Unfallversicherung

(Bitte Auflistung nach Art der Maßnahme, den jeweiligen Betrieben und die vergangenen zehn Jahre.)

Die geringe Resonanz der Branche auf das Qualitätssiegel (siehe Antwort zu 3.1) und die offenbar geringe Verbreitung der technischen Ausrüstung für eine wirksame Schallpegelbegrenzung (siehe Antwort zu 3.2.6) deuten darauf hin, dass die Diskothekenbetreiber nicht ausreichend Maßnahmen zum Lärmschutz ihrer Gäste durchführen. Der zuständigen Behörde ist jedoch bekannt, dass einzelne Betreiber von Konzerthallen, Theatern, Clubs und Veranstalter von Musicals Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Publikums treffen, die sich teilweise an der DIN 15905-5 orientieren. Trotz umfangreicher Bemühungen der Länder ist es insgesamt nicht in ausreichendem Maß gelungen, die Schallpegel auf freiwilligem Weg auf ein gesundheitsverträglicheres Maß zu senken.

Zu der Frage, inwieweit und in welcher Form die Betreiber ihre Gäste über mögliche Hörschäden informieren, liegen der zuständigen Behörde keine gesicherten Erkenntnisse vor.

Gibt es weitere Initiativen (beispielsweise von Krankenkassen, Ärztekammern, Betroffenenverbänden), die Besucher/-innen von Diskotheken und Tanzbetrieben vor Hörschäden warnen?

Wenn ja, wie sehen sie aus und wie wirkungsvoll sind sie? Wenn nein, denkt der Senat darüber nach, solche Initiativen von seiner Seite aus anzuregen und zu unterstützen?

Ja, in Hamburg und anderen Bundesländern hat es vielfältige Initiativen gegeben, um Jugendliche und junge Erwachsene als potenzielle Besucher von Diskotheken und Tanzbetrieben aufzuklären und zu sensibilisieren. Übersichten sind in folgenden Berichten enthalten:

· Optionen zum Schutz des Publikums, 2004. Bericht der ressort- und länderübergreifenden bundesweiten Arbeitsgruppe Diskothekenlärm mit Vertretern der Ressorts Gesundheits-, Immissions- und Arbeitsschutz http://lai.server.de/servlet/is/7147

· Wirksamkeit von Aufklärungsbemühungen und freiwilligen Maßnahmen zum Schutz des Publikums von Veranstaltungen (einschließlich Diskotheken) vor gehörgefährdenden Schalleinwirkungen (2008). Zweiter Bericht der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe Diskothekenlärm, erstellt im Auftrag der 80. Gesundheitsministerkonferenz der Länder und des 112. Länderausschusses für Immissionsschutz LAI und des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). http://lai.server.de/servlet/is/7147

· Rechtliche Maßnahmen zur Verhinderung von Gehörschäden des Publikums durch elektroakustische Beschallungsanlagen (2008), Bericht des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Umweltbezogener Gesundheitsschutz „LAUG" für die 80. Gesundheitsministerkonferenz der Länder Verschiedene Krankenkassen haben die DJ-Seminar-Veranstaltungen unterstützt. Die Bundesärztekammer hat 1999 gemeinsam mit der Kommission „Soziakusis" des Umweltbundesamtes für Diskotheken eine Begrenzung des Dauerschallpegels auf 90 bis 95 Dezibel im lautesten Zuhörerbereich gefordert.

Die Studie „Evaluation von Aufklärungsmaßnahmen im Bereich Freizeitlärm" hat 2005 exemplarisch zwei Lärmpräventionsmaßnahmen in Hinblick auf ihre Wirksamkeit evaluiert:

1. Aktionstag „Hören ist Leben" der Techniker Krankenkasse Baden-Württem-berg für Jugendliche der Siebten Klasse von Realschulen

2. Unterrichtsprogramm „Abenteuer Hören" für Grundschulkinder, basierend auf Materialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ­ BzgA.

Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass das Wissen der Jugendlichen über Lärm zugenommen hat.

4. Arbeitsschutz in Diskotheken und Tanzbetrieben

Wie hoch ist die durchschnittliche Lärmbelastung in Dezibel für Angestellte in Hamburger Diskotheken und Tanzbetrieben? Bitte wenn vorhanden nach Tätigkeit (DJ, Thekenkraft et cetera) aufschlüsseln. Wie lange sind die Mitarbeiter-/innen dieser Lärmbelastung im Durchschnitt während ihrer Arbeit ausgesetzt?

Liegen diese Werte in einem Bereich, in dem dauerhafte Hörschäden zu erwarten sind?

Liegen analoge Daten über die Lärmbelastung von Mitarbeiter/-innen bei Livekonzerten, Open-Air-Veranstaltungen und Festzelten vor?

Wenn ja, welche und liegen diese Lärmbelastungen im gesundheitsschädlichen Bereich? Liegen Daten zu den akuten und langfristigen Hörschäden bei Mitarbeiter/-innen bei solchen Veranstaltungen vor? Wenn ja, welche?

Der Arbeitsschutz in Diskotheken und Tanzbetrieben, bei Livekonzerten, Open-AirVeranstaltungen und in Festzelten richtet sich nach dem Arbeitsschutzgesetz und der auf dieses Gesetz gestützten Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ­ Lärm-Vibrations-ArbSchV). Da die Lärm-Vibrations-ArbSchV auf die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes abstellt, sind die im Rahmen der Überwachungstätigkeit getroffenen Feststellungen nicht geeignet, um daraus Durchschnittswerte bezüglich der Lärmbelastung der Beschäftigten in Diskotheken und Tanzbetrieben herzuleiten.

Liegen Daten darüber vor, in welcher Höhe in Deutschland jährlich akute Hörschädigungen bei Mitarbeiter/-innen in Diskotheken und Tanzbetrieben infolge der Lärmbelastung an ihrem Arbeitsplatz auftreten.

Wenn ja, welche? Gibt es spezielle Erhebungen für Hamburg, wenn ja, welche?

Liegen Daten darüber vor, wie viele langfristige Hörschäden bei Mitarbeiter/-innen in Diskotheken und Tanzbetrieben infolge der Lärmbelastung an ihrem Arbeitsplatz auftreten?

Wenn ja, welche?

Wie hoch sind schätzungsweise die durch die akuten und langfristigen Hörschädigungen jährlich entstehenden Belastungen des deutschen Gesundheitssystems? Wie hoch sind die Belastungen speziell in Hamburg?

Die statistische Erfassung für den jährlichen Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet keine Aufteilung lärmbedingter Berufskrankheiten nach Branchen oder Tätigkeitsbereichen. Insoweit liegen der zuständigen Behörde keine Angaben über die Zahl von Hörschäden speziell bezogen auf Beschäftigte in Diskotheken und Tanzbetrieben sowie über die den Unfallversicherungsträgern daraus entstehenden Kosten vor.

Welche Maßnahmen werden von den Hamburger Diskotheken und Tanzbetrieben zum Schutz ihrer Mitarbeiter/-innen ergriffen? Bitte nach Art der Maßnahme und Betrieben aufschlüsseln.

Ergreift der Senat Maßnahmen, um den Schutz von Mitarbeiter/-innen in Diskotheken und Tanzbetrieben vor gesundheitsschädlichen Lärm zu fördern?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

Wäre aus Sicht des Senats eine gesetzliche Lärmgrenze in Diskotheken und Tanzbetrieben dem Schutz der Mitarbeiter/-innen vor gesundheitsschädlichem Lärm am Arbeitsplatz zuträglich?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

Nach der Lärm-Vibrations-ArbSchV obliegt es dem Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und die hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Lässt sich die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat der Arbeitgeber den Umfang der Exposition durch Messungen festzustellen.

Entsprechend dem Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung sind vom Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. Hierzu hat er vorrangig Lärmemissionen am Entstehungsort zu verhindern oder so weit wie möglich zu verringern. Als entsprechende Maßnahmen nennt die Verordnung unter anderem die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze und arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.

Werden trotz Durchführung dieser Maßnahmen die unteren Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel von L (tief) EX, 8h = 80 dB (A) beziehungsweise L (tief) pC, peak = 135 dB (C) nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte von L (tief) EX, 8h = 85 dB (A) beziehungsweise L (tief) pC, peak = 137 dB (C) erreicht oder überschritten wird, sind zudem als Lärmbereich zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert.

Die Überwachung der Arbeitgeberpflichten obliegt der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz. Da die Lärm-Vibrations-ArbSchV für den Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors erst seit dem 15. Februar 2008 gilt, stehen zunächst die Information und Beratung des Arbeitgebers, der Beschäftigten im Servicebereich und Musiker zu den Gefahren durch Lärmbelastungen und über geeignete Schutzmaßnahmen im Mittelpunkt der behördlichen Aktivitäten. Zur Unterstützung der behördlichen Aufsicht der Länder werden derzeit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales Technische Regelwerke sowie von der EU geforderte Leitfäden für Beschäftigte und Arbeitgeber entwickelt.

Die auf EU-Recht zurückgehenden nationalen Regelungen zum Arbeitsschutz blieben von landesrechtlich bestimmten Lärmgrenzen in Diskotheken und Tanzbetrieben, die auf einen Schutz der Gäste abzielen, grundsätzlich unberührt. Jede auf Landesrecht beruhende Reduktion der Musikschallpegel im Interesse der Gäste würde aber eine zusätzliche Risikoverminderung für Gehörschäden auch der Beschäftigten darstellen und wäre daher auch dem Schutz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zuträglich.

5. Möglichkeiten einer gesetzlichen Regelung beim Schutz vor Discolärm

Welche Regelungen zum Schutz vor Lärm in Diskotheken und Tanzbetrieben sind dem Senat bekannt?

Verbindliche Regelungen zum Schutz der Gäste gibt es in mehreren Ländern Europas wie Italien, Schweden, Österreich, Frankreich, Schweiz. Die Lärmschutzgrenzwerte liegen zwischen 93 und 100 Dezibel mit Ausnahme von Frankreich, das 105 Dezibel erlaubt. Die aktuellste Regelung, die Schweizer Schall- und Laserverordnung 2007, schreibt pegelabhängig Auflagen vor. Ab 93 Dezibel (Mittelungspegel über eine Stunde) muss eine Veranstaltung 14 Tage vorher angemeldet werden. Bei Veranstaltungen von 93 bis 96 Dezibel ist der Schallpegel mit einem Schallpegelmessgerät zu überwachen, über den Schallpegel und die mögliche Schädigung für das Gehör ist das Publikum zu informieren sowie darüber.