Grundstück

1. Die Bürgerschaft hat mit der o. a. Drucksache den Senat ersucht, „bis zum 30. Juni 1998 der Bürgerschaft einen Bericht vorzulegen, in dem dargelegt wird,

­ in welchen Bundesländern Verbandsklagen im jeweiligen Landesnaturschutzgesetz implementiert sind,

­ inwieweit sich die jeweiligen Regelungen unterscheiden,

­ welche Erfahrungen bisher mit der Umsetzung und Nutzung der naturschutzrechtlichen Verbandsklage vorliegen, und die in diesem Bericht dargelegten Erkenntnisse bei der Ausweitung des Verbandsklagerechtes im Rahmen der Novellierung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes zu berücksichtigen."

2. Der Senat beantwortet das bürgerschaftliche Ersuchen zum Verbandsklagerecht wie folgt:

Stand der Regelung zur Verbandsklage nach den Landesnaturschutzgesetzen der Bundesländer

Mit Ausnahme der Landesnaturschutzgesetze von Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen enthalten alle anderen Landesnaturschutzgesetze Vorschriften zum Verbandsklagerecht.

Die jeweiligen Gesetzesbestimmungen sind in alphabetischer Reihenfolge in den Anlagen 1 bis 11 wiedergegeben.

Die bisher in Hamburg nach § 41 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) zur Verbandsklage geltende Regelung ist gleichfalls dargestellt (Anlage 12).

Für das Verständnis der Regelungen im Einzelnen ist die Kenntnis des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Voraussetzung. Sein Text ist in Anlage 13 wiedergegeben.

Anlage 14 gibt tabellarisch geordnet nach Klagetatbeständen eine Übersicht über das in den Bundesländern bestehende Verbandsklagerecht.

Vergleich der Regelungen zur Verbandsklage nach den Landesnaturschutzgesetzen der Bundesländer

Die Regelungen der Bundesländer zur Verbandsklage weisen einzelne Gemeinsamkeiten auf. Unterschiede bestehen vor allem in Bezug auf Anzahl und Zuschnitt der Fälle, für die ein Klagerecht eingeführt ist.

Gemeinsamkeiten in der Ausgestaltung Gemeinsam ist allen landesrechtlichen Ausgestaltungen zur naturschutzrechtlichen Verbandsklage, dass das Klagerecht nur für nach § 29 BNatSchG anerkannte Verbände eröffnet wird.

Gemeinsam ist den landesrechtlichen Ausgestaltungen weiter, dass das Verbandsklagerecht in der Regel an Fälle der Verbandsmitwirkung nach § 29 Absatz 1 BNatSchG anknüpft. Insofern ist das bundesgesetzlich unmittelbar geltende Mitwirkungsrecht für anerkannte Naturschutzverbände um ein landesrechtliches Verbandsklagerecht ergänzt.

Dazu wird nach den Ausgestaltungen in der Regel auf die Fälle der Mitwirkung nach § 29 Absatz 1 Nummern 3 und 4 BNatSchG zurückgegriffen. Demzufolge sind die anerkannten Naturschutzverbände zumeist im Fall von Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken erlassen sind (Nummer 3), sowie im Fall von Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 NatSchG verbunden sind (Nummer 4), zur Klage befugt.

Allein die bisherige hamburgische Regelung nach § 41 HmbNatSchG weicht von der zuletzt voranstehend dargestellten Gemeinsamkeit ab. Es besteht ein Verbandsklagerecht nur im Fall der Mitwirkung nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG, nicht aber auch im Fall der Mitwirkung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG. zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 13. Mai 1998 (Drucksache 16/786)

­ Einführung des Verbandsklagerechtes im Rahmen der Novellierung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes ­

Unterschiede in der Ausgestaltung Unterschiede in der landesrechtlichen Ausgestaltung zur naturschutzrechtlichen Verbandsklage bestehen einmal darin, dass einzelne Länderregelungen das Klagerecht in den betreffenden Fällen der Mitwirkung auch dann ausdrücklich vorsehen, wenn anstelle der Befreiung bzw. eines Planfeststellungsbeschlusses „zu Unrecht" andere Formen der Verwaltungsentscheidung gewählt sind und damit Mitwirkungsrecht und Verbandsklage den Anknüpfungspunkt verlieren würden. Mit dieser wohl als Klarstellung zu betrachtenden Regelung ist das bestehende Klagerecht gegen Umgehung geschützt. Zu nennen sind die Länder Berlin, Hessen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Ansonsten unterscheiden sich die bestehenden landesrechtlichen Ausgestaltungen zum Verbandsklagerecht untereinander grundlegend dadurch, dass über die Mitwirkung in den Fällen nach § 29 Absatz 1 Nummern 3 und 4 BNatSchG hinaus landesrechtlich weitere Fälle einer Mitwirkung geregelt sein können und dass dann für diese Fälle zusätzlich ein Verbandsklagerecht eingerichtet ist.

Solche Erweiterungen finden sich für die Länder Berlin, Hessen, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen und Thüringen. Vom Inhalt der Erweiterung zur Mitwirkung her bzw. zum Klagerecht lassen sich dabei wiederum zwei unterschiedliche Ausgestaltungen voneinander abgrenzen.

Zum einen sind solche Ausgestaltungen festzustellen, die noch eine Nähe zu § 29 Absatz 1 Nummern 3 und 4 BNatSchG erkennen lassen. Zu nennen sind Verwaltungsentscheidungen, beispielsweise in Bezug auf Landschaftsschutzgebiete oder in Bezug auf andere Unterschutzstellungen von Teilen von Natur und Landschaft (Berlin, Hessen, Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen, Thüringen). Zu nennen sind mit Eingriffen verbundene Entscheidungen unterhalb des Planfeststellungsbeschlusses wie Plangenehmigung oder bloße Genehmigung (Berlin, Niedersachsen).

Zum anderen sind solche Ausgestaltungen anzutreffen, die die Nähe zu § 29 Absatz 1 Nummern 3 und 4 BNatSchG und damit das Naturschutzrecht im eigentlichen Sinne hinter sich lassen und in andere Rechtsgebiete hineinreichen. Zu nennen ist beispielsweise das Gebiet wasserrechtlicher Entscheidungen (Berlin, Hessen, Niedersachsen). Zu nennen sind aber auch Erweiterungen in Richtung auf bergrechtliche Entscheidungen wie z. B. in Hessen oder solche verschiedenster Art wie in Niedersachsen.

Bundesländer ohne Verbandsklagerecht

Die Befragung der Wirtschafts-, Bau- und Verkehrsressorts in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen zu den Gründen des Fehlens eines Verbandsklagerechts ergab, dass die entsprechenden Gesetzesbegründungen keinen Hinweis auf den Grund enthalten. Teils hält man dort eine frühzeitige Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände für wichtiger und effektiver. Außerdem befürchtet man daraus eine Verfahrensverlängerung. Teils wird darauf hingewiesen, dass durch Erwerb eines „Sperrgrundstücks" jeder Verband auch so klagebefugt sei. Die Stellungnahmen sind als Anlage 17 beigefügt.

Ergebnis der Anfrage bei den Naturschutzressorts der Bundesländer (mit Verbandsklagerecht)

Die Äußerungen der für Naturschutz zuständigen Ressorts zur generell gestellten Frage „nach den Erfahrungen bei Umsetzung und Nutzung des Verbandsklagerechts" sind in Anlage 15 wiedergegeben.

Ergebnis der Anfrage bei den Wirtschafts-, Bau- und Verkehrsressorts der Bundesländer (mit Verbandsklagerecht)

Die Äußerungen der betreffenden Ressorts zur parallelen Frage nach den Erfahrungen bei Umsetzung und Nutzung des Verbandsklagerechts sind ­ geordnet nach den fünf gestellten Unterfragen ­ in Anlage 16 wiedergegeben.

Zusammenfassende Betrachtung

Die aufgrund der Anfragen bei den verschiedenen Ressorts eingegangenen Stellungnahmen ergeben insgesamt gesehen weder ein einheitliches noch ein deutliches Bild.

Zur Kenntnis zu nehmen sind sowohl Vorteile als auch Nachteile eines naturschutzrechtlichen Verbandsklagerechts. Zu den Einzelheiten wird auf die in den Anlagen 15 bis 17 wiedergegebenen Äußerungen verwiesen.

3. Beantwortung des Ersuchens und Gesetzentwurf zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes

Der Senat strebt eine Novellierung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes an. Im Rahmen der Gesetzesnovelle werden auch die Fragen einer Ausweitung der Mitwirkungsrechte der Verbände einschließlich der Klagemöglichkeiten anerkannter Naturschutzverbände behandelt werden. Der Senat beabsichtigt, die aus den hier vorgelegten Materialien zu ziehenden Erkenntnisse im Novellierungsverfahren zu berücksichtigen.

Petitum:

Die Bürgerschaft wird um Kenntnisnahme gebeten.