Patent

6. die Haushaltsvermerke „künftig umzuwandeln" bei Planstellen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes, die überwiegend in der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendet werden, zur Gewährleistung einer angemessenen personalwirtschaftlichen Entwicklung nur bei jeder zweiten frei werdenden Planstelle zu vollziehen.

7. Stellen für Angestellte im Umfang von bis zu 1 v. H. des Planstellenbestandes des jeweiligen Einzelplans (einschließlich der ggf. zuzuordnenden Wirtschaftspläne), höchstens jedoch bis zu 10 Stellen je Einzelplan für die Dauer von längstens 24 Monaten in Planstellen entsprechender Wertigkeit umzuwandeln oder Planstellen für längstens den gleichen Zeitraum neu zu schaffen, soweit dies aus zwingenden personalwirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist; die Planstellen sind mit dem Haushaltsvermerk „künftig umzuwandeln" (mit Angabe der Wertigkeit der Angestelltenstelle sowie des Umwandlungsdatums) oder ­ im Fall der Neuschaffung ­ mit dem Haushaltsvermerk „künftig wegfallend" (unter Angabe des Wegfalldatums) zu versehen.

Die Stellenveränderungen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

Amtszulagen

1. Bis zu 30 v. H. der vorhandenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 der Amtsbezeichnungen Amtsinspektorin / Amtsinspektor (auch als Grundamtsbezeichnung mit Zusatz) und Obergerichtsvollzieherin /Obergerichtsvollzieher können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

2. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen für Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

3. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen Oberamtsanwältin/Oberamtsanwalt der Besoldungsgruppe A13 können für Funktionen einer Amtsanwältin/eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

4. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen Justizoberamtsrätin /Justizoberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13 können für Funktionen der Rechtspflegerinnen /Rechtspfleger bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

Nummer 6

Die Planstellen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im IuK-Bereich unterliegen der Obergrenzenregelung nach der Verordnung zu § 26 Absatz. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei der Reduzierung der Zahl der Planstellen infolge vermehrter Beschäftigung von Angestellten sind deshalb Stellen für Beförderungsämter in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 quotengerecht zurückzuwandeln. Mit der Ermächtigung soll erreicht werden, dass personalwirtschaftliche Probleme, die mit einem sofortigen Abbau von Beförderungsstellen verbunden sind, abgemildert werden.

Nummer 7

Die Ermächtigung soll den Senat ­ zunächst im Rahmen eines auf die Jahre 2001 und 2002 begrenzten Modellversuchs ­ in die Lage versetzen, insbesondere bei

­ personalwirtschaftlich gebotenen und rechtlich zwingenden Übernahmen von Bediensteten nach Beendigung der Beurlaubung (hierzu zählt auch die Rückkehr von Bediensteten, die bislang in ausgegliederten Einrichtungen tätig waren),

­ Neueinstellungen von Bediensteten im Rahmen von Nachbesetzungen oder

­ Veränderungen von Aufgabenprozessen und -zuschnitten und damit Stellenstrukturen (beispielsweise im Rahmen von Modernisierungsprozessen) den Stellenbestand im Bedarfsfall ­ ohne Bindung an das Stellenplanverfahren ­ flexibel anzupassen, soweit in einem angemessenen Zeitraum keine freie und entsprechende Planstelle oder lediglich eine Angestelltenstelle zur Verfügung steht.

Zu Artikel 9:

(Amtszulagen)

5. Bis zu 30 v. H. der vorhandenen Planstellen Leitende Regierungsdirektorin / Leitender Regierungsdirektor der Besoldungsgruppe A 16, die als Leitung von Justizvollzugsanstalten und von Finanzämtern eingesetzt sind, können mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

Artikel 9 a Leistungsstufen

Der Senat wird ermächtigt, auf der Grundlage der Hamburgischen Verordnung gemäß § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsstufen an bis zu 10 vom Hundert der jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, zu gewähren, sofern die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel in den Personalausgabenbudgets der Einzelpläne durch haushaltsneutrale interne Umschichtungen bereitgestellt werden.

Artikel 9 b Leistungsprämien und -zulagen

Der Senat wird ermächtigt, auf der Grundlage der Hamburgischen Verordnung gemäß § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsprämien und -zulagen an bis zu 10 vom Hundert der jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A zu gewähren, sofern die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel in den Personalausgabenbudgets der Einzelpläne durch haushaltsneutrale interne Umschichtungen bereitgestellt werden.

Artikel 9 c Versetzungen und Abordnungen

Zur Erleichterung von Versetzungen und Abordnungen (insbesondere aus personalfürsorgerischen oder personalwirtschaftlichen Gründen) innerhalb der hamburgischen Verwaltung sowie zwischen Anstalten öffentlichen Rechts, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Landesbetrieben nach § 26 LHO, netto-veranschlagten Einrichtungen nach § 15 LHO und den übrigen Bereichen der hamburgischen Verwaltung dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde

­ für Personalausgaben veranschlagte Mittel (Hauptgruppen 4 und 6) im Wege der Sollübertragung auf die entsprechenden Titel anderer Kapitel übertragen werden,

­ aus für Personalausgaben veranschlagten Mitteln (Hauptgruppen 4 und 6) Erstattungsbeträge geleistet werden,

­ nicht veranschlagte Einnahmen bzw. Mehreinnahmen aus Erstattungsbeträgen zur Deckung entsprechender Mehrausgaben in Anspruch genommen werden.

Zu Artikel 9 a (Leistungsstufen) Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A können ­ sofern sie sich nicht in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden ­ gemäß § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsstufen erhalten, d. h. vorzeitig in die nächsthöhere Stufe aufsteigen, wenn sie dauerhaft herausragende Leistungen erbringen.

Der Senat hat beschlossen, diese Option haushaltsneutral zu gestalten.

Zu Artikel 9 b (Leistungsprämien und -zulagen) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A können gemäß § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsprämien und -zulagen zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen erhalten. Der Senat hat beschlossen, diese Option haushaltsneutral zu gestalten.

Zu Artikel 9 c (Versetzungen und Abordnungen)

Aus personalfürsorgerischen oder personalwirtschaftlichen Gründen sind gelegentlich Versetzungen oder Abordnungen innerhalb der hamburgischen Verwaltung sowie zwischen Anstalten öffentlichen Rechts (z. B. LBK, HSR, p&w), Stiftungen (z. B. HÖB, Museen), Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen), Landesbetrieben nach § 26 LHO, netto-veranschlagten Einrichtungen nach § 15 LHO und den übrigen Bereichen der hamburgischen Verwaltung erforderlich oder sinnvoll, z. B. zur Vermeidung von Frühpensionierungen und zur Förderung der Mobilität.

Die vorgesehene Regelung soll die Möglichkeit schaffen, den in diesem Zusammenhang entstehenden Veränderungen des Mittelbedarfs Rechnung tragen zu können.

Artikel 9 d Ausnutzung der im mittleren Dienst der Schutzund Wasserschutzpolizei, im mittleren Dienst der Kriminalpolizei und im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen

1. Für die Ausnutzung der im mittleren Dienst der Schutz- und Wasserschutzpolizei gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 gelten mindestens folgende Verweilzeiten: Schutzpolizei (durchschnittliche Gesamtverweildauer 37 Jahre) 5 Jahre in Besoldungsgruppe A 7

9 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

23 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage.

Wasserschutzpolizei (durchschnittliche Gesamtverweildauer 30 Jahre) Patentinhaberinnen und Patentinhaber 1 Jahr in Besoldungsgruppe A 7

7 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

22 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage Nichtpatentinhaberinnen und Nichtpatentinhaber 3 Jahre in Besoldungsgruppe A 7

5 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

22 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage.

Verweilzeiten in der früheren Besoldungsgruppe A 6 werden bei Beamtinnen und Beamten, die bereits die Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 erreicht haben, angerechnet.

Bis zu einem Prozentsatz von 10 v. H. der im vorletzten Jahr der Verweildauer stehenden besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten können in jedem Jahr und jeder Besoldungsgruppe um ein Jahr vorzeitig befördert werden. Leistungsschwache Beamtinnen und Beamten sind zeitverzögert zu befördern.

Die Grundlage für die zu ermittelnden Verweildauern in den einzelnen Besoldungsgruppen bilden die Zeit nach Beendigung der Laufbahnausbildung I sowie eventuell anrechenbare Vorzeiten; als spätester Anfangstermin gilt der Zeitpunkt der Vollendung des 37. Lebensjahres.

2. Für die Ausnutzung der im mittleren Dienst der Kriminalpolizei gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppen A 8 und A 9 gelten mindestens folgende Verweilzeiten (durchschnittliche Gesamtverweildauer 32 Jahre): 9 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

23 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage.

Bis zu einem Prozentsatz von 10 v. H. der im vorletzten Jahr der Verweildauer stehenden besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten können in jedem Jahr um ein Jahr vorzeitig befördert werden. Leistungsschwache Beamtinnen und Beamte sind zeitverzögert zu befördern.

Die Grundlage für die zu ermittelnden Verweildauern in den einzelnen Besoldungsgruppen bildet der Zeitpunkt des Erreichens der Besoldungsgruppe A 8.

Zu Artikel 9 d (Ausnutzung der im mittleren Dienst der Schutzund Wasserschutzpolizei, im mittleren Dienst der Kriminalpolizei und im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen)