Handelsgesetzbuch

Allgemeine Angaben zum Konzernabschluss

Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) legt hiermit zum 31.12.2008 zum zweiten Mal einen Konzernabschluss vor.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Ein verbindlicher Standard für das Konzernrechnungswesen staatlicher Gebietskörperschaften liegt derzeit noch nicht vor.

Die Bilanzierung und Bewertung (festgelegt in der Konzernrichtlinie der FHH) orientiert sich daher an den anerkannten Standards kaufmännischer Buchführung. Hierzu gehören neben dem Handelsgesetzbuch (HGB) die Stellungnahmen des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) zur Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (IDW ERS ÖFA 1) und die zurzeit auf Bund-Länder-Ebene in Abstimmung befindlichen Standards für die staatliche doppelte Buchführung (Standards Doppik) und Konzernrechnungslegung auf staat licher Ebene. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) in Anlehnung an das HGB finden Anwendung. Die Auslegung der GoB entspricht den Anforderungen, die an die Buchführung einer öffentlichen Gebietskörperschaft mit einem führenden kameralen Buchungssystem zu stellen sind.

Mit der Ausgliederung von Aufgaben aus der Kernverwaltung auf zum Teil rechtlich selbstständige Organisationsein heiten hat die FHH wirtschaftliche, flexible und wirksame Strukturen der Aufgabenerledigung geschaffen. Gleichzeitig hat dies jedoch zu einer Fragmentierung des städtischen Rechnungswesens beigetragen, da weder das Vermögen, noch die finanziellen Verpflichtungen oder Aufwendungen und Erträge der verselbstständigten Einheiten im Haushalt dargestellt werden. Mit der Einrichtung eines Konzernrechnungswesens verfolgt die FHH daher das Ziel, einen Überblick über die gesamte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt zu vermitteln. Nur der Konzernabschluss bildet die Vermögens gegenstände, die Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie den gesamten Ressourcenverbrauch der öffentlichen Gebietskörperschaft mit allen ihren internen und externen Untergliederungen ­ also des »Konzerns Hamburg« ­ voll ständig und transparent ab.

Der mit dem Konzernabschluss der FHH abgebildete Konsolidierungskreis umfasst neben der Kernverwaltung die wirtschaftlich selbstständigen Tochterorganisationen und die assoziierten Aufgabenbereiche der FHH (siehe Abschnitt 2 »Konsolidierung«). Konzernmutter ist die Kernverwaltung der FHH. Der Konzernabschluss stellt keine bloße Addition der Daten der einbezogenen Konzerneinheiten dar, sondern fasst die Rechnungswesendaten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den einzelnen selbstständigen Einheiten zur Konzernsicht zusammen.

Für den Konzernabschluss ist gemäß dem aktuellen Arbeitsstand der Standards Doppik festgelegt worden, dass zunächst nicht alle Bilanzierungs- und Bewertungsmaßstäbe im Konzern vollständig nach den Grundsätzen des Jahresabschlusses der Kernverwaltung vereinheitlicht werden (siehe Abschnitt 3 »Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden«). In einer Übergangszeit bis 2014 werden die Ansatz-, Bewertungs- und Darstellungsgrundsätze im Konzernverbund harmonisiert.

Die Besonderheiten der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für den staatlichen Konzernabschluss sind in der Konzernrichtlinie der FHH detailliert erläutert.

Anhang zum Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008

Zu den wesentlichen Festlegungen in Übereinstimmung mit den Standards Doppik zählen: Verwendung von Beteiligungswerten, die im Zuge der Eröffnungsbilanzerstellung durch die Kernverwaltung mit der Eigenkapital-Spiegelmethode oder gutachterlich ermittelt wurden und als Anschaffungskosten fortgeschrieben werden.

Verzicht auf eine Segmentberichterstattung.

Begrenzung der Zwischenergebniseliminierungen im Bereich der Finanzanlagen auf wesentliche Vorgänge (siehe Abschnitt 2.3 »Grundsätze für die Konzernaufrechnungen«). Verzicht auf Zwischenabschlüsse bei Organisationseinheiten mit abweichendem Geschäftsjahr (siehe Abschnitt 3. »Weitere Festlegungen«).

Für den Konzernabschluss 2008 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit nach §§ 296 Abs. 2 und 303 ff. HGB folgende Festlegungen getroffen worden: Abgrenzung des Konsolidierungskreises auf der Grundlage der Abschlüsse des Geschäftsjahres 2007 der Tochterorganisationen (siehe Abschnitt 2.2 »Abgrenzung des Konsolidierungskreises 2008«). Festlegung des Konsolidierungskreises nach Wesentlichkeitskriterien/Wertgrenzen für den Einbezug verbundener Organisationen (siehe Abschnitt 2.2 »Abgrenzung des Konsolidierungskreises 2008«). Abstimmung konzerninterner wirtschaftlicher Verflechtungen erst ab 1 Mio. Euro (siehe Abschnitt 2.3 »Grundsätze für die Konzernaufrechnungen«).

Der Konzernabschluss besteht aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Anhang. Zusätzlich wird ein Konzernlagebericht erstellt.

Auf eine konsolidierte Kapitalflussrechnung und eine Segmentberichterstattung wird verzichtet.

Das Gliederungsschema der Bilanz nach § 266 HGB ist den Besonderheiten der Rechnungslegung des öffentlichen Bereichs entsprechend angepasst (im Sinne des § 265 Abs. 1 und 5 HGB). Die Ergebnisrechnung wird entsprechend § 275 Abs. 2 HGB nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Mit dem Begriff Ergebnisrechnung statt Gewinn- und Verlustrechnung wird berücksichtigt, dass bei einer Gebietskörperschaft keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sondern öffentliche Aufgaben zum Wohl der Allgemeinheit wahrgenommen werden. Insofern wird mit dem Konzern abschluss über das Ergebnis des Wirtschaftens der öffentlichen Gebietskörperschaft Hamburg insgesamt berichtet.

Um die Ergebnisrechnung und die Bilanz übersichtlicher zu gestalten, werden einzelne Posten zusammengefasst dar gestellt. Diese Posten sind im Anhang gesondert ausgewiesen und erläutert. Leerposten werden nicht gezeigt.

Der Konzernabschluss wird, wie auch der doppische Jahresabschluss für die Kernverwaltung der Stadt, freiwillig und zusätzlich zur kameralen Rechnungslegung erstellt. Mit dem Konzernabschluss der FHH sind keine handels- und steuerrechtlichen Wirkungen für die Tochterorganisationen verbunden. Insbesondere entbindet er die Tochterorganisationen nicht von der Pflicht, ihrerseits einen befreienden Konzernabschluss aufzustellen.

Der Konzernabschluss wird in Euro aufgestellt. Sofern nichts anderes angegeben ist, werden sämtliche Werte auf Millionen Euro (Mio. Euro) gerundet.

Lagebericht und Konzernlagebericht Konzernabschluss Jahresabschluss für die Kernverwaltung Weitere Informationen 56 57

Konsolidierung

Kreis der einzubeziehenden Organisationen

Der Konsolidierungskreis umfasst den Kernbilanzierungskreis ­ dargestellt im Jahresabschluss für die Kernverwaltung ­ und die wirtschaftlich verselbstständigten Einheiten der FHH (hier als Tochterorganisationen, andere Beteiligungen und Anteile bezeichnet). Letztere können sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrechtlicher Form organisiert sein. verwendet, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass auch öffentlich-rechtliche Organisationseinheiten, die keine Unternehmen sind, in den Konzernabschluss einbezogen werden.

Dem Kernbilanzierungskreis sind diejenigen Organisationsbereiche zugeordnet, die mit der FHH verbunden, aber wirtschaftlich unselbstständig sind, über kein eigenständiges kaufmännisches Rechnungswesen oder über keine selbstständig entscheidungsbefugte Leitung verfügen.

Für weitergehende Informationen zum Kernbilanzierungskreis wird auf den Anhang zum Jahresabschluss für die Kernverwaltung (siehe Abschnitt 3.5) verwiesen.

In Abgrenzung zur Kernverwaltung sind die Tochterorganisationen und die anderen Beteiligungen mit der FHH verbundene, wirtschaftlich eigenständig operierende Organisationseinheiten, die den Zielen der FHH dauerhaft dienen sollen.

Die Eigenständigkeit von Tochterorganisationen manifestiert sich i.d.R. in einer eigenen Leitung und einem eigenen Rechnungswesen.