Schadensersatz und Entscheidungsbefugnis bei Möbel Höffner

Laut Medienberichten überlegt der Senat, die Entscheidung über den Bau von Möbel Höffner zurück an den Bezirk zu übertragen. Außerdem seien die Chefjuristen der Finanz-, Wirtschafts- und Stadtentwicklungsbehörde in einem Rechtsgutachten zu dem Schluss gekommen, dass Schadensersatzzahlungen an den Investor unausweichlich seien.

Daher frage ich den Senat:

1. Gibt es Überlegungen, das Verfahren über den Bebauungsplan Eidelstedt 68 zurück an den Bezirk zu übertragen?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.

Wenn ja:

a. Welcher Art sind diese Überlegungen?

b. Wovon hängt es ab, ob das Verfahren an den Bezirk zurückgegeben wird?

c. Wann könnte der Senat frühestens über Rückübertragung des Verfahrens an den Bezirk Eimsbüttel entscheiden?

Entfällt.

2. Liegt dem Senat ein Rechtsgutachten über mögliche Schadensersatzzahlungen, die die Stadt an den Investor leisten müsste, vor?

Wenn ja:

a. Wer hat das Gutachten erstellt?

b. Zu welchem Zeitpunkt lag es vor?

c. Welchen Inhalt hat das Gutachten?

3. Kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die Stadt im Falle einer Ablehnung Möbel Höffners Schadensersatz zahlen muss?

Wenn ja:

a. Worauf gründen diese Schadensersatzforderungen (bitte mit Nennung und Bezeichnung der rechtlichen Anspruchsgrundlage)?

b. Wie hoch wären diese Schadensersatzforderungen?

Die zuständigen Behörden haben am 10. Juli 2008 eine rechtliche Beurteilung zu den Fragen vorgenommen, ob ein Anspruch des Investors auf Feststellung des Bebauungsplans Eidelstedt 68, der die Ansiedlung des Möbelfachmarktes Höffner in

Eidelstedt betrifft, besteht und ob die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens zu Ersatzansprüchen des Investors gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg führen könnte. Hiernach besteht ein Anspruch des Investors auf die Feststellung des Bebauungsplans nicht. Damit relativiert sich auch das Risiko einer Kostenbelastung Hamburgs, welches sich aber nicht vollständig ausschließen lässt. Der Senat hat sich mit dieser rechtlichen Beurteilung bisher nicht befasst.

4. Inwieweit war die Stadt im Vorfeld und beim Kauf der Grundstücke beteiligt?

5. Wurden dem Investor in diesem Zusammenhang Zusagen für die Bebauung gemacht? Wenn ja, welche?

Siehe Drs. 19/941.

6. Wenn die Entscheidung an den Bezirk zurückgegeben wird, wäre der Bezirk in seiner Entscheidung frei?

7. Wer würde in diesem Fall die im Raum stehenden Schadensersatzzahlungen leisten müssen, der Senat oder der Bezirk?

Der Senat äußert sich in ständiger Praxis nicht zu hypothetischen Fragen.