Welche Schulwege sind Zehnjährigen nach Senatsmeinung zumutbar?

Nach der vierjährigen Grundschule werden bestehende Klassenverbände auseinandergerissen und die Eltern müssen ihre Kinder an weiterführenden Schulen anmelden. Grundsätzlich sollten dabei die Kinder auf diejenigen Schulen wechseln, die in ihrer Nähe liegen. Dieser Grundsatz scheint aber nicht in jedem Fall von der Schulbürokratie beachtet zu werden. So ist einem Mädchen aus der Grundschule HafenCity zunächst das Kurt-Körber-Gymnasium und dann das Albrecht-Thaer-Gymnasium zugewiesen worden, obwohl die Eltern es mit Erst-, Zweit- und Drittwunsch für das nahe liegende Klostergymnasium, das Gymnasium Allee und das Kaifu angemeldet hatten.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Auf welche weiterführenden Schulen sollen die Kinder der Klasse 4 der Grundschule HafenCity nach dem jetzigen Stand wechseln?

Bitte Zahl der Schüler/-innen differenziert nach Schulname, Schulnummer, RSK-Nummer, RSK-Bezeichnung, Schulform der aufnehmenden Schule, Entfernung Fahrzeit mit dem HVV sowie Migrationshintergrund nennen.

Siehe Anlage.

Die individuellen Wohnorte der Schülerinnen und Schüler liegen der zuständigen Behörde in Verbindung mit einer statistischen Auswertung der für eine weiterführende Schule angemeldeten Schülerinnen und Schüler nicht vor.

Im Rahmen der statistischen Auswertung der Anmeldungen kann nur über die Staatsangehörigkeit der Schülerinnen und Schüler Auskunft erteilt werden.

2. Wer hat über die Schüler-/-innenzuweisung entschieden?

3. Nach welchen Grundsätzen erfolgt die Schüler-/-innenzuweisung?

Die zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage des Organisationsvorschlags der Schulleitungen über die Anzahl der einzurichtenden Klassen. Die Schulleitungen entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 42 Absatz 7 Hamburgisches Schulgesetz über die Vergabe der Schulplätze. Im Übrigen siehe Drs. 19/8461.

4. Was ist nach Senatsmeinung ein altersangemessener Schulweg für ein zehnjähriges Mädchen?

Welche Entfernung zwischen Wohnort und Schule zumutbar ist, wird von den Sorgeberechtigten im Hinblick auf die Aufnahme an der Erstwunschschule unterschiedlich empfunden. Die zuständige Behörde orientiert sich daher zunächst an den Elternwünschen und weist nur bei ausgeschöpfter Aufnahmekapazität an den Wunschschulen im letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens eine Schule in altersangemessener Entfernung zu, siehe auch Drs. 19/8461.

Geschlechtsspezifische Unterscheidungen werden hierbei nicht getroffen. Ab einer Schulweglänge von 5 Kilometern in der Sekundarstufe I wird Schülerfahrgeld gewährt, wenn die Schülerinnen und Schüler die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen (siehe „Bestimmungen für die Übernahme von Fahrtkosten zur Überbrückung des Schulweges" unter http://www.schulrecht.hamburg.de).

5. Welche der unter 1. genannten aufnehmenden Schulen können die Schüler/-innen auswählen?

Siehe Antwort zu 1.

6. Im Jahre 2008 wurde mit dem Schulversuch zur Schüler-/-innenauswahl durch die Schulen begonnen. Was sind im Jahr 2011 die bisherigen Ergebnisse?

Das Verfahren zur Auswertung des Schulversuchs ist noch nicht abgeschlossen.

7. Wer führt an den Schulen, die sich ihre Schüler/-innen selbst auswählen können, die Auswahl durch?

8. Wie wird dafür Sorge getragen, dass dabei Eltern mit geringem sozialem und ökonomischem Kapital nicht benachteiligt werden?

Schulen, die als Ergänzung zu ihrem Schulversuch bis zu 55 Prozent ihrer Schülerschaft in einem besonderen Aufnahmeverfahren aufnehmen, wählen diesen Teil der Schülerschaft unter Berücksichtigung der im jeweiligen Schulversuchsprogramm vorgegebenen Auswahlkriterien aus. Die Auswahl treffen die jeweiligen Schulleitungen (siehe Drs. 19/159 und 19/8461).

Soweit Schülerinnen und Schüler aus weiter entfernt wohnenden einkommensschwachen Familien ausgewählt werden, können diese zur Vermeidung von Nachteilen Schülerfahrgeld zur Bewältigung des Schulweges erhalten, siehe auch die Antwort zu 4.