Beihilfeverordnung

Die Bürgerschaft hat den Senat ersucht, mit der Vorlage des Haushaltsplan-Entwurfs 2000 gesondert zu berichten,

­ wie sich die strukturellen Anstrengungen zur Begrenzung der Ausgaben im Bereich der Beihilfen qualitativ und quantitativ entwickeln, und

­ insbesondere, wie sich die vorgesehene Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung (Übertragung der Einschränkungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf das Beihilferecht) und die Änderung des § 85 Hamburgisches Beamtengesetz auf die Ausgaben im Bereich der Beihilfen ausgewirkt haben (Drucksache 16/1500).

Der Senat berichtet hierzu wie folgt:

1. Vorbemerkung:

Das derzeit in Hamburg gültige Beihilferecht basiert auf einem von einer Bund-Länder-Kommission erarbeiteten Musterentwurf, der ab 1985 ­ auch in Hamburg ­ umgesetzt wurde. Der Musterentwurf enthält eine wesentliche strukturelle Maßnahme zur Kostendämpfung ­ und zwar die Einführung der sogenannten 100 %-Grenze (Beihilfe und Erstattungen anderer Kostenträger dürfen nicht höher sein als die Aufwendungen).

Der Forderung nach einem möglichst bundeseinheitlichen Beihilferecht wird in Hamburg durch eine Bindungsklausel in § 85 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) Rechnung getragen. Danach hat sich die Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) an den für die Bundesbeamten geltenden Grundsätzen zu orientieren. Diese Bindungsklausel wurde bisher durch das 13. Gesetz zur Änderung des HmbBG vom 12. September 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 182) eingeschränkt, wonach der Senat ausdrücklich ermächtigt wurde, in der HmbBeihVO zu bestimmen, ob und inwieweit Aufwendungen für Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung beihilfefähig sind. Diese Abweichung vom Bundesrecht ­ dort sind derartige Aufwendungen beihilfefähig ­ erschien vor allem deshalb vertretbar, weil „Wahl"-Leistungen medizinisch nicht erforderlich sind; denn auch zum allgemeinen Pflegesatz ist eine vollwertige und an den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls ausgerichtete Krankenhausbehandlung gewährleistet (zum aktuellen Sachstand siehe Ausführungen zu 2.1.). Der Senat bereitet zz. eine weitere Änderung des § 85 HmbBG vor, mit der er ermächtigt würde, die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass dauernder Pflegebedürftigkeit auf die entsprechenden Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu begrenzen; insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4. dieser Drucksache verwiesen.

2. Strukturelle Maßnahmen zur Begrenzung der Beihilfeausgaben Nachstehend werden die wesentlichen strukturellen Maßnahmen, die mit der Beihilfereform 1985 und seitdem im Rahmen der HmbBeihVO zur Begrenzung der Beihilfeausgaben ergriffen wurden, dargestellt:

Neufassung der HmbBeihVO vom 8. Juli 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 161)

­ Einführung der 100 %-Grenze zur Vermeidung der bisher möglichen Übererstattungen, d. h. Beihilfen dürfen nur noch insoweit gewährt werden, als sie zusammen mit entsprechenden Leistungen anderer Kostenträger die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen („kein Verdienen an der Beihilfe"),

31. 08. 9916. Wahlperiode zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 14./15./16. Dezember 1998 (Drucksache 16/1500 Tz. 206)

­ Begrenzung von Beihilfen ­

­ Ausschluss der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit (Ersuchen der Bürgerschaft vom 6. September 1984,); durch Übergangsregelungen in der HmbBeihVO wurde unbilligen Härten vorgebeugt. Hamburg war zu der Zeit das einzige Bundesland, das zu diesen Aufwendungen keine Beihilfen mehr gewährte.

Die Neufassung trat am 1. Oktober 1985 in Kraft.

Aufgrund dieser Änderungen wurden Minderausgaben von etwa 6 Mio. DM jährlich erwartet.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Regelung zum Ausschluss der Aufwendungen für Wahlleistungen für stationäre Behandlungen im Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit u. a. mit Urteil vom 21. Februar 1992 mit der Begründung abgelehnt, dass zum einen der völlige Ausschluss von Wahlleistungen den bundesweiten Beihilfestandard unterschreite und so unter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in die Wechselbeziehung zwischen Beihilfe und Alimentation eingreife. Zum anderen sei die Regelung nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 85 HmbBG gedeckt. Das daraufhin vom Senat angerufene Bundesverfassungsgericht hat am 24. Juni 1997 entschieden, dass es eine endgültige Klärung der Rechtslage nicht herbeiführen könne, solange nicht geklärt sei, inwieweit die Regelung zum Ausschluss der Wahlleistungen durch die Ermächtigungsgrundlage in § 85 HmbBG gedeckt sei. Nachdem am 19. April 1999 das Hamburgische Verfassungsgericht entschieden hat, dass die Vorschrift in der Hamburgischen Beihilfeverordnung zum Ausschluss der Aufwendungen für eine gesondert berechenbare Wahlleistung bei einer stationären Krankenhausbehandlung von der Beihilfefähigkeit mit hamburgischem Landesrecht (§ 85 HmbBG) vereinbar ist, wird nunmehr erneut ein Normenkontrollantrag an das Bundesverfassungsgericht vorbereitet, um zu einer endgültigen Entscheidung zu kommen.

Verordnung zur Änderung der HmbBeihVO und der Mutterschutzverordnung vom 27. August 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 315)

­ Festbetrags- und Bagatellregelungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,

­ Einschränkungen bei den zahntechnischen Leistungen,

­ Herabsetzung des beihilfefähigen Höchstbetrags für Brillengestelle von 120 auf 40 DM.

Diese Neuregelungen traten am 1. Oktober 1991 in Kraft.

Es wurden per Saldo Minderausgaben in einer Größenordnung von etwa 0,5 bis 1 Mio. DM jährlich erwartet, weil die Verordnung auch Mehrausgaben vorsah (Einführung einer Pauschalbeihilfe in Höhe von 400 DM monatlich in bestimmten Fällen der häuslichen Pflege).

Zweite Verordnung zur Änderung der HmbBeihVO vom 22. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95)

­ Strengere Anrechnungsvorschriften bei gesetzlich vorgesehenen Kostenanteilen und Zuzahlungen,

­ Einführung abgestufter Selbstbehalte bei Arzneiund Verbandmitteln (je nach Abgabepreis 3/5/7 DM),

­ Aufwendungen für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen grundsätzlich nicht mehr beihilfefähig,

­ strengerer Indikationskatalog bei bestimmten zahnärztlichen Leistungen (funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen) sowie Beschränkung der Größe von Brücken im Kieferbereich.

Die Neuregelungen orientierten sich am Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 2266). Sie traten am 1. April 1994 in Kraft.

Es wurden Minderausgaben von etwa 1,2 bis 1,4 Mio. DM jährlich erwartet.

Aufhebung der Anordnung über die Anwendung der HmbBeihVO vom 12. Februar 1985 (Amtlicher Anzeiger Seite 453) durch Senatsbeschluss vom 3. Januar 1995 (Amtlicher Anzeiger Seite 1433)

Durch Senatsbeschluss vom 3. Januar 1995 wurde die Anordnung des Senats über die Anwendung der HmbBeihVO vom 12. Februar 1985 aufgehoben mit der Folge, dass den nach dem Ruhegeldgesetz versorgungsberechtigten ehemaligen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern der Stadt sowie ihren Hinterbliebenen grundsätzlich keine Beihilfen mehr gewährt werden.

Der Senatsbeschluss trat ­ mit Ausnahme der Regelungen über die stationäre Pflege ­ zeitgleich mit der ersten Stufe der Pflegeversicherung nach dem SGB XI (häusliche Pflege) am 1. April 1995 in Kraft. Für Aufwendungen aus Anlass einer stationären Pflege wurden in Bestandsfällen noch bis zum 30. Juni 1996 Beihilfen gezahlt, weil Leistungen aus der zweiten Stufe der Pflegeversicherung nach dem SGB XI (Stationärbereich) erst ab 1. Juli 1996 erbracht werden. Lediglich in einigen ­ auslaufenden ­ Übergangsfällen werden noch Beihilfen gewährt, jedoch nicht zu Pflegeaufwendungen.

Die Minderausgaben wurden auf bis zu 2 Mio. DM jährlich ab 1. April 1995 und auf insgesamt etwa 34 Mio. DM jährlich ab 1. Juli 1996 geschätzt.

Dritte Verordnung zur Änderung der HmbBeihVO vom 4. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 73) Kernpunkt war die Neuregelung der häuslichen Pflege bei dauernderPflegebedürftigkeit.

Die Neuregelung trat ­ ebenso wie die erste Stufe der Pflegeversicherung (Leistungen für häusliche Pflege) nach dem SGB XI ­ am 1. April 1995 in Kraft.

Aufgrund der aus dem SGB XI übernommenen, nunmehr weniger strengen Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Die ebenfalls übernommenen Pflegegeldpauschalen sahen teilweise höhere Zahlungen vor. Daher wurden Minderausgaben nicht erwartet, eher Mehrkosten, die allerdings weniger als 1 Mio. DM jährlich betragen.

Vierte Verordnung zur Änderung der HmbBeihVO vom 22. Dezember 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 347)

­ Erhöhung der Selbstbehalte beim Kauf von Arzneiund Verbandmitteln von ­ je nach Abgabepreis ­ 3/5/7 auf 8/9/10 DM

­ Einführung von Selbstbehalten bei Fahrkosten (25 DM je einfache Fahrt) und bestimmten Hilfsmitteln (20 % des Kaufpreises),

­ zeitliche Einschränkungen bei stationären und ambulanten Kuren (grundsätzlich alle vier Jahre drei Wochen statt ­ wie bisher ­ alle drei Jahre vier Wochen,

­ Wegfall der Leistungen für Brillengestelle (bisher 40 DM beihilfefähig).

Die Neuregelungen, bei denen es sich um die im Ersuchen genannte „vorgesehene Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung" handelt, traten am 1. Januar 1999 in Kraft.

Es wurden Minderausgaben von etwa 1,3 Mio. DM jährlich erwartet.

Ausschluss der Beihilfegewährung für Auszubildende, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Einstellungsdatum bei der Stadt nach dem 31. März 1999 liegt

Bereits zum 1. Juli 1996 ist der Beihilfeanspruch für nach dem Ruhegeldgesetz versorgungsberechtigte ehemalige Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter der Stadt sowie ihre Hinterbliebenen grundsätzlich entfallen (s. o. Nummer 2.4). Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat ­ wie bereits kurz zuvor der Bund ­ Ende 1998 beschlossen, dass eine Gewährung von Beihilfen künftig an neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuschließen ist. Dementsprechend ist in Hamburg eine Beihilfegewährung für Tarifbeschäftigte, deren Einstellungsdatum bei der Stadt nach dem 31. März 1999 liegt, ausgeschlossen worden.

Kurzfristig ist nicht mit erheblichen Minderausgaben zu rechnen; die Beihilfeausgaben werden für diesen Bereich jedoch mit Zurruhesetzung der vor dem 1. April 1999 eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schrittweise sinken.

Sonstige Maßnahmen zur Ausgabenreduzierung

­ Verwaltungsvorschrift zu § 6 Nummer 1 HmbBeihVO vom 30. August 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1997 (MittVw 1985 Seiten 141, 144 und 1997 Seite 195)

­ Ausschluss der Aufwendungen für die in der Verwaltungsvorschrift aufgeführten wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit,

­ Verwaltungsvorschrift zu § 6 Nummer 3 HmbBeihVO vom 30. August 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1997 (MittVw 1985 Seiten 141, 145 und 1997 Seiten 195, 196)

­ Verzeichnis der beihilfefähigen Höchstbeträge für Leistungen, die von Angehörigen der sogenannten Heilhilfsberufe (z. B. Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister) erbracht werden.

Beide Verwaltungsvorschriften führen zu Minderausgaben, die nicht quantifizierbar sind, da sich nicht feststellen lässt, inwieweit zum einen auf anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausgewichen wird und zum anderen Beihilfen zu Aufwendungen gewährt werden, die aufgrund der Höchstbetragsregelung unterhalb der tatsächlich entstandenen Kosten liegen, so dass ohne Höchstbetragsregelung möglicherweise höhere Beihilfen zu zahlen gewesen wären.

Die nachfolgende Tabelle zeigt eine zusammenfassende Übersicht der durchgeführten Maßnahmen und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Kosten: Textziffer Maßnahmen Einsparpotentiale Ziffer 2.1 Neufassung der HmbBeihVO 1985 6 Mio. DM Ziffer 2.2 Verordnung zur Änderung der HmbBeihVO 1991 0,5 bis 1 Mio. DM Ziffer 2.3 Zweite Verordnung zur Änderung der HmbBeihVO 1994 1,2 bis 1,4 Mio. DM Ziffer 2.4 Aufhebung der Anordnung über die Anwendung 2 Mio. DM ab 1995 und der HmbBeihVO für ehemaligeTarifbeschäftigte von 1995 34 Mio. DM ab 1996

Ziffer 2.5 Dritte Verordnung zur Änderung der HmbBeihVO 1995 keine Minderausgaben, sondern Mehrkosten von unter 1 Mio. DM Ziffer 2.6 Vierte Verordnung zur Änderung der HmbBeihVO 1999 1,3 Mio. DM Ziffer 2.7 Ausschluss der Beihilfegewährung für Tarifbeschäftigte, Minderausgaben sind zu erwarten, deren Einstellungsdatum bei der Stadt nach dem der Höhe nach aber nicht 31. März 1999 liegt vorherzuberechnen Ziffer 2.8 Sonstige Maßnahmen zur Ausgabenreduzierung Minderausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe

Hinzu tritt folgende Problematik: Ungeachtet aller Bemühungen zur Kostenreduzierung hatte und hat der Beihilfebereich Kostensteigerungen zu verkraften, die er nicht beeinflussen kann. Als Beispiel seien die Pflegesätze der Krankenhäuser genannt. So stiegen die Pflegesätze in den staatlichen Krankenhäusern (ohne UKE) ­ soweit sie bereits 1985 bestanden ­ von 1985 bis 1998 um etwa 107 % (d.h. sie haben sich mehr als verdoppelt). Innerhalb des