Grundstück

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Unentgeltliche Veräußerungen (Unentgeltliche Veräußerungen)

Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO kann die unentgeltliche Veräußerung zugelassen werden.

1. Es wird zugelassen, dass Unternehmen, die nach §§ 157 ff. Baugesetzbuch (BauGB) von der Stadt Hamburg treuhänderisch als Sanierungsträger eingesetzt worden sind, nach § 160 BauGB für die Durchführung ihrer Aufgaben in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten städtische Liegenschaften ohne Zahlung eines Wertausgleichs an das Sondervermögen Grundstock für Grunderwerb für die Dauer des Sanierungsverfahrens ins Treuhandvermögen unentgeltlich veräußert (übertragen) werden; jede unentgeltliche Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Kommission für Bodenordnung.

Nummer 1

Diese Regelung ermöglicht die unentgeltliche Veräußerung (Übertragung) von stadteigenen Grundstücken in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten ins Treuhandvermögen nach den Bestimmungen des § 160 BauGB für alle von der Stadt treuhänderisch eingesetzten Sanierungsträger und stellt hierfür die grundsätzliche Ermächtigung dar. Jede unentgeltliche Übertragung bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung durch die Kommission für Bodenordnung.

Das für die Durchführung der Sanierung zuständige Bezirksamt prüft gemeinsam mit der für die Finanzen zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Verwendung der in das Treuhandvermögen übereigneten Grundstücke auf Grundlage des jährlich vom Sanierungsträger vorzulegenden Prüfberichts eines Wirtschaftsprüfers. Dieser Bericht muss die Prüfungspunkte umfassen, die im Treuhandvermögensverwaltungsvertrag festgelegt sind, der mit dem Sanierungsträger abzuschließen ist.

Hierzu gehören mindestens die

- Aufstellung eines mit dem zuständigen Bezirksamt, der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und der für die Finanzen zuständigen Behörde abzustimmenden Investitions- und Finanzplans über einen Planungszeitraum von 5 Jahren,

- Erfassung der Einnahmen und Ausgaben des Treuhandvermögens getrennt vom sonstigen Vermögen des Sanierungsträgers,

- Buchung und Belegung der Einnahmen und Ausgaben des Treuhandvermögens in zeitlicher Reihenfolge getrennt voneinander in voller Höhe und

- vollständige, getrennte Ausweisung der Betriebsausgaben nach den wesentlichen Ausgabearten.

Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen, die Ausgabenbelege insbesondere den Zahlungsempfänger sowie Grund und Tag der Zahlung enthalten. Der Zahlungsverkehr ist über Treuhandkonten abzuwickeln.

Die vom Sanierungsträger zu führenden Aufzeichnungen müssen die einmal jährlich aufzustellende Jahresabrechnung über das Treuhandvermögen im Rahmen des jährlichen Sachstandsberichts ermöglichen.

2. Es wird zugelassen, dass Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung veräußern können, soweit Gegenseitigkeit besteht.

Nummer 2:

Der Kooperationsausschuss Bund/Länder/Kommunaler Bereich (neu: IT-Planungsrat) hat beschlossen, dass die öffentlichen Verwaltungen des Bundes, der Bundesländer und der Kommunalverwaltung im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung selbst entwickelte oder erworbene Programme (Software) untereinander grundsätzlich unentgeltlich austauschen.

Der Beschluss ist von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder sowie von der Finanzministerkonferenz zur Kenntnis genommen worden.

Die Finanzministerkonferenz hat hinzugefügt, dass die unentgeltliche Überlassung für zulässig gehalten wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Die erforderliche Gegenseitigkeit wird dann als gegeben angesehen, wenn die Beteiligten haushaltsrechtliche Regelungen für die unentgeltliche Überlassung von Programmen getroffen haben.

Der Bund und die Bundesländer haben diese Bestimmung in ihre Haushaltsgesetze aufgenommen oder entsprechende Regelungen getroffen.

3. Es wird zugelassen, dass ausgemusterte Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum Gesamtwert von 500 000 Euro staatlichen Einrichtungen oder anderen Institutionen in den Reformstaaten Mittelund Osteuropas sowie im Rahmen von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit unentgeltlich veräußert werden.

Nummer 3:

Die unentgeltliche Veräußerung ausgemusterter Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg an staatliche Einrichtungen oder andere Institutionen in den Reformstaaten Mittel- und Osteuropas sowie im Rahmen von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit stellt ein geeignetes Instrument zur Reaktion im konkreten Fall eines Hilfeersuchens dar. Die Wertgrenze in Höhe von 500 000 Euro, die in der Regel nicht ausgeschöpft wird, ist auf Grund des schwer prognostizierbaren Bedarfs erforderlich.

4. Es wird zugelassen, dass das im Rahmen des Hamburger Beitrags zur EXPO 2010 in Shanghai (China) auf dem EXPO-Gelände errichtete Gebäude an den Veranstalter EXPO-Gesellschaft unentgeltlich veräußert wird.

Nummer 4:

Das Hamburger EXPO-Gebäude soll nach Beendigung der Ausstellung nicht abgebaut, sondern einer Nachnutzung über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zugeführt werden. Hierzu ist es erforderlich, das Gebäude in das Eigentum des Veranstalters EXPO-Gesellschaft in Shanghai zu überführen, der die weitere Nutzung regelt.

An der Ausgestaltung einer solchen Nachnutzung kann sich Hamburg beteiligen, die Übernahme von Kosten durch die Freie und Hansestadt Hamburg wird dabei ausgeschlossen.

5. Es wird zugelassen, dass der HAMBURG ENERGIE GmbH das in der Gemarkung Wilhelmsburg belegene stadteigene Flurstück 11137, welches mit einem ehemaligen Flakbunker bebaut ist, und die angrenzende unbebaute stadteigene Flurstücksteilfläche 11138-1 mit einer Gesamtgröße von insgesamt rund 6 000 m² und der Bäderland Hamburg GmbH die in der Gemarkung Wilhelmsburg belegenen stadteigenen Flurstücksteilflächen 2727-1 und 5485-1 mit einer Gesamtgröße von insgesamt rund 10 032 m² unentgeltlich veräußert werden.

Nummer 5:

Zur Durchführung der Internationalen Bauausstellung wurde Ende 2006 die IBA Hamburg GmbH und Anfang 2007 die internationale gartenschau hamburg 2013 gmbh (igs 2013) gegründet. Neben weiteren Maßnahmen sollen die Gesellschaften die Projekte „Errichtung des Energiebunkers" und „Verlegung und Neubau des Schwimmbades Wilhelmsburg im igs-Park" realisieren. Um diese Vorhaben zeitgerecht bis zum Durchführungsjahr 2013 umsetzen zu können, ist es kurzfristig erforderlich, den städtischen Gesellschaften HAMBURG ENERGIE GmbH und Bäderland Hamburg GmbH die o. g.

Grundstücke unentgeltlich zu übereignen.

Artikel 23 Zu Artikel 23

Abtretungen (Abtretungen)

Der Senat wird ermächtigt, Kaufpreisforderungen bis zur Höhe von 1,061 Mrd. Euro, die sich gegenüber der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH aus der Veräußerung von Vermögenswerten der Freien und Hansestadt Hamburg, insbesondere von Anteilen der SAGA Siedlungs-AG Hamburg, ergeben, an die Hamburg Port Authority ­ Anstalt des öffentlichen Rechts ­ abzutreten.

Die Zustimmung der Bürgerschaft zum Verkauf von Anteilen der SAGA Siedlungs-AG Hamburg an die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV) wurde bereits erteilt, vgl. Bürgerschaftsdrucksache 18/7608. Der Anteilsverkauf dient dem Transfer der aus dem Verkauf von HHLA Hamburger Hafen und Logistik AG und der DCLRH DaimlerChrysler Luft- und Raumfahrt Holding AG bei der HGV noch zur Verfügung stehenden Verkaufserlöse an den Haushalt oder an die Hamburg Port Authority ­ Anstalt des öffentlichen Rechts ­ Die Mittel werden zur Finanzierung von Hafeninvestitionen verwendet. Sie fließen zum großen Teil direkt von der HGV an die Hamburg Port Authority ­ Anstalt des öffentlichen Rechts ­, indem die Freie und Hansestadt Hamburg Kaufpreisforderungen gegenüber der HGV an Hamburg Port Authority ­ Anstalt des öffentlichen Rechts ­ abtritt.

Es ist vorgesehen, jährlich Teilbeträge in Anlehnung an den voraussichtlichen jährlichen Investitionsbedarf an Hamburg Port Authority ­ Anstalt des öffentlichen Rechts ­ abzutreten.