Offene Drogenszene

In der Datei „Offene Drogenszene" erfolgt zudem gegebenenfalls eine Einstufung als „besonders auffällige Person" mit der jeweiligen Differenzierung „Händler" oder „Erwerber". Darüber hinaus kann eine den Sachverhalt näher erläuternde Angabe in einem Freitext erfolgen.

Rechtsgrundlage für die Datenspeicherung ist § 16 PolDVG. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn die Voraussetzungen des § 24 PolDVG vorliegen. Die Speicherdauer ergibt sich aus den §§ 15, 16 PolDVG. Die Speicherdauer in der Datei „Offene Drogenszene" beträgt bei Personen, deren Identität gemäß § 4 Absatz 2 PolDVG festgestellt wurde, maximal 24 Stunden. Aufgrund der automatisierten Löschung sind Angaben zu in einzelnen Jahren seit 2005 erfolgten Speicherungen von Datensätzen nicht möglich. Aktuell (Stand 26. Mai 2011) sind in der Datei „Offene Drogenszene" neun Datensätze zu Identitätsfeststellungen gemäß § 4 Absatz 2 PolDVG gespeichert.

4. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden welche Daten von Personen, die einen Platzverweis gemäß § 12a SOG erhalten haben, in welchen Dateien für welche Zeiträume mit welchen weiteren Angaben gespeichert? Wie viele personenbezogene Datensätze sind seit 2005 jährlich aufgrund von Platzverweisen gespeichert worden, und wie viele sind derzeit gespeichert? In welchen Zeitabständen werden die Daten aufgrund welcher Rechtsgrundlagen gelöscht?

Bei einer Platzverweisung gemäß § 12a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) werden in der Vorgangsverwaltungsdatei „ComVorIndex" die in der Antwort zu 3. (siehe dort erste Spiegelstrichaufzählung) genannten personenbezogenen Daten gespeichert. Zu den Rechtsgrundlagen, zur Speicherdauer sowie zur Zahl der in der Vergangenheit gespeicherten Datensätze siehe Antwort zu 3. Aktuell (Stand 23. Mai 2011) sind in der Datei „ComVor-Index" 3.019 Datensätze zu Platzverweisungen gemäß § 12a SOG gespeichert.

Bei Platzverweisungen gemäß § 12a SOG im Zusammenhang mit Gefahrengebieten „Drogenkriminalität" werden zudem in der Datei „Offene Drogenszene" die in der Antwort zu 3. (siehe dort zweite Spiegelstrichaufzählung) genannten personenbezogenen Daten gespeichert. Die Speicherdauer beträgt drei Monate. Zu den Rechtsgrundlagen sowie zur Zahl der in der Vergangenheit gespeicherten Datensätze siehe Antwort zu

3. Aktuell (Stand 22. Mai 2011) sind in der Datei „Offene Drogenszene" 391 Datensätze zu Platzverweisungen gemäß § 12a SOG erfasst.

Bei einem Platzverweis werden folgende Daten in der Datei „POLAS" gespeichert:

- Name

- Vorname

- Geburtsdatum

- Geschlecht

- Staatsangehörigkeit

- Dauer der Maßnahme, Ort oder Bereich, für den die Maßnahme gilt, und Grund der Maßnahme.

Rechtsgrundlage für die Datenspeicherung ist § 16 PolDVG. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn die Voraussetzungen des § 24 PolDVG vorliegen. Die Speicherdauer ergibt sich aus §§ 15, 16 PolDVG. Die Löschfrist beim Platzverweis beträgt gemäß der Errichtungsanordnung „POLAS" einen Monat, bei Platzverweisen zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung drei Monate. Aufgrund der automatisierten Löschung sind Angaben zu in einzelnen Jahren seit 2005 erfolgten Speicherungen von Datensätzen nicht möglich. Aktuell (Stand 18.05.2011) sind 703 Datensätze zu Platzverweisen erfasst.

5. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden welche Daten von Personen, die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 12b Absatz 2 SOG erhalten haben, in welchen Dateien für welche Zeiträume mit welchen weiteren Angaben gespeichert? Wie viele personenbezogene Datensätze sind seit 2005 jährlich aufgrund von Aufenthaltsverboten gespeichert worden, und wie viele sind derzeit gespeichert? In welchen Zeitabständen werden die Daten aufgrund welcher Rechtsgrundlagen gelöscht?

Bei einem Aufenthaltsverbot gemäß § 12b Absatz 2 SOG werden in der Vorgangsverwaltungsdatei „ComVor-Index" die zu 3. genannten personenbezogenen Daten für maximal zwölf Monate gespeichert. Zu den Rechtsgrundlagen sowie zur Zahl der in der Vergangenheit gespeicherten Datensätze siehe Antwort zu 3. Aktuell (Stand 23. Mai 2011) sind in der Datei „ComVor-Index" 898 Datensätze zu Aufenthaltsverboten gemäß § 12b Absatz 2 SOG gespeichert.

Darüber hinaus werden bei einem Aufenthaltsverbot die in der Antwort zu 4. genannten Daten in der Datei „POLAS" gespeichert. Die Löschfrist beim Aufenthaltsverbot beträgt gemäß der Errichtungsanordnung „POLAS" sechs Monate. Zu den Rechtsgrundlagen sowie zur Zahl der in der Vergangenheit gespeicherten Datensätze siehe Antwort zu 4. Aktuell (Stand 18.05.2011) sind in der Datei „POLAS" 1.789 Datensätze zu Aufenthaltsverboten erfasst.

6. Welche Regelungen zur Speicherung von personenbezogenen Daten sowie zur Speicherdauer im Bereich der Gefahrenabwehr sind für Kinder, Jugendliche, Erwachsene sowie für welche anderen Gruppen im PoIDVG sowie in welchen Polizeidienstvorschriften und in welchen Errichtungsanordnungen geregelt? Inwiefern wird in welchen oben aufgeführten Regelungen auf welche Regelungen der Kriminalpolizeilichen Sammlungen Bezug genommen?

Das PolDVG enthält Regelungen zur Speicherung sowie Speicherdauer personenbezogener Daten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in den §§ 15 und 16

PolDVG. Polizeidienstvorschriften enthalten keine zusätzlichen Regelungen zu Speicherungen von personenbezogenen Daten und zur Speicherdauer. Zu den Regelungen in den betreffenden Dateien siehe Antworten zu 3. bis 5. In der Errichtungsanordnung der Datei „POLAS" wird Bezug genommen auf die in den Richtlinien über Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen genannten Aufbewahrungsfristen.

7. In welchen Verbunddateien, die vom BKA geführt werden und auf die der Bund und die Länder Zugriff haben, werden ldentitätsfeststellungen gemäß § 4 Absatz 2 PoIDVG, Platzverweise gemäß § 12a SOG sowie Aufenthaltsverbote gemäß § 12b Absatz 2 SOG aufgrund welcher Rechtsgrundlagen mit welchen personenbezogenen Daten mit welchen weiteren Angaben für welche Zeiträume gespeichert? In welchen Zeitabständen werden die Daten aufgrund welcher Rechtsgrundlagen gelöscht?

In keinen.