Kinderbetreuung

Der Eingabenausschuss hat in seiner Sitzung am 14. November 2022 über 17 Eingaben mit 19 Anliegen beraten. Vor Eintritt in die inhaltliche Beratung hat der Ausschuss Verschwiegenheit gemäß § 56 Absatz 4 Geschäftsordnung beschlossen.

Eine Übersicht über die einzelnen Eingaben ist diesem Bericht beigefügt.

Eingaben mit einem betreffen mehrere Anliegen.

Die Eingaben liegen zur Einsichtnahme für alle Abgeordneten in der Geschäftsstelle des Eingabenausschusses aus.

Die Abgeordneten der CDU-, GAL-, FDP-Fraktion und die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE beantragten, die Eingabe 403/11 insgesamt als „nicht abhilfefähig" zu erklären. Die Entscheidung sollte durch den Bezirk getroffen werden. Der Antrag wurde mit den Stimmen der Abgeordneten der SPD-Fraktion gegen die Stimmen der Abgeordneten der CDU-, GAL-, FDP-Fraktion und die Stimme der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE abgelehnt.

Die Empfehlung zu der Eingabe Nummer 403/11, Baurechtliche Genehmigung, hat der Ausschuss mit Mehrheit beschlossen, und zwar mit den Stimmen der Abgeordneten der SPD-Fraktion gegen die Stimmen der Abgeordneten der CDU-, GAL-, FDP-Fraktion und die Stimme der Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE.

Die Empfehlung zu der Eingabe Nummer 403/11, Landschaftsschutzrechtliche Genehmigung, hat der Ausschuss mit Mehrheit beschlossen, und zwar mit den Stimmen der Abgeordneten der SPD-Fraktion gegen die Stimmen der Abgeordneten der CDUund der FDP-Fraktion. Die Abgeordneten der GAL-Fraktion und die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE haben sich der Stimme enthalten.

Alle übrigen Empfehlungen hat der Ausschuss einstimmig beschlossen.

Im Falle der Eingabe Nummer 399/11, Kita-Gutscheine, hatte die Bürgerschaft am 29.09.2011 (Bericht Drucksache 20/1529) beschlossen, die Eingabe dem Senat „zur Erwägung" zu überweisen.

Nach Auffassung der Bürgerschaft sollte erwogen werden, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Petenten rückwirkend einen Kita-Gutschein zu erteilen.

Der Senat teilt dazu Folgendes mit: „Die Kinder der Petenten besuchen einen Hort. Die Kita-Gutscheine über die beantragte Leistung sind zum 31.01.2011 ausgelaufen, ein Antrag auf Folgebewilligung wurde erst im Mai 2011 gestellt. Neue Kita-Gutscheine wurden zum 01.05.2011 ausgestellt und die Monate Februar bis April 2011 den Petenten vom Kita-Träger vollständig in Rechnung gestellt. Die Petenten beantragten eine rückwirkende Kostenerstattung beim Bezirksamt Wandsbek, das den Antrag ablehnte.

Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) in der geltenden Fassung schließt eine Gewährung der Kostenerstattung für Zeiträume vor der Antragstellung ausdrücklich aus. Das gilt auch für die Weiterbewilligung bei Folgeanträgen. Eine rückwirkende Gewährung der Kostenerstattung entspricht somit nicht der gesetzlichen Regelung und wäre daher nur nach einer Änderung des Gesetzes möglich. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KibeG wird die Kostenerstattung frühestens ab Antragstellung gewährt. Dies gilt nach Abs. 2 ausdrücklich auch für die Weiterbewilligung („Der Antrag auf Weiterbewilligung ist rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen"). Der Wortlaut beider Regelungen ist eindeutig und damit der weiteren Auslegung nicht zugänglich.

Eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung und eine Gewährung der Kostenerstattung für die Zeit vor Stellung des (Weiterbewilligungs-)Antrages wäre nur möglich, wenn den Petenten der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zu Gute käme (vergl. zum Anspruch zuletzt Bundessozialgericht, Urteil vom 18.01.2011, NJW 2011, S. 2907; juris).

Dies wäre der Fall, wenn der Sozialleistungsträger (hier der Träger der öffentlichen Jugendhilfe) seine Pflicht zur Beratung und Auskunft verletzt und dadurch die verspätete Antragstellung verursacht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Bewilligungszeitraum war sowohl im ursprünglichen Bewilligungsbescheid als auch im Aufhebungs- und Änderungsbescheid („Kombi-Bescheid") eindeutig angegeben und auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Stellung eines Folgeantrags war in hervorgehobener Form hingewiesen worden. Ein fehlender Hinweis auf den Ablauf des Bewilligungszeitraumes durch den Träger der Einrichtung verletzt keine Beratungs- oder Auskunftspflichten des öffentlichen Jugendhilfeträgers und auch keine des Einrichtungsträgers, da für diesen keine Beratungspflicht besteht.

Die Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksamt hat ergeben, dass es sich hier nicht um einen Einzelfall handelt; vielmehr gibt es zahlreiche Fälle, in denen es aus ähnlichen Gründen zu Gerichtsverfahren und Widersprüchen kommt. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde von Gerichten bisher nur in Fällen deutlicher, unverschuldeter Verhinderung der rechtzeitigen Antragstellung vorgesehen.

Mit Änderung des Verwaltungsverfahrens bzw. der Stattgabe eines Präzedenzfalles würde sich im Übrigen das Antragsverhalten (Zeitpunkt der Antragstellung) ändern.

Eine solche Veränderung hin zu kurzfristig bzw. nachträglich gestellten Anträgen hätte Auswirkungen auf die Träger, die entsprechend spät erst mit dem Jugendhilfeträger abrechnen können, sowie die bezirklichen Dienststellen und das Controlling."

Der Eingabenausschuss empfiehlt der Bürgerschaft, wie folgt zu beschließen:

Der Senat sollte bei der Prüfung einer Genehmigungserteilung berücksichtigen, dass es sich bei dem Kammmolch um eine streng geschützte Art handelt und sein Vorkommen durch die Nutzung beeinträchtigt werden könnte.

Zudem sollte der Senat angemessen berücksichtigen, dass Forstflächen für die Erholung von Menschen, die in einer Großstadt leben, von besonderer Bedeutung sind, insbesondere da durch den Neubau die regelmäßige Frequentierung des Vorhabens „Waldpädagogik" durch Besucher und auch Mitarbeiter voraussichtlich zunehmen wird.