Honorarverträgen

Es gab seit Veröffentlichung der Hinweise zu den Honorarverträgen im Jahr 2008 zwei Fälle, in denen es zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist. In einem Fall hat eine über einen Honorarvertrag eingestellte Person im Wege eines gerichtlichen Vergleichs einen unbefristeten Angestelltenvertrag erhalten. Der zweite Fall ist noch nicht abgeschlossen.

8. In den „Hinweisen zu „Honorarverträgen"" heißt es in dem „Muster Dienstvertrag" unter Punkt (4): „Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Wochentage wird mindestens zwei Wochen vorher zwischen der Schulleitung und der/dem Dienstleistenden gesondert vereinbart." Sieht der Senat hierin einen Verstoß gegen das Kriterium der freien Verfügbarkeit über die Arbeitszeit bei Honorarverträgen?

a. Wenn nein, warum nicht? Bitte begründen.

Nein. Die zitierte Formulierung macht deutlich, dass frühzeitig ­ spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin ­ eine entsprechende Vereinbarung zu erfolgen hat.

Dies trägt dem Kriterium der freien Verfügbarkeit über die Arbeitszeit hinreichend Rechnung.

9. In den „Hinweisen zu „Honorarverträgen"" sollen in einer „Checkliste für das Erkennen von freien Mitarbeiterverhältnissen" „indizielle Anhaltspunkte" für „ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis)" beziehungsweise „eine selbständige Tätigkeit (freier Mitarbeiter)" gegeben werden.

Das Kriterium der freien Verfügbarkeit über die Arbeitszeit wird dort ins Beliebige verwiesen durch folgende „Bemerkung": „Auch wenn die Zeit wegen der Natur der Sache vorgegeben ist, kann eine selbständige Tätigkeit vorliegen."

Zum Kriterium der örtlichen Ungebundenheit einer Honorarkraft wird die Beliebigkeit fortgesetzt: „Auch wenn der Ort wegen der Natur der Sache vorgegeben ist, kann eine selbständige Tätigkeit vorliegen." Ähnlich beliebig geht es weiter: „Die Einhaltung von Lehrplänen/Unterrichtszielen schließt eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus." Und: „Die geringfügige Teilnahme an Konferenzen schließt eine selbständige Tätigkeit nicht aus."

a. Hält der Senat dies für eine präzise Formulierung von „selbständiger Tätigkeit"?

Wenn ja, was ist daran präzise?

b. Stimmt der Senat mir zu, dass diese Checkliste so formuliert ist, dass sich die Schulleiter/-innen im Zweifelsfall für einen Honorarvertrag und damit für die „Umwandlung von Lehrerstellen in Honorarmittel" (siehe „Hinweise zu „Honorarverträgen"") entscheiden?

Wenn nein, bitte begründen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind für die Abgrenzung von Arbeitsverhältnissen zu Rechtsverhältnissen selbstständiger Beschäftigter (Honorarkräfte) in erster Linie die konkreten Umstände, unter denen die jeweilige Dienstleistung zu erbringen ist, maßgeblich. Arbeitnehmer ist danach derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorga nisation erbringt. Die Art und der Umfang der Eingliederung in diese fremde Arbeitsorganisation hängt von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit und ihrer konkreten ­ auf den Einzelfall bezogenen ­ Einbindung in die schulische Arbeitsorganisation ab (vergleiche zum Beispiel BAG Urteil vom 30.11.1994, Az. 5 AZR 704/93). Im Übrigen werden die „Hinweise zu Honorarverträgen" derzeit unter Einbeziehung von Schulleitungen überarbeitet, um die Handhabbarkeit für Schulleitungen zu verbessern.

10. Stimmt der Senat den oben genannten Kriterien für eine abhängige Beschäftigung zu, wie: vorgeschriebene Arbeitszeit, vorgeschriebener Arbeitsort/Pflicht, zur Arbeitsleistung persönlich in der Schule anwesend zu sein, verbunden mit der Einbindung in die Arbeitsorganisation der Schule einschließlich der Anwesenheitskontrolle und Notwendigkeit der Krankmeldung, Urlaubsregelung/Vorgaben für Tätigkeit und zeitlichen Ablauf durch die Schulleitung.

Wenn nein, bitte für jedes Kriterium einzeln begründen.

Die der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zugrunde liegenden Kriterien sind der zuständigen Behörde bekannt und werden berücksichtigt.

11. Schulsenator Ties Rabe erklärt in seiner Pressemitteilung vom 12.09.2011: „Alle jetzt zu prüfenden Verträge wurden vor meinem Amtsantritt in der Zeit der Amtsvorgänger in den Jahren 2006 bis 2010 auf den Weg gebracht."

Wie viele Honorarverträge an Schulen wurden seit dem Amtsantritt von Schulsenator Ties Rabe abgeschlossen?

Eine zentrale Erfassung der durch die Schulen abzuschließenden Honorarverträge erfolgt nicht. Eine Abfrage bei insgesamt 308 staatlichen allgemeinbildenden Schulen sowie eine Aufbereitung und Qualitätssicherung der rücklaufenden Angaben ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

12. In der Pressemitteilung vom 12.09.2011 heißt es weiter: „Den Schulen wurden in der letzten Woche rechtliche und fachliche Informationen zugeschickt, um ihnen die Aufgabe zu erleichtern". Um welche „fachliche(n) Informationen" handelt es sich? Bitte beifügen.

Siehe Anlagen 4 und 5.

13. In der Pressemitteilung vom 12.09.2011 heißt es weiter: „Seriöse Honorarverträge sind ein sinnvolles Mittel und sollen auch künftig eingesetzt werden, um den schulischen Ganztagsbetrieb zu ergänzen und Nachhilfeunterricht anzubieten. Für eine voreilige Aufkündigung von Honorarverträgen oder einen Stopp neuer Honorarverträge besteht kein Grund, wenn alle Beteiligten die entsprechenden Regularien einhalten."

Was soll an der rechtlichen Ausgestaltung von Honorarverträgen und dem praktischen Einsatz von Honorarkräften geändert werden?

Die von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vorgegebenen Kriterien sind Grundlage der jetzigen rechtlichen Ausgestaltung der Honorarverträge.

Im Übrigen wurde ein unabhängiger Spezialist für Arbeitsrecht gebeten, die bestehenden Regularien auch in Hinblick auf eine verbesserte Handhabbarkeit für Schulleitungen zu überprüfen.

14. In der „Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft" vom 03.05.2011 zur „Umsetzung der sozialrechtlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe in Hamburg" (sprich: dem Bildungspäckchen) erklärt der Senat: „Die Schule kann die Förderung mit Lehrkräften oder mit Honorarkräften, z. B. leistungsstarken Schülerinnen und Schülern, Studierenden, pensionierten Lehrkräften, Lehrkräften in Elternzeit oder mit weiteren geeigneten Personen, anbieten." (siehe Drs. 20/433)

Was unterscheidet die damaligen Planungen des SPD-Senats von den „Altlasten" der schwarzen und schwarz-grünen Vorgänger-Senate?

Die Prüfung der Deutschen Rentenversicherung bezieht sich auf die Jahre 2006 bis 2010, das heißt auf den Zeitraum der 18. sowie der 19. Legislaturperiode. Die gesetzlichen Grundlagen des Bildungs- und Teilhabepakets (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Bundesgesetzblatt I vom 29. März 2011, S. 453)) sind zum 1. April 2011 in Kraft getreten.

15. In der Pressemitteilung vom 12.09.2011 heißt es weiter: „Auch der von den Eltern privat außerhalb der Schule organisierte Nachhilfeunterricht wird meistens über Honorarverträge abgeschlossen. Dem Einsatz von Honorarverträgen für die schulischen Lernförderungsangebote steht deshalb grundsätzlich nichts im Wege." Inwieweit können Honorarverträge für den „von den Eltern privat außerhalb der Schule organisierte(n) Nachhilfeunterricht" mit Honorarverträgen für die „kostenlose Nachhilfe" an Schulen gleichgesetzt werden?

In beiden Fällen geht es um die individuelle Förderung eines Kindes, die nicht in den Regelunterricht eingebunden ist.

16. Wer trägt in Hamburg die politische Verantwortung für den Einsatz der Honorarkräfte?

Siehe Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg.

17. Welche Schäden entstehen der Versichertengemeinschaft jährlich in Hamburg und bundesweit durch Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug?

18. Welches sind nach Ansicht des Senats die gravierendsten negativen Folgen von Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug?

19. Wie bewertet der Senat Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug?

Bitte ausführlich darlegen.

Schwarzarbeit schädigt den Wettbewerb, die Sozialversicherungssysteme, die öffentlichen Haushalte und damit alle Bürger, die sich gesetzestreu und solidarisch verhalten. Der Senat verurteilt Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug auf das Schärfste.

20. Was für Maßnahmen hat der Senat gegen Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug ergriffen? Bitte ausführlich darlegen.

Zuständig für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung sind gemäß dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) die Bundesbehörden der Zollverwaltung.

Der Zoll wird bei Prüfungen nach § 2 Absatz 2 SchwarzArbG durch diverse Bundesund Landesbehörden unterstützt.