Aus Sicht der Besitzer der Gebäude wie auch deren Bewohner hat dabei eine Außendämmung zahlreiche Vorteile gegenüber einer

Grenzbebauung bei energetischer Außenwandsanierung

Eine energetische Sanierung von Gebäuden ist angesichts des Klimawandels und steigender Energiekosten für Gebäudebesitzer, Mieter und Umwelt gleichermaßen ein wichtiges Anliegen. Für Bewohner von Gebäuden bedeutet die Wärmedämmung in der Regel eine beachtliche Ersparnis bei den Heizkosten, für Gebäudebesitzer eine Aufwertung ihrer Immobilie und für die Umwelt eine nachhaltige Reduktion von klimaschädlichen Emissionen. Die energetische Gebäudesanierung stellt damit eine Maßnahme von gesamtgesellschaftlichem Wert da, die es zu unterstützen gilt.

Aus Sicht der Besitzer der Gebäude, wie auch deren Bewohner, hat dabei eine Außendämmung zahlreiche Vorteile gegenüber einer Innendämmung.

Dazu gehören die Vermeidung von Wohnraumverlust, die Verringerung der Schimmelgefahr und eine geringere Belastung der Bewohner während der Bauphase.

Im innerstädtischen Bereich sind jedoch viele Gebäude so errichtet worden, dass ihre Außengrenzen direkt an die Grenzen der Nachbargrundstücke reichen. Häufig ist diese Grenze vom Nachbarn dabei gar nicht, oder nicht in voller Höhe bebaut. Die in der Regel 15 bis 20 Zentimeter dicke Außendämmung würde in diesen Fällen in das Grundstück des Nachbarn reichen, dessen Zustimmung nach aktueller Rechtslage für derartige Maßnahmen notwendig ist. Diese Zustimmung wird in der Praxis häufig verweigert.

Andere Bundesländer, namentlich Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen, haben für derartige Fallkonstellationen inzwischen landesrechtliche Privilegierungen der sanierungswilligen Gebäudebesitzer geschaffen. In diesen Bundesländern darf das Nachbargrundstück für Zwecke des Wärmeschutzes an Bestandsgebäuden überbaut werden. Der Nachbar muss diese Wärmedämmung dulden. Damit haben sich diese Bundesländer entschieden, den gesellschaftlichen Wert der energetischen Gebäudesanierung höher zu bewerten als die Eigentumsrechte der betroffenen Nachbarn.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Sieht der Senat oder die zuständige Behörde einen vergleichbaren Privilegierungsbedarf für sanierungswillige Gebäudebesitzer in Hamburg wie er beispielsweise in Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen geschaffen wurde (bitte detailliert ausführen)?

Im Rahmen eines effizienten Klimaschutzes sind auch die erforderlichen Investitionen in die energetische Sanierung des bestehenden Gebäudebestandes zu erleichtern.

Dabei ist ein gerechter Interessenausgleich unter Grundstücksnachbarn zu schaffen, wenn es darum geht, auf der Außenfassade eine Wärmedämmung aufzubringen, und sich das Gebäude bereits direkt an der Grenze zu einem Nachbargrundstück befindet.

Das Hamburgische Landesrecht enthält dazu derzeit keine ausdrückliche Regelung.

Damit unterscheidet es sich von anderen Bundesländern wie Hessen, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Bremen. Dort sind beginnend mit dem Jahr 2009 Bestimmungen in das jeweilige Landesrecht aufgenommen worden, wonach der Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem festgelegten Umfang die Überbauung seines Grundstücks zu dulden hat, wenn dies erforderlich ist, um eine Wärmedämmung an dem vorhandenen Nachbargebäude anzubringen.

Die Behörde für Justiz und Gleichstellung und die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt prüfen derzeit, ob es sich empfiehlt, entsprechende Regelungen auch für Hamburg einzuführen. Die jüngste und detailreichste Regelung dürfte § 23a NachbG NRW darstellen, der dort seit dem 4. Juni 2011 gilt (GV.NRW S. 272 folgende). Dem Gesetz ist eine umfängliche, in der Parlamentsdatenbank zugängliche öffentliche Anhörung der beteiligten Verbände vorausgegangen, sodass die dort festgelegten Eckpunkte als vornehmlicher Prüfungsmaßstab geeignet erscheinen.

2. Gibt es vonseiten des Senats Bestrebungen, in oben beschriebenen Fallkonstellationen eine Privilegierung von sanierungswilligen Gebäudebesitzern in Hamburg zu schaffen, nach der betroffene Nachbarn in diesem Fall nicht mehr zustimmen müssen?

Wenn ja:

a. Wie weit sind diese Bestrebungen gediehen (bitte detailliert ausführen)?

b. Wie sehen diese Bestrebungen genau aus (bitte detailliert ausführen?

c. Plant der Senat eine Regelung zur Kompensation betroffener Nachbarn?

Wenn ja, wie sieht diese Kompensation genau aus (bitte detailliert ausführen)?

Wenn nein, warum nicht (bitte detailliert ausführen)?

Wenn nein, warum nicht (bitte detailliert ausführen)?

Siehe Antwort zu 1. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit noch nicht befasst.

3. Welche Alternativmaßnahmen plant der Senat, um in der oben geschilderten Fallkonstellation Gebäudebesitzern bei dem Vorhaben einer energetischen Sanierung ihrer Immobilie zu unterstützen (bitte detailliert ausführen)?

Die derzeit laufende Prüfung der zuständigen Behörden beschränkt sich auf den in Antwort 1. dargestellten Umfang. Alternativmaßnahmen zu einer möglichen nachbarrechtlichen Duldung plant der Senat nicht.

4. Für den Fall, dass bei einem Überbau öffentlicher Grund betroffen ist, planen der Senat oder die zuständige Behörde, sich die „Nutzung" kompensieren zu lassen?

Wenn ja, warum und in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

Nach der derzeit geltenden Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen ist die nachträgliche Überbauung öffentlichen Grundes mit Wärmedämmverkleidungen bis zu einer Tiefe von 20 cm von der Zahlung von Benutzungsgebühren befreit. Hierfür werden lediglich Verwaltungsgebühren erhoben. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.