Versicherungsrecht

Wie kamen die Minderbedarfe beziehungsweise Mehrbedarf zustande?

3. Welcher Nutzung wurden die Mittel aus den Minderbedarfen (aus Frage

1.) zugeführt beziehungsweise wie wurde der Mehrbedarf gedeckt?

Für die Haushaltsansätze wird auf die von der Bürgerschaft beschlossenen Haushaltspläne verwiesen (siehe Haushaltsplan 2009/2010, Einzelplan 4, Drs. 19/1500, und Haushaltsplan 2009, Mehrbedarfe im Einzelplan 4, Drs. 19/3920). Alle Angaben zum Jahr 2008 sind Gegenstand der Haushaltsrechnung nach Artikel 70 HV in Verbindung mit § 114 LHO (vergleiche Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft „Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2008 (kameral)", Drs. 19/4580). Angaben zum Ergebnis 2009 wird der Senat der Bürgerschaft mit der Haushaltsrechnung für das Jahre 2009 vorlegen.

Zu den Prognosen für die künftigen Jahre siehe Drs. 19/4750. Die Detailplanungen bleiben der Aufstellung des Entwurfs für den Doppelhaushalt 2011/2012 vorbehalten, der der Bürgerschaft im Spätsommer 2010 zugeleitet wird.

Angaben zu den Fallzahlen enthalten die Produktinformationen der jeweiligen Haushaltspläne (dargestellt bis Haushaltsplan 2003 in Produktbereich 04, Produktgruppe 19, Produkt P 2, im Haushaltsplan 2004 in Produktbereich 03, Produktgruppe 13, Produkt 2, ab Haushaltsplan 2005/2006 in Produktbereich 04, Produktgruppe 03, Produkt 2). Angaben über die Behinderungsart sowie die Hilfebedarfsgruppe werden in diesem Zusammenhang nicht erhoben.

Seit dem Haushaltsjahr 2007 werden im Titel 4650.671.01 ausschließlich die stationären Hilfen veranschlagt. Die bis einschließlich 2006 auch in diesem Titel veranschlagten ambulanten Hilfen des sogenannten „Betreuten Wohnens" (BeWo) sind ab 2007 im ambulanten Titel 4650.681.04 veranschlagt. Die Kennzahlen zu den ambulanten Hilfen sind in den entsprechenden Abschnitten dargestellt.

Ein spezielles Ambulantisierungsprogramm für das System der Hilfen für psychisch kranke/seelisch behinderte Menschen war im Unterschied zum Hilfesystem der geistig, körper- und sinnesbehinderten Menschen nicht erforderlich, da der Anteil ambulanter Hilfen in der Sozialpsychiatrie bereits 2005 (Beginn des Ambulantisierungsprogramms) bei rund 80 Prozent lag.

Ambulante Betreuung erfolgt durch ambulante Dienste, die die Leistungsberechtigten in deren eigenen Haushalt aufsuchen. Mit Ausnahme des sozialpsychiatrischen „Betreuten Wohnens" sind für alle ambulanten Hilfeformen keine Platzzahlen vereinbart, da die erforderlichen Hilfen der Nachfrage entsprechend angeboten werden können.

Im Titel 4650.681.01 ­ Sonstige ambulante Eingliederungshilfen werden derzeit folgende Leistungen veranschlagt:

- Hilfen für Familien mit behinderten Kindern,

- Familienentlastungspauschale,

- Frühförderung in Hamburg,

- Ambulante Heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter,

- Leistungen für Pflegefamilien,

- Leistungen zur angemessenen Schulbildung,

- Leistungen für Studierende,

- Leistungen zur Wohnraumbeschaffung,

- Soziale Betreuung für Menschen mit einer HIV-Infektion,

- Kfz-Hilfen,

- Hilfsmittel zur Teilhabe an der Gemeinschaft,

- Ärztliche Maßnahmen,

- Sonstige Eingliederungshilfe/Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Weiterhin werden pauschale Kostenerstattungen an die gesetzliche Krankenversicherung für Leistungen in Sozialpädiatrischen Zentren und Interdisziplinären Frühförderstellen sowie die gesamten Leistungen im persönlichen Budget veranschlagt.

In den letzten Jahren wurde der Titel um die Beförderungsleistungen, die Leistungen im Kontext der Ambulantisierung und die berufliche Eingliederungshilfe bereinigt, sodass sich die Veranschlagungssummen und -inhalte seit dem Jahr 2000 stark verändert haben.

Leistungen mit Hilfebedarfsgruppen gibt es in diesem Titel nicht.

Der Haushaltstitel 4650.681.02 wurde erst im Jahr 2006 mit der Einführung der Beförderungspauschalen geschaffen.

B. Fallzahlentwicklung und besondere Entwicklungen der einzelnen Hilfebereiche

4. Wie hoch ist die Anzahl der Leistungsberechtigten nach § 1 SGB IX jährlich seit dem Jahr 2000 bis heute in Hamburg? Bitte nach der Definition aus § 2 SGB IX „Behindert", „Schwerbehindert" und „Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt" aufschlüsseln und getrennt nach Geschlecht und ­ soweit möglich ­ nach Altersstufen darstellen.

Aus § 1 und § 2 des Neuntes Buches Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) lassen sich die Begriffsbestimmungen „Teilhabe" und „Behinderung" entnehmen, nicht jedoch Leistungsberechtigungen. Diese ergeben sich aus den jeweils spezifischen Leistungsvorschriften der Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX. Diese leistungsrechtlichen Vorschriften enthalten neben der Voraussetzung eines tatsächlichen Bedarfs in der Regel auch zusätzliche spezifische Voraussetzungen, zum Beispiel versicherungsrechtlicher Art. Die Feststellung einer Behinderung beziehungsweise Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach § 2 SGB IX ist insofern keine Leistungsberechtigung.

Über die gefragte Entwicklung der einzelnen Hilfebereiche in Hamburg kann nur eingeschränkt Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt werden, da eine Vielzahl der Rehabilitationsträger kein regionalisiertes Berichtswesen vorhält. Insofern erfolgt bei der Beantwortung dieser Fragen eine Konzentration auf die für Eingliederungshilfeleistungen an körperlich, geistig, sinnes- und mehrfachbehinderte sowie psychisch kranke/seelisch behinderte Leistungsberechtigte in Zuständigkeit der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) verfügbaren Daten. Soweit einschlägige Angaben anderer Rehabilitationsträger zur Verfügung stehen, wird dies gesondert ausgewiesen.

Die nach § 69 SGB IX festgestellten schwerbehinderten und behinderten Menschen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Die Daten zur Altersstruktur werden erst seit 2008 in elektronisch auswertbarer Form erhoben. Daten über behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) unter 50 werden weder geschlechtsspezifisch noch nach Altersstufen elektronisch erhoben.

Daten über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch gemäß § 68 Absatz 2 SGB IX werden auf Grundlage von Daten der Bundesagentur für Arbeit berichtet. Sie beziehen sich nur auf beschäftigte schwerbehinderte Menschen in Hamburger Betrieben und Dienststellen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber (§ 71 Absatz 1 SGB IX).

Eine Bestandsstatistik darüber hinaus ­ zum Beispiel für die Wohnbevölkerung oder Beschäftigte bei nicht beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern ­ liegt regionalisiert für Hamburg nicht vor. Die Altersstruktur wird nicht erfasst.

5. Wie hoch ist der jährliche Anteil der Leistungsberechtigten nach § 1 SGB IX seit dem Jahr 2000 bis heute gemessen jeweils an der Gesamtzahl der Hamburger Bürgerinnen und Bürger? Bitte prozentuale Veränderungen mit angeben.