Hochbaudienststellen der Bezirksämter

Die Nennung der offenen Sollstellungen in den Wirtschaftsplänen der Hochbaudienststellen dient der Zielsetzung, Fehlinterpretationen zu den Verlustvorträgen aus der Erprobungsphase, die insbesondere auf Anfangsschwierigkeiten und auf Software-Probleme zurückzuführen waren, zu vermeiden.

Grundsätzlich sind die Summen der offenen Sollstellungen insoweit zu relativieren, daß

­ buchungstechnische Sachzwänge (Kassenschluß ist der 15. Dezember jeden Jahres) eine vollständige Erfassung der Ist-Eingänge eines Jahres verhindern können,

­ Zahlungsfristen einzuräumen sind, die gerade zum Jahresende zu Fälligkeiten erst im neuen Haushaltsjahr führen, und

­ inhaltliche Zweifelsfragen zu Abrechnungen unterschiedliche Zeitabläufe verursachen, die eine Übertragung offener Sollstellungen nach sich ziehen können.

In der Tendenz ist festzustellen, dass sich die Höhe der offenen Sollstellungen mit der Gewinnung von Erfahrungen im PROBAU-Verfahren deutlich verringert hat.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Gegen welche hamburgischen Dienststellen richten sich jeweils die Forderungen und in welcher Höhe?

Das Bezirksamt Wandsbek war infolge des Brandschadens vom 12. Februar 1998 in den Räumen der dortigen Hochbauabteilung nicht in der Lage, zur Beantwortung der Anfrage beizutragen. Die Forderungen der restlichen vier in der Anfrage genannten Bezirksämter richten sich in folgender Höhe gegen nachstehend genannte Bedarfsträger:

2. Welche Gründe werden jeweils für die Nichtbegleichung der Forderungen der Hochbaudienststellen angegeben?

Für die Nichtbegleichung der Forderungen der Hochbaudienststellen ist im wesentlichen die noch nicht abgeschlossene Prüfung von Rechnungen z. B. hinsichtlich des Umfangs der erbrachten Leistungen oder die Einordnung von Leistungen in Honorarzonen ursächlich.

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Bernd Reinert (CDU) vom 10.02. und Antwort des Senats

Betreff: Hochbaudienststellen der Bezirksämter

3. Welche Schritte haben die Hochbaudienststellen jeweils unternommen, um die o.a. Forderungen beizutreiben?

4. Gibt es Initiativen des Senats, die Zahlungsmoral hamburgischer Dienststellen oder Einrichtungen zu verbessern? Wenn ja: Welche? Wenn nein: Warum nicht?

In den Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Bauaufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg (Bauhandbuch) ist die Erstattungspflicht der Bauherrendienststellen gegenüber den Hochbaudienststellen (einschließlich Zahlungsziel von einem Monat für Abschlags- und zwei Monaten für Schlußrechnungen) festgelegt worden.

Es gibt in unregelmäßigen Abständen zwischen den beteiligten Behörden einen Erfahrungsaustausch über die Umsetzung des Reorganisationskonzeptes der Hochbauverwaltung. Hierbei wurden die Bauherren-Dienststellen auf die Notwendigkeit hingewiesen, Rechnungen (insbesondere Abschlagsrechnungen) zügig zu prüfen und zu begleichen. Dies wird bei Bedarf auch künftig geschehen. Erforderlichenfalls werden mit den Bedarfsträgern Gespräche über strittige Rechnungen geführt. In gravierenden Einzelfällen wurden die Finanzbehörde und eine im Rahmen des Reorganisationskonzeptes eingerichtete Schiedskommission eingeschaltet.

Im Rahmen der Fortentwicklung des Reorganisationskonzeptes ist vorgesehen, ergänzende Verfahrensregelungen zu entwickeln.

Im übrigen wird auf die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 27. Januar 1998 Drucksache 16/330 ­ Reorganisation der staatlichen Hochbauverwaltung ­ verwiesen.