Umweltschutz

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der zentralen Beschaffungsstellen der FHH auch weiterhin möglich sei. Weiterhin möglich sei auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des ZKE durch andere Bedarfsstellen. Das Verfahren werde durch eine Vereinbarung geregelt. Diese Vereinbarung wurde dem Ausschuss vom Senat nicht übersandt; sie dürfte für die Gutachtenvergabe auch nicht relevant sein.

Empfehlungen für den Einkauf von Gütern und Dienstleistungen im LBK und LBW

Die Empfehlungen für den Einkauf von Gütern und Dienstleistungen im LBK und LBW (EEGD) sollen nach dem Wortlaut ihrer Ziffer 1 die am Einkaufsprozess beteiligten Organisationseinheiten definieren und Anhaltspunkte für die Ablauforganisation geben, die vor allem der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dienen solle.

Grundlage der Empfehlungen sei das von der Unternehmensberatung KPMG Peat Marwick erstellte Gutachten zur Reorganisation des Beschaffungswesens im LBK und LBW gewesen.

Den EEGD beigefügt ist als Anlage 1 ein mit „Berücksichtigung des Umweltschutzes bei Einkaufsentscheidungen im LBK und LBW" überschriebenes Papier, das Gesichtspunkte nennt, die bei der Vergabe von Leistungen beachtet werden sollten, als Anlage 2 eine Verfügung von Herrn Senator Runde, mit der die nach § 3 Abs. 4 p VOL/A vorgesehene Höchstwertgrenze für die freihändige Vergabe für den LBK und LBW auf 20.000 DM pro zu erwartendem Jahresauftragswert festgesetzt wurde und als Anlage 3a einen vierseitigen Vordruck „Ökodaten von Medicalprodukten". Eine Anlage 3 wurde nicht beigefügt.

Die EEGD nennen zunächst die Organisationseinheiten unterteilt in drei Ebenen:

· Krankenhausebene mit Begriffsbestimmungen und Zuständigkeitserläuterungen zu: Bedarfsstelle (die den Einkauf auslösende Stelle), Info- und Beratungsteam (siehe nachfolgenden Text), Krankenhaus-Einkaufsstellen, Submissionsstelle (keine organisatorische Zuordnung, nur Hinweis, sie sei organisatorisch getrennt von den einkaufenden Bereichen zu betreiben), Warenannahme, Rechnungsbearbeitung (Abteilung Finanz- und Rechnungswesen), Gerätekommission, Beschaffungskommission, Controlling (Analyse und Korrektur von kurz und mittelfristigen Zielsetzungen und Planungen; Betrachtung zukünftiger Entwicklungen, Einbeziehen des Umfeldes des Einkaufsbereiches), Krankenhausdirektorium (zuständig und verantwortlich für die abschließenden Einkaufsentscheidungen)

· LBK-Ebene mit Begriffsbestimmungen und Zuständigkeitserläuterungen zu: Zentraler-Krankenhaus-Einkauf und Einkaufsarbeitskreis

· FHH-Ebene mit dem Hinweis des weiterhin möglichen Einkaufs bei anderen zentralen Beschaffungsstellen, die wiederum auch beim ZKE beschaffen können.

Der Einkauf von Dienstleistungen wird explizit lediglich zu Ziffer 2.1.2 „Info- und Beratungsteam" erwähnt. Das Team besteht danach „aus den im Krankenhaus tätigen Fachleuten, deren Aufgabebereich Relevanz für die Beurteilung einzukaufender Produkte oder Dienstleistungen aufweist. Insbesondere sollten dem Team Fachkräfte aus

Ziffer 1 EEGD. Das Gutachten ist in der Anlage zur Antwort des Senats vom 15. November 1999 als lfd. Nr. 11 aufgeführt. Akte des PUA, Az.: 1-703-2.

Ziffer 2.1. EEGD. den folgenden Bereichen angehören: Arbeitssicherheit, Gefahrstoff, Hygiene, Medizintechnik, Arbeitsmedizin, Haustechnik, Entsorgung/Ökologie.

Im Abschnitt Verfahrensregelungen für den Einkauf von Gütern und Dienstleistungen im Krankenhaus wird auf die Verfahrensgrundsätze in der VOL/A hingewiesen und es werden erläuternde Ausführungen zur Ablauforganisation gegeben. Danach ist nach der Bedarfsmeldung und der Stellungnahme des Info- und Beratungsteams von der einkaufenden Stelle eine Leistungsbeschreibung für die zu beschaffenden Güter und Dienstleistungen zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung, der Marktsituation und weiterer Gegebenheiten sei von der einkaufenden Stelle das zutreffende Vergabeverfahren zu ermitteln (Vorrang: öffentliche Ausschreibung). Bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe seien die Gründe durch die einkaufende Stelle zu dokumentieren und durch den Vorgesetzten gegenzuzeichnen. Bei freihändiger Vergabe sei zur Gewährleistung der Verfahrenssicherheit bei einem Auftragswert über 20.000 DM ein förmlich freihändiges Verfahren zu wählen. Übersteige der Jahresauftragswert den EG-Schwellenwert, sei die gewählte Vergabeform EG-weit anzuwenden.

In diesem Zusammenhang wird auf die a-Paragraphen der VOL/A, nicht auf die EGDienstleistungsrichtlinie verwiesen.

Die Submissionsstelle werde von der einkaufenden Stelle über die förmlichen Vergabeverfahren informiert. Aufgezählt werden die öffentliche, die beschränkte Ausschreibung, die förmlich freihändige Vergabe, nicht aber die freihändige Vergabe. Die verschlossen eingehenden Angebote seine von der Submissionsstelle gemäß VOL/A zu öffnen und an die einkaufende Stelle zur Prüfung weiterzuleiten.

Die einkaufende Stelle prüfe die geöffneten Angebote und entscheide, welche Angebote in die Wertung aufzunehmen seien. Die anschließende Prüfung beziehe sich auf Vollständigkeit, rechnerische und fachliche Richtigkeit. Das wirtschaftlichste Angebot sei ggf. in Zusammenarbeit mit den Bedarfsstellen und/oder dem Info- und Beratungsteam zu ermitteln. Bei komplexeren Leistungsbeschreibungen sei die Nutzwertanalyse eine mögliche Methode der Entscheidungsfindung. Die einkaufende Stelle erstelle aufgrund der getroffenen Entscheidung einen begründeten Vergabevorschlag, zu dem die Bedarfsstelle Stellung nehme. In Konfliktfällen entscheide das Krankenhausdirektorium1.

Die Aufträge seien grundsätzlich schriftlich zu erteilen und im Rahmen der in den Krankenhäusern geltenden Unterschriftsregelungen (vgl. Gesetz über die Formbedürftigkeit von Verpflichtungserklärungen) zu unterzeichnen.

Musterverträge enthalten die Empfehlungen nicht.

Zum Bestandteil der Verträge sei grundsätzlich die VOL/B sowie die „ Bedarfsstelle, Warenannahme und zentrale Eingangsrechnungsstelle seien von der Auftragsvergabe zu informieren.

Von den Mitarbeitern der Warenannahmestellen sei die einwandfreie Vertragserfüllung zu prüfen und die erbrachte Dienstleistung zu quittieren. Die quittierten Papiere seien über die einkaufende Stelle weiterzuleiten an die zentrale Rechnungsbearbeitung zur Begleichung der Rechnung.

3. Gutachtenvergaben und -verfahren in der BAGS, dem LBK und p & w Gegenstand des folgenden Abschnitts sind Gutachten, die im Untersuchungszeitraum von der BAGS, dem LBK und p & w vergeben worden sind.

Vorbemerkung:

Antworten des Senats

Der Senat teilte dem Ausschuss mit, Kriterien und Modalitäten für die Vergabe bzw. Ausschreibung von Gutachten ergäben sich aus der internen Dienstvorschrift. Kriterien für die externe Durchführung von Gutachten und Forschungsaufträgen seien die arbeits-, sozial- und gesundheitspolitische Bedeutung der Vorhaben, die Fragestellung und Methode sowie die Höhe der benötigten Mittel gewesen. Die Vergabe habe sich nach den Grundsätzen der Beschaffungsordnung, der Verdingungsordnung für Leistungen sowie nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Formbedürftigkeit von Verpflichtungserklärungen gerichtet. Da die Themenstellungen der Gutachten und Forschungsaufträge teilweise sehr spezifisch seien, und auch regionalen Sachverstand und kurzfristige Leistungserbringung erfordern könnten, sei die Zahl geeigneter Anbieter häufig stark begrenzt. Für die Vergabe von Vorhaben, bei denen lediglich eine finanzielle Beteiligung Hamburgs bzw. der BAGS an Forschungsvorhaben (z.B. des Bundes) stattfinde, bleibe die federführende Stelle (oder der Bund) für das Vergabeverfahren zuständig.

Der Senat übersandte dem Ausschuss mit seiner Antwort vom 15. November 1999 eine Auflistung von Gutachten und Forschungsvorhaben, die aus den Titeln 4000.526.01 „Untersuchungen und Gutachten zur Vorbereitung arbeits-, gesundheits- und sozialpolitischer Maßnahmen" sowie 4000.526.02 „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Gutachten" finanziert worden seien und deren Vertragsabschluss in den Zeitraum 1990 bis 1997 gefallen sei. Der Senat teilte mit, trotz sehr intensiver Nachforschungen sei eine vollständige Erfassung sämtlicher Gutachten nicht garantiert, da diese Gutachten nicht systematisch erfasst und entsprechende Belege (z.B. aus dem Haushalt bzw. der Buchhaltung der Landesbetriebe) teilweise nicht mehr vorhanden seien. Nach den gesetzlichen Regelungen sei die Aufbewahrungsfrist zum Zeitpunkt der Antwort überschritten. Die Aufstellung des LBK enthielte keine Routineangelegenheiten wie die Einholung medizinischer / konsiliarischer Gutachten, die gesetzlich vor128

Ziffer 3.4.6 EEGD.

Akte des PUA, Az.: 1-703-2, Antwort des Senats vom 15. November 1999.