Familie MadjeraStiftung

Herr Dr. Feuchte war bis 1994 gleichzeitig auch Vorsitzender der Familie MadjeraStiftung (dem Vorstand gehört seit 1974 auch Herr Oliczewski BAGS, RE 2, sowie seit 1977 der Oberschulrat Herr von Melle an; Frau Wedhorn, von 1988 bis 1993

Sachbearbeiterin der Stiftungsaufsicht, war von 1978 bis 1979 Vorstandsmitglied162), der Jobst und Anna Wichern-Stiftung und der Taubstummenanstalt in Hamburg (Vorstandsmitglied u.a. seit 1967: Herr von Melle)1. Herr Dr. Feuchte starb nach der in der Akte befindlichen Todesanzeige164 am 22. Januar 1996.

Herr Ulf Müller wurde nach den Angaben auf dem „Bericht zur Erfüllung des Stiftungszwecks" am 7. Mai 1996 zum ersten Vorsitzenden des Hamburger Taubstummen-Altenheims gewählt.

Den Akten war nicht zu entnehmen, welche Funktion der Stiftungsverbund außer buchhalterischen Aufgaben hatte, der ausweislich seines Kopfbogens als „Stiftungsverbund zur Förderung mehrfachbehinderter Gehörloser, Schwerhöriger und Taubblinder e.V." mit Sitz in Heide166 firmierte und als Mitgliedsstiftungen „Stiftung Taubstummenanstalt in Hamburg, Familie Madjera Stiftung, Jobst und Anna Wichern Stiftung" angab. Die Familie Madjera-Stiftung, die Wichern-Stiftung und die Taubstummenanstalt in Hamburg unterhielten nach ihren Bilanzen, die von dem Stiftungsverbund an die Stiftungsaufsicht übersandt wurden, Verrechnungskonten für den Stiftungsverbund; sie gewährten Darlehen an den Stiftungsverbund (so z.B. 1993 die Madjera-Stiftung: Darlehen in Höhe von 250.000 DM /Tilgung noch nicht festgelegt167; 1994 die Wichern-Stiftung: Darlehen in Höhe von 100.000 DM168) und führten Geldgeschäfte miteinander durch (so z. B. 1990: Wichern-Stiftung an Madjera-Stiftung: Zuschuss von 80.000 DM169). Die Stiftungen führten Verrechnungskonten für den Stiftungsverbund, aber auch für andere Stiftungen (so z. B. MadjeraStiftung für Taubstummenanstalten; Taubstummenanstalten für MadjeraStiftung171). Die Stiftung Hamburger Taubstummen Altenheim wurde in den Bilanzen der drei Stiftungen nicht aufgeführt. Die Akten enthielten allerdings nur die Bilanzen bis 1994 (Jobst und Anna Wichern-Stiftung, Stiftung Taubstummenanstalt in Hamburg) bzw. bis 1996 (Familie Madjera-Stiftung) und gaben somit nicht Aufschluss über die aktuelle Situation.

Der Stiftungsverbund hatte nach der Antwort des Senats172

1993 und 1994 Zuwendungen in Höhe von 50.000 DM/48.500 DM für „Therapeutisch-heilpädagogische Hilfen und Kriseninterventionen für den betroffenen Personenkreis: anteilige Dek162

Nach dem Text der Todesanzeige trauerten die Unterzeichner um Herrn Dr. Feuchte, „unseren Gründungsvater aller im Stiftungsverbund zusammengeschlossenen Stiftungen". Die Anzeige lautet weiter: „Im Namen der Familie Madjera-Stiftung, der Jobst und Anna Wichern-Stiftung, der Taubstummenanstalt in Hamburg, des Hamburger Taubstummen-Altenheims. Sie wurde von Herrn (Ulf) Müller - Vorsitzender - unterzeichnet. Wahlperiode der Personal- und Sachkosten" erhalten. Aus den Bilanzen der Stiftungen konnte der Ausschuss nicht ersehen, wo diese Zuwendungen verbucht wurden.

Die Stiftungsaufsicht wandte sich am 12. Februar 1998 wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Hamburger Taubstummen-Altenheims an RE 1 und SH 4 über V 7, teilte mit, dass nach Angaben des Geschäftsführers der Stiftung im Jahr 1997 ein voraussichtlicher Verlust von 120.000 DM aus dem Heimbetrieb entstanden sei, und die Entwicklung Anlass zu großer Sorge gebe. Bei jährlichen Fehlbeträgen sei die Existenz der Stiftung bedroht. Das Heim sei vollständig belegt und damit der Bedarf in Hamburg begründet.

In der Akte befanden sich zwei nicht unterzeichnete Vermerke der Projektgruppe Pflegeversicherung, die die Probleme der Einrichtung thematisierten. So z. B. über ein Informationsgespräch am 11. Juni 1997, an dem Herr Ulf Müller (Stiftungsvorsitzender), Frau Osborn (HL), Herr Steen (Stiftung, Verwaltung), Frau KurtPetersen (SR i.V.), Herr Oliczewski (RE 2), Frau Henker-Kelsch (SH 43) und Herr Meyer (V 54-05/PV) teilnahmen. Eine Lösung wurde danach auch dort nicht gefunden.

Die Kapitalstiftungen der BAGS

Bei den folgenden fünf Stiftungen handelt es sich um von der BAGS selbst so bezeichnete Kapitalstiftungen der BAGS, da sie ursprünglich von ihr oder den Rechtsvorgängerinnen der BAGS (Sozialbehörde, Wohlfahrtsbehörde) gegründet wurden oder um solche, die aufgrund ihrer Satzung dazu bestimmt wurden, von der BAGS verwaltet zu werden:

· Hamburger Sammelstiftung

· Jubiläumsstiftung für Altenheime177

·Nach Informationen durch Frau Gätjens soll die wirtschaftliche Situation der (...) Stiftung auf der Tagesordnung der kleinen S-Runde stehen.6.3.1. Satzungsrechtliche Regelungen der Kapitalstiftungen

Hamburger Sammelstiftung

Nach dem einführenden Text der Satzung vom 8. März 1956 hatten sich 1940 etliche allein nicht mehr lebensfähige Stiftungen in der „Sammelstiftung für Bedürftige" zusammengeschlossen. Die Währungsumstellung des Jahres 1948 habe dann deren Vermögen so verringert, dass die Stiftung, um den Willen der Stifter weiter erfüllen zu können, den verbliebenen Rest der „Hamburger Stiftung" übertragen habe, die den gleichen Zweck verfolgt habe. Um die Tradition der Sammelstiftung für Bedürftige zu wahren, habe die Hamburger Stiftung ihren Namen geändert und heiße (ab 9. Dezember 1958) „Hamburger Sammelstiftung für Bedürftige".

Nach dem Wortlaut der Satzung besteht der Zweck der Stiftung darin, bedürftige Hamburger durch Beihilfen oder durch Darlehen zu unterstützen, um dadurch eine Notlage zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern. Auch juristische Personen in Hamburg können ­ soweit sie steuerbegünstigt sind ­ Beihilfen und Darlehen erhalten, wenn sie den gleichen Zweck wie die Stiftung verfolgen.

Der Vorstand besteht nach § 5 der Satzung aus dem Präses der Arbeits- und Sozialbehörde (Vorsitz), der an seiner Stelle einen leitenden Mitarbeiter seiner Behörde berufen und abberufen kann, sowie aus ebenfalls von ihm zu berufenden und abzuberufenden drei leitenden Mitarbeitern des Amtes für Soziales und Rehabilitation und zwei sozial interessierten Personen.

Die Vorstandsbesetzung während des Untersuchungszeitraums ergibt sich aus der Antwort des Senats. Dazu wird auf die Tabelle in Ziffer 2.3.2. verwiesen.

Nach § 9 der Satzung kann der Vorstand für die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten und für einzelne Rechtshandlungen Bevollmächtigte bestellen.

Jubiläumsstiftung für Altenheime

Die Jubiläumsstiftung für Altenheime wurde am 30. Juli 1952 als „Jubiläumsstiftung für die städtischen Alters- und Pflegeheime" errichtet. Der Name der Stiftung wurde am 12. Dezember 1966 in „Jubiläumsstiftung für Altenheime" geändert. Nach § 2 der Satzung stellte die Freie und Hansestadt Hamburg zur Errichtung der Stiftung 100.000 DM zur Verfügung.