Seiteneinstieg in den höheren Dienst bei der Polizei

Einige Länder, z. B. Mecklenburg-Vorpommern oder Berlin, gehen zunehmend dazu über, sogenannten Seiteneinsteigern den Einstieg in den höheren Dienst bei der Polizei zu ermöglichen. Auch die Polizei Hamburg beabsichtigt, weiterhin Seiteneinsteiger einzustellen. Nach Auskunft des Senats sei der Seiteneinstieg insbesondere deshalb interessant, „da diese (Bewerber) unter anderem auch Erfahrungen aus anderen Berufsfeldern und eigene polizeiunabhängige Sozialisierungserfahrungen mitbringen" (Drucksache 15/6845).

Zudem solle die Polizei eher weniger, aber besser qualifizierte und besser fortgebildete Beamte haben (Drucksache 15/6845).

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Ist die Möglichkeit des Seiteneinstiegs lediglich, wie bisher, auf den Einstieg in den gehobenen Dienst beschränkt? Wenn ja, warum wird nicht auch daran gedacht, Hochschulabsolventen den Einstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst zu ermöglichen, um genau die oben genannten, durch den Senat erkannten, positiven Auswirkungen zu erreichen?

Wenn nein, in welcher Zeit und auf welche Weise können die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, gerade auch vor dem Hintergrund einer anstehenden Pensionierungswelle bei der Polizei, die um die Jahrtausendwende ihren Höhepunkt erreichen wird?

Nein.

Der Seiteneinstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist laufbahnrechtlich festgelegt und für alle drei Dienstzweige (Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Wasserschutzpolizei) möglich.

Die Polizei wird zukünftig versuchen, verstärkt Seiteneinsteigerinnen bzw. Seiteneinsteiger für den höheren Polizeivollzugsdienst zu gewinnen, um auch hier Erfahrungen aus anderen Berufs- und Ausbildungsfeldern und polizeiunabhängige Sozialisierungen einfließen lassen zu können.

2. Ist es in den letzten zehn Jahren vorgekommen, dass nach Auswahlverfahren für den Laufbahnabschnitt III weniger geeignete Bewerber als Stellen zur Verfügung standen?12. und Antwort des Senats

Betreff: Seiteneinstieg in den höheren Dienst bei der Polizei.

3. Wie bewertet es der Senat, dass in den vergangenen Jahren wiederholt Polizeibeamte, die neben ihrem Dienst studiert hatten, in der Rechtsabteilung und bei der Personalführung vorstellig wurden, um sich über einen Seiteneinstieg in den höheren Dienst zu informieren, sich aber letztlich wegen mangelnder Erfolgsaussichten (z.B. als sogenannter anderer Bewerber) zu einer Kündigung entschlossen? Welche Bedeutung hat es in diesem Zusammenhang, dass diese Beamten mit beträchtlichen Steuergeldern ausgebildet und alimentiert wurden?

Der Polizei ist lediglich ein Fall aus den letzten Jahren bekannt, in dem sich ein Polizeibeamter, der neben seinem Dienst ein Hochschulstudium abgeschlossen und um Übernahme in den höheren Polizeivollzugsdienst ersucht hatte, aus dem Polizeivollzugsdienst entlassen ließ. In diesem konkreten Fall hätte der Beamte im Rahmen der laufbahnrechtlichen Vorschriften nur über ein Auswahlverfahren die Möglichkeit des Aufstiegs in den höheren Polizeivollzugsdienst gehabt. Diese Möglichkeit hat der Beamte nicht wahrgenommen.

Nach § 35 Hamburgisches Beamtengesetz kann ein Beamter jederzeit seine Entlassung verlangen.

Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.