Welche Erkenntnisse über den DopingSchwarzmarkt liegen vor und welche Maßnahmen werden unternommen um diesen zu

II. Erkenntnisse zum Dopingmarkt

6. Auch unterhalb des Spitzensports gibt es einen beträchtlichen Einsatz von Dopingmitteln.

a. Welche Erkenntnisse über Doping neben dem kontrollierten Bereich gibt es?

b. Wie beurteilt der Senat die Situation insbesondere mit Blick auf Hamburg?

c. Welche weiteren Anstrengungen sind hier aus Sicht des Senats erforderlich?

7. Welche Erkenntnisse über den „Doping-Schwarzmarkt" liegen vor und welche Maßnahmen werden unternommen, um diesen zu verhindern?

Da unterhalb des Spitzensports im sogenannten Breitensport keine Doping-Kontrollen durchgeführt werden, gibt es keine validen Daten über den dort vorgenommenen Einsatz von Doping-Mitteln. Der Polizei bekannt gewordene Fälle betrafen bisher ausschließlich den Bereich des Bodybuildings. Eine Studie des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Arzneimittelkriminalität weist darauf hin, dass jeder zehnte Fitness-StudioBesucher schon einmal Doping-Mittel eingenommen haben soll.

Doping-Präparate werden insbesondere über das Internet, jedoch auch in FitnessCentern angeboten. Dem illegalen Handel mit Doping-Mitteln wird durch die Einleitung entsprechender Strafermittlungsverfahren gegen die Tatverdächtigen begegnet und damit auch generalpräventiv entgegengewirkt. Zudem führt die Polizei Initiativermittlungen im Bereich des illegalen Handels mit Doping-Präparaten im Internet durch und engagiert sich bei der präventiven Information und Aufklärung von Zielgruppen.

III. Kontrolleure und Kontrollen

8. Bei welchen Sportlerinnen und Sportlern werden nach welchen Kriterien Kontrollen durchgeführt?

9. Wie viele Dopingkontrollen wurden in Deutschland jeweils in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und in 2009 durchgeführt? Wie viele davon waren jeweils Trainings- beziehungsweise Wettkampfkontrollen?

10. Wie viele Kontrolleure sind deutschlandweit derzeitig tätig und wie hat sich diese Zahl jeweils in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 dargestellt?

Die erfragten Informationen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Senats und der parlamentarischen Kontrolle der Bürgerschaft und werden daher auch vom parlamentarischen Fragerecht nicht erfasst.

Im Übrigen siehe http://www.nada-bonn.de/dopingkontrollen/.

In der Drs. 18/6727 wurde auf die Fragen, ob und wie Fälle von Doping oder Handel mit Dopingmitteln in Hamburg verfolgt werden, in wie vielen Fällen es positive Analysen gab und wie diese gegebenenfalls von Verbänden sanktioniert wurden, geantwortet, dass in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) die Fälle der Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) im Straftatenschlüssel 7162 erfasst werden, eine gesonderte Aufschlüsselung von Dopingstraftaten gemäß § 6 a AMG in diesem Zusammenhang nicht erfolgt und eine nachträgliche Erhebung in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich sei.

a. Wie viele Dopingkontrollen wurden jeweils in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und in 2009 in Hamburg durchgeführt? Wie viele Trainingskontrollen? Wie viele Wettkampfkontrollen?

Dopingkontrollen werden nicht nach Bundesländern, sondern nach den Bundessportverbänden aufgeschlüsselt. Die Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen werden von der NADA ebenfalls nach den Verbänden registriert und nicht nach Bundesländern. Zu den Ergebnissen wird auf den jeweiligen Jahresbericht der NADA verwiesen (www.nada-bonn.de).

b. Wie viele Fälle von Doping oder Handel mit Dopingmitteln wurden jeweils in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und in 2009 in Hamburg festgestellt? Welche Sportarten waren jeweils betroffen? Wobei wurden die Vergehen jeweils festgestellt (Training/Wettkampf)?

Bis 2007 erfolgte in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) keine differenzierte Ausweisung von Dopingstraftaten gemäß Arzneimittelgesetz (AMG). Mit Einführung der sechsstelligen PKS-Schlüsselzahlen in der bundeseinheitlich verbindlichen „Richtlinie für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik" zum 1. Januar 2008 wurden zwei PKS-Unterschlüssel zu Dopingstraftaten gemäß § 95 AMG eingeführt. Die PKSSchlüsselzahl 716212 umfasst dabei das „Inverkehrbringen, Verschreiben und die Anwendung bei Dritten von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport" gemäß § 95 Absatz 1 Ziffer 2 a AMG. Für das Jahr 2008 wurden in Hamburg zwei derartige Taten registriert. Die PKS-Schlüsselzahl 716218 umfasst „den besonders schweren Fall des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz gemäß § 95 Abs. 3 Nr. 4 (Dopingzwecke im Sport)". Derartige Fälle wurden 2008 in Hamburg nicht registriert. Für das Jahr 2009 können noch keine qualitätsgesicherten Zahlen geliefert werden.

Die erfragten Taten Doping und Handel mit Dopingmitteln können aber auch unter andere Schlüsselzahlen der PKS fallen. Dieses gilt beispielsweise beim Besitz von oder Handel mit Dopingsubstanzen, die zu den in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BtmG) aufgeführten Stoffen und Zubereitungen zu rechnen sind, oder beim Besitz von nicht geringen Mengen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken gemäß § 95 Absatz 1 Ziffer 2 b AMG. Diese zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Im Übrigen siehe Antwort zu 11. a. und 11. c.

c. In wie vielen Fällen, in denen Doping oder Handel mit Dopingmitteln jeweils in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und in 2009 in Hamburg festgestellt wurde, gab es Sanktionen? Von wem und jeweils welche?

Siehe Antwort zu 11. a.

IV. Haltung des Senats

Welche Argumente (unter anderem Grundsatz des fairen Wettkampfes, Schädlichkeit für die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler, Freigabe des Dopings würde „saubere" Sportlerinnen und Sportler durch den gestiegenen Konkurrenzdruck faktisch zum Doping nötigen, Vorbildfunktion der Leistungssportler, besonders im Hinblick auf Jugendliche) gegen eine Dopingfreigabe sind dem Senat bekannt und wie werden diese jeweils vom Senat beurteilt?

13. Welche Argumente (unter anderem Freigabe unter ärztlicher Kontrolle, Minimierung der gesundheitlichen Risiken, „Demokratisierung" des Leistungssports, da die Bedeutung der Begabung zurückgedrängt werden würde) für eine Dopingfreigabe sind dem Senat bekannt und wie werden diese vom Senat beurteilt?

Die Bekämpfung des Dopings im Sport ist für den Senat ein Kernelement der Sportpolitik. Sie ist unabdingbare Voraussetzung für die Förderung des Spitzensportes und der Chancengleichheit im Sport. Jeglichen Argumentationen für eine Freigabe kann daher nicht gefolgt werden. Doping ist mit einer Reihe potenzieller gesundheitlicher Risiken verbunden. Wenn beispielsweise Anabolika über einen längeren Zeitraum eingenommen werden, erhöhen sie das Risiko von Arteriosklerose und Herz-Kreislauferkrankungen. Thrombosen, Embolien und Herzinfarkt können die lebensbedrohlichen Folgen sein. Es besteht auch ein erhöhtes Risiko für Leber-, Prostata- und Brustkrebserkrankungen. Zudem besteht die Gefahr der Einschränkung der Zeugungsfähigkeit, da unter Anabolikamissbrauch die Spermienzahl deutlich abnimmt.

Einige Dopingsubstanzen, vor allem Stimulanzien wie Amphetamin oder Kokain, können psychotische Störungen auslösen, die sich bei entsprechender Veranlagung zur dauerhaften Psychose verfestigen können. Psychosen und Suchterkrankungen wiederum haben oft schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensführung und die Lebensqualität und sind vielfach verbunden mit dem Verlust sozialer Kontakte bis hin zur Gefährdung der materiellen Lebensgrundlagen.

Darüber hinaus beweisen die mittlerweile zahlreichen mit Doping in Verbindung zu bringenden Todesfälle im Leistungssport, dass Doping eine ernst zunehmende Gefährdung für das Leben darstellen kann.

14. Wie bewertet der Senat die Auswirkungen des am 1. November 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport?

Die zuständige Behörde bewertet das Gesetz als angemessene Antwort auf die Herausforderungen des Dopings. Die in dem Gesetz vorgesehene Anhebung der Strafdrohung für banden- und gewerbsmäßige Dopingstraftaten und die Einführung einer Strafbarkeit des Besitzes nicht geringer Mengen bestimmter Dopingsubstanzen stellen eine spürbare Aufwertung des strafrechtlichen Instrumentariums zur Dopingbekämpfung dar.

15. Wie bewertet der Senat Forderungen nach einer Amnestie für geständige Dopingsünder?

Die zuständige Behörde bewertet derartige Forderungen zurückhaltend. Im strafrechtlichen Bereich sollte geständiges Verhalten von Dopingsündern wie bei anderen Straftaten auch im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen angemessen berücksichtigt werden, also beispielsweise bei der Strafzumessung.

16. Wie bewertet der Senat Pläne hinsichtlich der Einführung einer Kennzeichnungspflicht für dopingrelevante Arzneimittel?

Die zuständige Behörde hält die im Jahre 2007 eingeführten Bestimmungen für die Kennzeichnung im Arzneimittelgesetz für zweckmäßig und ausreichend.

17. Wie bewertet der Senat Vorschläge, wonach der Themenkomplex Doping und Dopingprävention im Rahmen der staatlichen Ausbildungsverantwortung der Länder zum Inhalt der Ausbildung für Sportlehrerinnen und -lehrer, Ausbilderinnen und Ausbilder und Sportärztinnen und -ärzte gemacht werden soll?

Innerhalb des Studiums für Sportlehrerinnen und -lehrer wird das Thema schon jetzt in den verschiedenen Facetten (medizinisch, ethisch moralisch, pädagogisch) behandelt.

Außerdem gibt es Überlegungen gemeinsam mit der Bundesapothekerkammer, das Thema vermehrt auch in der Ausbildung im Fach Pharmakologie zu behandeln. Im Übrigen siehe Antwort zu 31. c.

Grundsätzlich sollte sich nach Auffassung der zuständigen Behörde die Ausbildung zukünftiger Sportlehrkräfte an Themenbereichen orientieren, die das Gegenstandsfeld „Bewegung, Spiel und Sport" für die schulische Tätigkeit theoretisch fundieren, reflektieren und didaktisch aufbereiten und mit Vermittlungskompetenzen ausstatten. Dabei gehören zur Ambivalenz des Sports neben den positiven auch die negativen Aspekte wie Doping, Gewalt, Ausgrenzung und Naturzerstörung.

Die Bezeichnung „Sportärztin/-arzt" ist nicht geregelt beziehungsweise geschützt.