Schaffung einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Hamburgischen Besoldungsgesetz

1. Inhalt des Gesetzentwurfs:

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Schaffung einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Hamburgischen Besoldungsgesetz zur Regelung der Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst.

Anlass ist die Zusammenführung der Auftragserledigung kommunaler und justizspezifischer Vollstreckungsersuchen in der Kasse.Hamburg mit dem Ziel einer erheblichen Steigerung der Effizienz in der Bearbeitung. Die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten der Justizbehörde wurden deshalb mit dem Ziel der Versetzung von der Justizbehörde zur Finanzbehörde ­ Kasse.Hamburg ­ abgeordnet. Dort konnten sie allerdings noch nicht in den Gesamtprozess integriert werden, sie sind vielmehr weiterhin ausschließlich für den Vollstreckungsdienst der Justiz zuständig und erhalten deshalb nach der geltenden bundesrechtlichen Vollstreckungsvergütungsverordnung eine höhere Vollstreckungsvergütung als die für den kommunalen Bereich zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Kasse.Hamburg. Die Zusammenführung der Auftragserledigung kommunaler und justizspezifischer Vollstreckungsersuchen in der Kasse.Hamburg mit dem Ziel der Effizienzsteigerung setzt eine einheitliche Regelung der Vollstreckungsvergütung für den Bereich der Kasse.Hamburg voraus. Um eine Versetzung der bisher abgeordneten Beamten zu ermöglichen, wird eine einheitliche Vollstreckungsvergütung auf der Grundlage der bisher nur für die Justizkasse geltenden Regelung angestrebt.

Der Gesetzentwurf schafft die Voraussetzungen dafür, die geltende bundesrechtliche Vollstreckungsvergütungsverordnung durch eine Landesverordnung zu ersetzen. Damit wird die Regelung einer einheitlichen Vollstreckungsvergütung für den Bereich der Kasse.Hamburg auf dem bisher für den Justizvollstreckungsdienst festgelegten Vergütungsniveau möglich. Die bundesgesetzliche Norm des § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) „Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst" wird auf der Grundlage der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform 1 inhaltsgleich ersetzt. Eine solche Ersetzung ist nach Art. 125 a Abs. 1 GG nur zulässig, soweit die durch Landesrecht zu ersetzende Regelung einen abgrenzbaren Teilbereich darstellt, der deutlich umschreibbar ist und die verbleibende bundesrechtliche Regelung sinnvoll bleibt. Die danach zu erfolgende Ersetzung des gesamten Regelungskomplexes „Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst" erfordert, dass neben der Ermächtigungsgrundlage für eine Vollstreckungsvergütungsverordnung gleichzeitig eine neue landesgesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher geschaffen wird.

Die auf der bisherigen bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassene landesrechtliche Verordnung über die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und -vollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten soll als auf Grund der neuen landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassen weitergelten.

Die norddeutschen Länder haben im Rahmen des Konsultationsverfahrens keine Bedenken erhoben.

Die erforderliche Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes erfolgt im Rahmen eines Artikelgesetzes, in dem daneben notwendige Änderungen des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007 vorgenommen werden; neben einer redaktionellen Änderung in der Familienzuschlagstabelle muss die an das Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes anknüpfende Übergangsregelung an die veränderte Terminlage angepasst werden.

2. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände

Dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem dbb hamburg beamtenbund und tarifunion (dbb) wurde im Rahmen des § 100 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beide haben sich zu dem Gesetzentwurf nicht geäußert. Die notwendigen Änderungen des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007 wurden erst nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens nach § 100 HmbBG in den Gesetzentwurf aufgenommen. Die Spitzenorganisationen wurden deshalb nachträglich über den erweiterten Gesetzentwurf informiert.

3. Petitum

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft möge folgendes Gesetz beschließen: Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1

Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes Hinter § 3 a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 169, 203), zuletzt geändert am 2. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 350), wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4

Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen." Artikel 2

Änderung des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008

In Anlage 5 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 8), wird in der Tabelle des Familienzuschlags in der Spalte Stufe 2 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Betrag „193,91" durch den Betrag „193,90" ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsund versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 8), erhält folgende Fassung: „(2) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die vor dem 1. April 2009 zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden und denen auf Grund der dort wahrgenommenen Funktion eine Zulage nach den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehen würde, die nicht in der Anlage 6 des Artikels 1 aufgeführt ist, erhalten diese entsprechend als Ausgleichszulage soweit nicht eine bundes- oder landesgesetzliche Regelung der Gewährung entgegensteht." Artikel 4

Fortgeltende Verordnungsermächtigungen

Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 19. Dezember 1978 (HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am 9. Mai 2007 (HmbGVBl. S. 160) gilt als auf Grund von § 4 Absatz 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 dieses Gesetzes erlassen.

Artikel 5

Ersetzung von Bundesrecht Artikel 1 ersetzt gemäß Artikel 125 a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am 28. März 2008 (BGBl. I S. 493). Artikel 6

Inkrafttreten Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Vom..........

Allgemeines

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die bundesgesetzlich geregelte Ermächtigungsgrundlage des § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) für die Vollstreckungsvergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie anderer Vollziehungsbeamtinnen und -beamten durch eine landesgesetzliche Regelung ersetzt werden.

Im Hinblick auf die Verlagerung der Vollstreckungsaufgaben des Justizdienstes auf die Kasse.Hamburg ist eine einheitliche Vergütungsregelung für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten erforderlich geworden. Es ist deshalb beabsichtigt, diesem Umstand durch Erlass einer auf der neuen landesrechtlichen Grundlage basierenden Vollstreckungsvergütungsverordnung Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus werden mit dem Gesetz zwei kurzfristig entstandene Änderungsbedarfe im Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) umgesetzt.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

§ 4 Absatz 1 Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte.

§ 4 Absatz 2 Festlegung eines Regelungsrahmens.

§ 4 Absatz 3 Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten mit Übertragungsmöglichkeit auf die zuständige Fachbehörde.

Zu Artikel 2

Es handelt sich hier um eine redaktionelle Änderung eines Rundungsfehlers, der sich in der Exceltabelle ergeben hat.

Zu Artikel 3

Die Übergangsvorschrift stellt ab auf das Inkrafttreten der Regelung nach § 14 ­ Abordnung ­ des Beamtenstatusgesetzes.

Das Inkrafttreten dieser Vorschrift hat sich auf den 1. April 2009 verschoben.

Zu Artikel 4

Regelung der Fortgeltung der bisherigen Landesverordnung auf der neuen landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nach Artikel 1 § 4 Absatz 3.

Zu Artikel 5

Rechtsförmliche Ersetzung des § 49 BBesG durch Landesrecht.