Erhöhung der Grundgehälter um einen Sockelbetrag von 40 Euro und anschließende lineare Erhöhung um

1. Inhalt des Gesetzentwurfs

Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 durch das Hamburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) angepasst worden.

Mit dem Gesetzentwurf erfolgt eine zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 1. März 2009 auf den Besoldungsbereich. Erfasst von den Erhöhungen werden alle Bezügebestandteile, die in der Vergangenheit regelmäßig erhöht wurden.

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzentwurfs: Einmalzahlung 2009 in Höhe von 40 Euro.

Ab 1. März 2009

­ Erhöhung der Grundgehälter um einen Sockelbetrag von 40 Euro und anschließende lineare Erhöhung um 3,0 vom Hundert,

­ Erhöhung der Amtszulagen, des Familienzuschlags sowie der allgemeinen Stellenzulage um 3,0 vom Hundert,

­ Anhebung der Anwärtergrundbeträge um 60 Euro.

Ab 1. März 2010 weitere lineare Erhöhung der genannten Bezüge um 1,2 vom Hundert.

Die norddeutschen Länder haben im Rahmen des Konsultationsverfahrens keine Bedenken erhoben.

2. Kosten

Die für 2009 vorgesehene Einmalzahlung führt zu einmaligen Mehrkosten von ca. 2,3 Mio. Euro.

Die Erhöhung der Grundgehälter um einen Sockelbetrag von 40 Euro sowie die anschließende lineare Anpassung ab

1. März 2009 in Höhe von 3,0 vom Hundert im Besoldungs- und Versorgungsbereich führen zu strukturellen Mehrkosten von ca. 86,8 Mio. Euro im Jahr 2009 und ca. 103,3 Mio. Euro im Jahr 2010.

Ab 1. März 2010 ist auf Grund der weiteren linearen Erhöhung um 1,2 vom Hundert mit weiteren strukturellen Mehrkosten von ca. 22,6 Mio. Euro zu rechnen.

Die genannten Mehrbedarfe können aus den im Haushaltsplan 2009 und 2010 zentral veranschlagten Personalausgaben gedeckt werden.

Analog zum Tarifbereich fließt das für die leistungsorientierte Bezahlung im Haushalt vorgehaltene Volumen von 1 vom Hundert der jährlichen Besoldungs- und Versorgungskosten über den o.a. Sockelbetrag ab 1. März 2009 unmittelbar in die Besoldungstabellen.

Bilanzielle Auswirkungen auf die Vermögenslage der Stadt: Lineare Anpassungen im Besoldungs- und Versorgungsbereich führen grundsätzlich zu höheren Personalaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Zum einen steigen die laufenden Beamtenbezüge, zum anderen muss der Rückstellungsbedarf (Zuführungen und Rückstellungsbedarf) für Pensionen erhöht werden. Beides schmälert das Jahresergebnis und wirkt sich negativ auf das Eigenkapital aus.

3. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 100 HmbBG

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 100 HmbBG ist dem dbb hamburg ­ beamtenbund und tarifunion ­ (dbb hamburg), dem Deutschen Gewerkschaftsbund ­ Bezirk Nord ­ (DGB), dem Hochschullehrerbund (hlb) ­ Landesverband Hamburg e.V., dem Deutschen Hochschulverband (DHV) ­ Landesverband Hamburg, dem Hamburgischen Richterverein sowie der Vereinigung Hamburgischer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es haben der Hamburgische Richterverein, die Vereinigung Hamburgischer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, der dbb hamburg ­ beamtenbund und tarifunion ­, der Deutsche Hochschulverband und der Deutsche Gewerkschaftsbund ­ Bezirk Nord ­ Stellung genommen. Der Hochschullehrerbund ­ Landesverband Hamburg e.V. (hlb) ­ hat keine Bedenken oder Einwendungen gegen den Gesetzentwurf und hat daher von der Einreichung einer förmlichen Stellungnahme abgesehen. Der DGB ­ Bezirk Nord ­ hat seine Zustimmung zum Gesetzentwurf am 7. April 2009 nachgereicht.

Zu den Stellungnahmen im Einzelnen: Stellungnahme der Vereinigung Hamburgischer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen

Der Vorstand der Vereinigung Hamburgischer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen begrüße die ungeschmälerte Übernahme des Tarifabschlusses für die Beamten und Richter ebenso wie die zeitnahe Umsetzung. Erfreulich sei, dass keine Abzüge zur Finanzierung leistungsorientierter Besoldungsanteile mehr erfolgen sollen. Die Vereinigung sehe hierin eine Bestätigung ihrer hierzu seit langer Zeit vertretenen Position. Es müsse allerdings deutlich darauf hingewiesen werden, dass die mit dem Personalamt vorliegenden Schreiben an den Ersten Bürgermeister vom 9. Januar 2009 grundsätzlich geäußerte Kritik an der derzeitigen Richterbesoldung durch die vorgesehene Besoldungsanpassung nicht ausgeräumt werde.

Zu der Stellungnahme ist Folgendes anzumerken:

Die geäußerte Kritik an der derzeitigen Richterbesoldung ist nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens. Es ist vorgesehen, zu vorliegenden Anträgen auf amtsangemessene Besoldung Musterverfahren zu führen.

Stellungnahme des Hamburgischen Richtervereins „Der Hamburgische Richterverein begrüßt, dass es zu der längst überfälligen Gehaltserhöhung für Richter und Staatsanwälte ab 1. 3. 2009 für die Jahre 2009 und 2010 kommen soll.

Der Hamburgische Richterverein weist jedoch darauf hin, dass die beabsichtigte Übertragung des Tarifabschlusses auf die Richter und Staatsanwälte in keiner Weise geeignet ist, deren amtsunangemessene Besoldung zu beheben. Die anhängigen Verfahren auf Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung für das Jahr 2008 werden durch das Gesetz nicht berührt.

Es gibt keine triftige Begründung dafür, einen Gehaltsabschluss, der wesentlich bestimmt worden ist von den (nachvollziehbaren) Bedürfnissen der gering verdienenden Mitglieder des öffentlichen Dienstes eins zu eins auf Richter und Staatsanwälte zu übertragen. Die selbstständige R-Besoldung verlangt eine eigenständige Gehaltsanpassung, die der besonderen Qualifikation des so besoldeten Berufsstandes, seinem hohen Ansehen in der Öffentlichkeit und seiner herausragenden Leistung für Sicherheit und Ordnung gerecht wird.

Die vorgesehene Gehaltsanpassung führt zu nicht begründbaren Ungleichbehandlungen:

­ Der Sockelbetrag bedingt für junge Richter der Gehaltsstufe R 1 eine Gehaltserhöhung von ca. 4,3 %. Ältere Richter derselben Gehaltsstufe erhalten hingegen lediglich ca. 3,8 %.

­ Für höhere Gehaltsstufen ist die Gehaltserhöhung noch niedriger. Im R 3 ­ Bereich beträgt die Erhöhung lediglich 3,7 %.

Mit Umstellung der bisherigen Lebensaltersstufen auf Erfahrungsstufen besteht die Gefahr, dass die Gehaltserhöhung für eine Vielzahl der betroffenen Richter sich nicht auswirken wird. Im Rahmen der Umstellung muss unbedingt ein zumindest gleiches (Lebens-) Einkommen sichergestellt werden."

Zu der Stellungnahme ist Folgendes anzumerken:

Der Forderung nach einer eigenständigen Gehaltsanpassung für die R-Besoldung kann nicht entsprochen werden. Mit dem vorgesehenen Sockelbetrag von 40 Euro wird das Prinzip der amts- und verantwortungsgerechten Besoldung nicht ausgehöhlt. Das Besoldungsgefüge bleibt im Rahmen des verfassungsrechtlich anerkannten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums erhalten.

Stellungnahme des dbb hamburg ­ beamtenbund und tarifunion „Allgemeines:

Der dbb hamburg begrüßt grundsätzlich die zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 01. 03. 2009 auf die Beamtinnen und Beamten sowie auf die Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.

Damit wird einer jahrelangen Forderung des dbb hamburg entsprochen, wonach ein weiteres finanzielles Abkoppeln der Beamtenschaft von den Tarifbeschäftigten nicht hinnehmbar und für die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen auch nicht vermittelbar gewesen wäre.

Der dbb hamburg fordert mit Nachdruck, auch die zukünftigen Tarifverhandlungsergebnisse zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtenschaft zu übertragen, weil damit die Akzeptanz und Motivation gesteigert wird und die vom Senat so oft propagierte Einheitlichkeit im öffentlichen Dienst annähernd gewahrt bleibt.

Rückblickend auf das Hamburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 bleibt festzustellen, dass die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfänger einen offenkundigen Besoldungs- und Versorgungsnachholbedarf von einem Prozentpunkt haben, weil das damalige Tarifverhandlungsergebnis zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtenschaft nicht übernommen wurde. Begründet wurde die damalige 1 %ige Absenkung der linearen Anpassung mit der beabsichtigten Einführung von leistungsorientierten Bezahlungselementen (LOB), obwohl die Tarifbeschäftigten neben der linearen Einkommenserhöhung von 2,9 % die LOB „on top" erhalten haben.

Für den dbb hamburg war diese Begründung bereits damals mehr als fadenscheinig gewesen, denn die Willkür des unangemessen niedrigen Ansatzes wurde in der Entwurfsbegründung durch einen „Taschenspielertrick" verborgen, indem die Illusion des Gleichklanges mit dem Tarifergebnis abzüglich der Finanzierung von LOB erweckt wurde.

Nun soll die wegfallende LOB sowohl für den Tarif- als auch für den Beamtenbereich in den zum 01. 03. 2009 vorgesehenen Sockelbetrag von 40,­ e einfließen. Dagegen werden grundsätzlich keine Bedenken vom dbb hamburg erhoben; es bleibt jedoch für den Beamtenbereich ­ und zwar unabhängig von der Einarbeitung der LOB in das Bezahlungsgefüge ­ ein Einkommens- und Alimentationsrückstand von 1 %.

Im Einzelnen:

§ 2:

Erhöhung der Dienstbezüge und sonstige Bezüge ab dem 01. März 2009

Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Begründung ist der Absatz 1, Satz 1 wie folgt zu fassen:

(1) Ab dem 01. März 2009 werden erhöht

1. Die Grundgehaltssätze um 1 % und jeweils um 40 e

2. Die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 e...

3. Um 3 v.H....

Mit dieser Änderung wird bereits von Seiten des dbb hamburg ein Verzicht auf eine rückwirkende Erhöhung um

1 Prozentpunkt für den Zeitraum vom 01. 01. 2008 bis 28. 02. 2009 ausgeübt.

§ 8:

Erhöhung der Dienstbezüge und sonstige Bezüge ab dem 01. März 2010

Im Absatz 3 soll lediglich eine 1 %ige Erhöhung vorgenommen werden; in der Begründung wird jedoch die Zahl 1,2 % genannt. Der dbb hamburg geht davon aus, dass tatsächlich 1,2 % gemeint ist."

Zu der Stellungnahme ist Folgendes anzumerken:

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Bei der Konkretisierung der amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen weiten Entscheidungsspielraum. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine einheitliche ­ nach gleichen Maßstäben ausgerichtete ­ Einmalzahlung/Anpassung durch einen Sockelbetrag und lineare Anpassung für alle Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vor, indem das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich auf den Besoldungs- und Versorgungsbereich übertragen wird. Für eine darüber hinausgehende lineare Erhöhung der Grundgehaltssätze von einem Prozentpunkt ist daher kein Raum.

Zu § 8 ist die Zahl 1 richtig; die Auslandsdienstbezüge werden ­ da 2010 kein Sockelbetrag zu berücksichtigen ist ­ wie in den Jahren vor 2009 nur mit 85 vom Hundert des Anpassungssatzes angepasst. Die Begründung zu § 8 ist entsprechend berichtigt worden.

Stellungnahme des Deutschen Hochschulverbandes „1. Der Deutsche Hochschulverband ­ Landesverband Hamburg ­ (DHV) begrüßt grundsätzlich die vom Landesgesetzgeber mit dem Entwurf eines Hamburgischen Besoldungs- und Anpassungsgesetzes 2009/2010 intendierte Übernahme desTarifabschlusses für die Beschäftigten der Länder auf den Beamten- und Richterbereich.

Der DHV appelliert an dieser Stelle aber nochmals an den Landesgesetzgeber, die nach wie vor bestehende Verletzung des Alimentationsprinzips durch die derzeitige Ausgestaltung der W-Besoldung nunmehr zu beseitigen. Der DHV hatte diese Thematik im Jahre 2009 bereits in seiner Stellungnahme zu den „Eckpunkten für eine Dienstrechtsreform in Hamburg ­ Besoldung und Versorgung" und dem „Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Beamtenrechts" dargelegt. Der DHV darf an dieser Stelle nochmals vortragen, dass es zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentierung im Bereich der W-Besoldung zuvörderst auf eine Anhebung der Grundgehälter ankommt. Der DHV hat hierzu bereits konkrete und auch finanzierbare Vorschläge unterbreitet. Ausgehend vom Stand der Besoldungen im Jahre 2004 hat der DHV zuletzt im Rahmen einer Resolution des 57. Hochschulverbandstages 2007 gefordert, das Grundgehalt in W 3 auf 5.300 Euro anzuheben. Dies verknüpft der DHV mit der Vorstellung, dem Beispiel Baden-Württembergs zu folgen und für den Bereich der Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen ausschließlich W 3-Professuren auszubringen. So lange es noch W 2-Universitätsprofessuren gibt, ist nach Ansicht des DHV als Sofortmaßnahme das W 2-Grundgehalt auf 4.700 Euro (Stand der Besoldung: 2004) aufzustocken. Nach Inkraftsetzung des hier vorliegenden Entwurfs eines Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 müsste demzufolge das Grundgehalt der Universitätsprofessuren (W 3) mit mindestens 5.500 Euro monatlich beziffert werden.

Insoweit ist der Hamburgische Landesgesetzgeber aufgefordert, diese Grundbesoldung dementsprechend zu erhöhen.

2. Der DHV fordert den Hamburgischen Landesgesetzgeber an dieser Stelle weiterhin dazu auf, die Vergabemöglichkeit einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Hochschul-Leistungsbezügeverordnung auch auf Professoren in der Besoldungsordnung C zu erstrecken. Weiterhin ist der Hamburgische Landesgesetzgeber aufgefordert, die de lege lata bestehende Beschränkung der Vergabemöglichkeit einer Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter insoweit zu öffnen, als dass de lege ferenda nur noch von Mitteln Dritter gesprochen wird. Durch eine derartige gesetzgeberische Maßnahme ­ die den Finanzhaushalt der Freien und Hansestadt Hamburg nicht belastet ­ wird die Wettbewerbsfähigkeit der hamburgischen Universitäten im Zuge vermehrter Drittmitteleinwerbungen gestärkt werden."

Zu der Stellungnahme ist Folgendes anzumerken:

Der DHV erhebt wiederholt Forderungen, die er bereits in früheren Beteiligungsverfahren wie der Neufassung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung geltend gemacht hat.

­ Die Struktur der W-Besoldung und damit einhergehend eine eventuelle Erhöhung der Grundgehälter,

­ die Frage der Ausbringung ausschließlich von W 3-Stellen an der Universität sowie

­ die Forderung, die Forschungs- und Lehrzulagen nach § 6

Hochschul-Leistungsbezügeverordnung auch für die CBesoldung zu öffnen, sind nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens.

Der Forderung, die Vergabemöglichkeit einer Forschungs- und Lehrzulage zu öffnen, soll entsprochen werden: Der Entwurf eines neuen Hamburgischen Besoldungsgesetzes sieht vor, dass Forschungs- und Lehrzulagen auch aus öffentlichen Drittmitteln gewährt werden können, soweit diese eine entsprechende Zweckbindung enthalten.

Stellungnahme des DGB - Bezirk Nord „Nach dem Ergebnis der gestrigen Beratung des Gesetzesentwurfes in der Hamburger Beamtenkommission des DGB darf ich Ihnen unsere Zustimmung mitteilen. Der DGB würde es begrüßen, wenn der Senat sich entschließen könnte, die Übertragung von Tarifverhandlungsergebnissen auf Besoldung und Versorgung stets rasch vorzunehmen.

Wir verbinden die Zustimmung mit der Erwartung, dass entsprechende Abschlagszahlungen möglichst bereits im Mai realisiert werden."

Zu der Stellungnahme ist Folgendes anzumerken:

Eine Zahlung im Mai 2009 wird nicht realisiert. Abhängig von der Beschlussempfehlung des zuständigen bürgerschaftlichen Ausschusses zum Gesetzentwurf ist beabsichtigt, eine Vorgriffszahlung zum Juli 2009 vorzusehen.

Der Senat hält an seinem Vorhaben fest.

Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft möge das folgende Gesetz beschließen.