Das Gesamtvolumen der Baumaßnahmen wurde seinerzeit gemäß Kalkulation des Architekten auf 1 072 600 DM festgestellt

I. Anlass

1. Die Bürgerschaft hat mit der Drucksache 15/7802 am 20./21. August 1997 beschlossen, dass die Hamburgische Gartenbau-Versuchsanstalt Fünfhausen (HGVA) zum Bildungs- und Informationszentrum des Gartenbaus (BIG) umstrukturiert werden soll und hierfür Neubau- und Modernisierungsarbeiten erforderlich sind. Neben Fortbildungsmaßnahmen liegt der Schwerpunkt der Aufgaben bei der überbetrieblichen Ausbildung in Form einer kombinierten Praxis-/Theorieunterweisung der Auszubildenden.

Im hamburgischen Gartenbau ist künftig mit rund 150 Auszubildenden jährlich zu rechnen, und zwar mit steigender Tendenz. Damit leistet der Gartenbau in Hamburg einen bedeutenden Beitrag zur Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze. Da die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe wesentlich von ausbildungsfördernden Rahmenbedingungen abhängt, ist es erforderlich, die vorgeschriebene überbetriebliche Ausbildung betriebsnah in Hamburg und damit kostengünstig für die hiesigen Ausbildungsbetriebe zu organisieren. Ein Verzicht auf die Ausbildungsstätte in Fünfhausen würde die Ausbildungsanstrengungen der hamburgischen Gartenbaubetriebe dämpfen. Ein vermeidbarer Verlust betrieblicher Ausbildungsplätze für die Hamburger Jugend wäre angesichts der angespannten Lage auf dem Ausbildungsmarkt unvertretbar.

2 Das Gesamtvolumen der Baumaßnahmen wurde seinerzeit gemäß Kalkulation des Architekten auf 1 072 600 DM festgestellt. Hierfür hat die Bürgerschaft der Übernahme einer Garantie zugunsten der HGVA in Höhe von 536 300 DM zugestimmt (vgl. Drucksache 15/7802). Sie wurde nicht in Anspruch genommen, weil sich der Bauablauf erheblich verzögerte und Mehrkosten absehbar wurden, deren Höhe jedoch erst jetzt quantifiziert werden konnte.

Die ursprünglich kalkulierten Kosten haben sich durch höhere Angebotskosten als vom Architekten ermittelt, zusätzliche Auflagen der Baugenehmigungsbehörde sowie durch Feuerschutzbestimmungen und erst im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens aufgetretene bzw. erkennbar gewordene Mehraufwendungen für Bodengutachten, zusätzliche Gründungs- und Installationskosten, architektonische Anpassung an die alte Bausubstanz um insgesamt 450 800 DM erhöht.

Die Mehrkosten sind in ihrer Höhe im Einzelnen auf folgende Ursachen zurückzuführen:

­ Zusätzliche Baugrunduntersuchungen und Baugrundanalysen sowie zusätzlicher Bodenaustausch 16 000 DM

­ Zusätzliche Kosten für Prüfstatik und Vermessung (ursprünglich war von einer Gebührenbefreiung ausgegangen worden) sowie Mehrkosten für Abbrucharbeiten.. 25 600 DM

­ Höhere Gründungskosten bei den Fundamenten, eine zusätzlich geforderte Brandschutzwand anstelle einer einfachen Trennwand einschließlich Gebühren für den Brandschutznachweis 41 700 DM

­ Nachträglich als notwendig erachtete Bodenbeläge anstelle von Betonfußboden (unzumutbarer Bodenabrieb und Lärmschutzgründe) 47 500 DM

­ Entgegen der ursprünglichen Planung wurde der Hochbau statisch nicht als Gewächshaus, sondern als Gebäude bewertet.

Daraus folgend erhöhten sich die Kosten für Stahlbautonnage und den Unterbau.

Zur deutlichen Verringerung von Heizund Kühllasten müssen Aussenwandflächen bauphysikalisch saniert werden Übernahme einer Garantie zugunsten der Stiftung Hamburgische Gartenbau-Versuchsanstalt Fünfhausen (HGVA) Drucksache 16/2481 und deshalb Glasflächen durch Mauerwerk ersetzt werden 120 600 DM

­ Die bauphysikalische Sanierung der Aussenwandflächen bedingte heizungs- und regeltechnische Veränderungen, so dass die vorhandene Heizung größtenteils ersetzt werden muss 44 200 DM

­ Mehrkosten für Anschluss der neuen Regeltechnik sowie Ersatz vorhandener E-Anlagen 22 200 DM

­ Mehrkosten für erforderliche Maßnahmen zur Verdunkelung von Schulungsräumen 25 000 DM

­ Mehrkosten bei der Dacheindeckung aufgrund notwendiger Sanierung des Daches eines angrenzenden Gebäudes (Gewächshausverbinder) 38 200 DM

­ Baunebenkosten: Höheres Architektenhonorar gemäß HOAI aufgrund der Mehrkosten bzw. Mehrleistungen 68 900 DM

Die Mehrkosten wurden von der Oberfinanzdirektion in ihrer baufachlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 1998 und vom Bundesinstitut für Berufsbildung vom 12. April 1999 als notwendig und unabweisbar anerkannt. Sie werden entsprechend dem seinerzeitigen Finanzierungsschlüssel durch höhere Zuschüsse.

Die Mittel der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung werden aus dem Titel 3200.893.01 „Zuschüsse für Investitionen zur Durchführung überbetrieblicher Lehrgänge" bereitgestellt.

3. Die im Zuwendungsrecht vorgeschriebene dingliche Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung sowie eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs für die Bundesmittel gegenüber dem Bundesinstitut für Berufsbildung ist der HGVA nicht möglich, weil die Stiftung über kein eigenes Vermögen verfügt. Die von der HGVA genutzten Ländereien und Gebäude befinden sich im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Senat beabsichtigt daher, die dingliche Sicherung durch die Übernahme einer entsprechenden Garantie gemäß § 39 LHO gegenüber dem Bundesinstitut zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Ermächtigung durch die Bürgerschaft im Rahmen des Beschlusses über die Feststellung des Haushaltsplans 1999. Der Förderbetrag durch das BIBB beträgt für diese Ausbaustufe insgesamt 761 700 DM, die Garantie des Senates jedoch nur 740 000 DM, weil 21 700 DM der Zuschußsumme für Ausstattungsgegenstände verausgabt werden, für die keine Gewährleistungsbürgschaft zu leisten ist.

Die Kosten der Bürgschaft werden von der HGVA getragen.

II. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle

1. von den finanziellen Auswirkungen Kenntnis nehmen,

2. Artikel 14 (Übernahme von Sicherheitsleistungen) des Beschlusses über die Feststellung des Haushaltsplanes 1999 vom 16. Dezember 1998 um folgende Nummer 13 ergänzen: „13. Zugunsten der Hamburgischen Gartenbau-Versuchsanstalt Fünfhausen (HGVA) zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs für eine Zuwendung des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Teilfinanzierung von Investitionen bis zur Höhe von 740 000 DM".

Begründung:

Die nach dem Zuwendungsrecht vorgeschriebene dingliche Sicherung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs ist nicht möglich, weil die HGVA über kein eigenes Grundvermögen verfügt. Die von ihr genutzten Ländereien und Gebäude befinden sich im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg.