Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind das Landschaftsbild, der Arten- und Biotopschutz, sowie der Bodenschutz betroffen. Die Beurteilung des Eingriffs erfolgt im landschaftspflegerischen Begleitplan.

13. Wie beurteilt die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde das Vorhaben

a) hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Vogelfauna?

b) hinsichtlich seiner Auswirkungen auf das Landschaftsbild?

Der landschaftspflegerischen Begleitplan konstatiert eine ausgleichbare Beeinträchtigung der Brutvögel und eine unerhebliche zusätzliche Beeinträchtigung durch Vogelschlag (Kollisionen). Der Eingriff in das Landschaftsbild ist erheblich.

14. Inwieweit sind die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermeidbar?

Die genannten Beeinträchtigungen sind im Wesentlichen nicht vermeidbar, aber ausgleichbar. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht ausgleichbar, hier wird eine Ausgleichsabgabe nach § 9 Absatz 6 HmbNatSchG angewendet.

15. Wurden aktuell Alternativstandorte geprüft beziehungsweise ist dies noch beabsichtigt?

Wenn nein: Warum nicht?

Wenn ja:

a) Durch wen erfolgte die Prüfung beziehungsweise soll die Prüfung erfolgen?

b) Welche alternativen Standorte wurden geprüft beziehungsweise sollen geprüft werden?

c) Wurden beziehungsweise werden hierbei auch alternative Standorte in Schleswig-Holstein mit einbezogen? Wenn nein, warum nicht?

d) Zu welchem Ergebnis ist die Prüfung der Alternativstandorte im Einzelnen gekommen beziehungsweise wann soll ein Ergebnis vorliegen?

Siehe Antwort zu 6.

16. Ist bei dem beantragten Standort der in der Vereinbarung der Mobilfunkbetreiber mit dem Amt für Landschaftsplanung festgelegte Mindestabstand von Antennenträgern zu Naturschutzgebieten eingehalten?

Mindestabstände von Mobilfunkmasten zu Naturschutzgebieten sind in Hamburg nicht verbindlich festgelegt worden. Maßgebliche Verfahrensgrundlage für die Errichtung von Mobilfunkmasten im Innen- wie im Außenbereich ist der im Sommer 2006 veröffentlichte „Leitfaden zur Standortabstimmung bei Mobilfunkanlagen in Hamburg".

Welche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind im Falle der Genehmigung des Vorhabens vorgesehen?

Der landschaftspflegerische Begleitplan fordert Ausgleichsmaßnahmen wie zum Beispiel den Rückbau bestehender technischer Anlagen, die Entsiegelung und den Rückbau einer im Gelände vorhandenen Beton-Panzerstraße, um faktischen Ausgleich für den Bodenschutz sowie die Tier- und Pflanzenwelt zu erreichen. Ferner werden Vorgaben für eine schonende Bauweise (Eingriffsminimierung) gemacht. Im Übrigen wird die Höhe der Ausgleichszahlung unter anderem für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt.

18. Inwieweit wird bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten Vorhabens dem Umstand Rechnung getragen, dass die Naturschutzgebiete Stellmoorer Tunneltal und Höltigbaum als Gebiete nach Artikel 4 Absatz 1 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie benannt wurden?

Auch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie wird bei der Baugenehmigung beachtet.