Unterrichtsverpflichtungen der Lehrerinnen und Lehrer an der Staatlichen Jugendmusikschule

Laut einer Sonderregelung des Bundesangestelltentarifs ist für Musiklehrerinnen und -lehrer eine Arbeitszeit von 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten festgelegt. Diese Sonderregelung gilt insbesondere für die Beschäftigten in Gemeinden. In Hamburg müssen die Musiklehrerinnen und -lehrer derzeit einer Unterrichtsverpflichtung von 27 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten nachkommen.

Ich frage den Senat:

1. Trifft es zu, dass die Musiklehrerinnen und -lehrer in Vollzeitbeschäftigung an der Staatlichen Jugendmusikschule derzeit einer Unterrichtsverpflichtung von maximal 27 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten nachkommen müssen? Wie viele vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte kommen derzeit dieser Unterrichtsverpflichtung nach? Wenn nein, wie viele Stunden müssen maximal von den vollzeitbeschäftigten Musiklehrerinnen und -lehrern der Staatlichen Jugendmusikschule wöchentlich gegeben werden?

Die Unterrichtsverpflichtung vollbeschäftigter Lehrkräfte im Sinne von §15 Absatz 1 BAT beträgt grundsätzlich 27 Wochenstunden zu je 60 Minuten, wobei für Lehrkräfte im Grundfach- und im Klassenunterricht eine Unterrichtsstunde eineinviertel Stunden des übrigen Unterrichts entspricht. Zurzeit gibt es einschließlich der Leitung und der Fachbereichs- und Stadtbereichsleitungen zwölf vollbeschäftigte Lehrkräfte.

2. Welche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gilt für die weiteren Musiklehrerinnen und -lehrer? (Bitte getrennt für Teilzeitbeschäftigte, Honorarkräfte usw. unter Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit angeben.) Sie ist unterschiedlich hoch (zwischen 3,25 und 22 Unterrichtsstunden) und hängt von den einzelvertraglichen Regelungen ab. Detailliertere Angaben sind in der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit bei über 300 Lehrkräften mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.

3. a) Welche Unterrichtsverpflichtung trifft die Fachbereichsleiter, welche die Stadtbereichsleiter? (Bitte getrennt auflisten mit der Angabe, um wie viele Lehrer es sich jeweils handelt.)

Die neun Stadtbereichsleitungen erhalten eine Anrechnungsstunde für je 60 Schülerinnen und Schüler.

Die fünf Fachbereichsleitungen haben eine Unterrichtsverpflichtung von 17 Wochenstunden.

3. b) Welche speziellen Aufgaben ­ insbesondere im administrativen Bereich ­ werden von den Leitern neben der Unterrichtsverpflichtung wahrgenommen?

Die Fachbereichsleitungen erarbeiten unter anderem Richtlinien, Lernzielkataloge und Stoffpläne, prüfen Unterrichtsmethoden und beaufsichtigen die Einhaltung der Pläne. Sie führen Fachkonferenzen und fachspezifische Fortbildungsmaßnahmen durch, organisieren Konzerte und andere Veranstaltungen, üben die fachliche Aufsicht über den Unterricht aus und beraten die Schulleitung und die Eltern.

Die Stadtbereichsleitungen haben unter anderem die Aufgabe, Eltern und Schülerinnen und Schüler zu beraten, den Unterricht im Stadtbereich zu planen und zu organisieren (einschließlich der Entgegennahme von Anmeldungen, der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den Lehrkräften, der Beschaffung von Unterrichtsräumen und der Regelung von Vertretungen), Personaldispositionen vorzunehmen, Kontakte zu den allgemeinbildenden Schulen zu pflegen, Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen und die Lehrkräfte ihres Stadtbereichs zu beaufsichtigen.

4. a) Aus welchem Grund wird die Tätigkeit eines Stadtbereichs- bzw. Fachbereichsleiters lediglich nach BAT IV vergütet?

Grundlage der tariflichen Eingruppierung sind die Richtlinien über die Eingruppierung der unter den BAT fallenden Lehrkräfte an der Staatlichen Jugendmusikschule Hamburg in der Fassung vom 1. Januar 1994. Diese Richtlinien entsprechen hinsichtlich der Eingruppierung den Richtlinien der TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) über die Eingruppierung von Lehrerinnen und Lehrern an Musikschulen sowie den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.

Musikschullehrkräfte sind danach in der Regel in Vergütungsgruppe Vb mit Bewährungsaufstieg nach IVb nach fünf Jahren eingruppiert. Die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen der Fachbereichs- bzw. der Stadtbereichsleitungen rechtfertigt deren höhere Eingruppierung. Fachbereichsleitungen sind daher in Vergütungsgruppe IVb mit Bewährungsaufstieg nach fünf Jahren nach IVa eingruppiert, Stadtbereichsleitungen in Bereichen, in denen mindestens 190 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden, in Vergütungsgruppe IVa, in Bereichen, in denen mindestens 490 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden, in Vergütungsgruppe III. Die Eingruppierung der Stadtbereichsleitungen entspricht somit der Eingruppierung, die nach den TdL-Richtlinien für die Leitungen von Musikschulen vorgesehen ist.

4. b) Wie wird diese Eingruppierung von der Schulbehörde vor dem Hintergrund begründet, dass die Stellvertretung der Schulleitung mit BAT Ib vergütet wird und die Stadtbereichsleiter im Stadtteil ebenfalls die Schulleitung vor Ort vertreten?

Die Eingruppierungsrichtlinien der TdL sehen für die Vertretung der Leitung von Musikschulen eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b vor, wenn für die Leitung die Vergütungsgruppe Ia vorgesehen ist. In Vergütungsgruppe Ia werden nach den TdL-Richtlinien die Leitungen von Musikschulen eingruppiert, deren Tätigkeit sich auf Grund der Größe und Bedeutung der Schule wesentlich aus der Tätigkeit von Musikschulen heraushebt, an denen mindestens 1470 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt werden. Die letztgenannte Voraussetzung ist bei der JMS erfüllt. Daher ist die Eingruppierung der stellvertretenden Leitung in Vergütungsgruppe Ib gerechtfertigt. Die Abhängigkeit der Eingruppierung der Stellvertretung von der Eingruppierung der Leitung entspricht der auch in anderen Bereichen geltenden Systematik. Die höhere Eingruppierung im Vergleich zu den Stadtbereichsleitungen ist imHinblick auf das breitere Aufgabenspektrum der Stellvertretung gerechtfertigt.

5. Aus welchem Grund hat die Freie und Hansestadt Hamburg bislang einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung ­ so wie sie in den anderen Bundesländern zum größten Teil zur Qualitätssicherung bereits praktiziert wird ­ noch nicht zugestimmt?

Mit dem Beschluss der Bürgerschaft über die Drucksache 14/852 vom 13. Dezember 1991 wurde der Staatlichen Jugendmusikschule (JMS) ihre jetzige Struktur gegeben. Ein wichtiger Baustein dieser Struktur war die Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen für das pädagogische Personal durch die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) auch bei Arbeitsverhältnissen mit geringerer Stundenverpflichtung. Zu der Höhe der Pflichtstunden heißt es in Abschnitt II 5. (2) der Drucksache: „Trotz der im Vergleich zu anderen kommunalen Musikschulen hohen Lehrerregelverpflichtung für Musikschullehrkräfte in Hamburg sieht der Senat aus finanziellen Gründen derzeit keine Möglichkeit einer generellen Absenkung des Lehrerdeputats. Umso dringlicher ist es deswegen, punktuelle Verbesserungen dort vorzusehen, wo die gegenwärtigen Regelungen zu besonderen Belastungen der Lehrkräfte führen. Hierzu gehört einerseits eine Stundenentlastung für schwer behinderte Lehrkräfte und Lehrkräfte, die älter als 55 bzw. 60 Jahre sind. Für sie sollen künftig die gleichen Regelungen wie für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen gelten. Zum anderen bedarf es einer Anpassung der Vergütungsregelung für Lehrkräfte im Grundfach- und Klassenunterricht."

6. Teilt der Senat meine Ansicht, dass von den vollzeitbeschäftigten Musiklehrerinnen und -lehrern neben ihrer Unterrichtsverpflichtung von derzeit 27 Stunden zu je 60 Minuten für notwendige Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Teilnahme an Gesamt-, Fachbereichs- und Stadtbereichskonferenzen sowie Elternabenden, Beratung von Schülern bei Instrumentenankäufen, Vorbereitung von Schülerkonzerten usw. nicht genügend Zeit zur Verfügung steht?

Nein. Zusammenhangstätigkeiten gehören zum Aufgabenbereich der Lehrkräfte. Sie werden anteilig für die Anrechnung der Ferienzeiten berücksichtigt, in denen kein Musikschulunterricht stattfindet.

7. Beabsichtigt der Senat, in nächster Zeit eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung in Erwägung zu ziehen, und wann kann ggf. mit einer entsprechenden Umsetzung nach dem derzeitigen Kenntnisstand gerechnet werden?

Nein.

Wenn nein:

7. a) Wie soll der Qualitätsstandard des Musikunterrichts bei ständig ansteigenden Aktivitäten der Staatlichen Jugendmusikschule unter Einbeziehung aller Lehrkräfte gehalten werden?

Die Verantwortung für die Balance zwischen der Qualitätssicherung des Musikunterrichts und den zusätzlichen Aktivitäten liegt bei der Leitung der JMS.

7. b) Aus welchem Grund müssen die im staatlichen Schuldienst beschäftigten Lehrkräfte wöchentlich lediglich einer Unterrichtsverpflichtung von 28 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nachkommen?

Die Unterschiede in der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und an der JMS liegen unter anderem darin begründet, dass die JMS-Lehrkräfte nur Einzel- und/oder Kleingruppenunterricht erteilen und entsprechend weniger Unterrichtsvor- und -nachbereitungen haben, keine schriftlichen Korrekturarbeiten vornehmen und keine Noten erteilen und Zeugnisse fertigen müssen.