Weiterbildung

K 31 notierte am gleichen Tag auf dem Vermerk: „okay2. Das Namenszeichen ist unleserlich.

Am 3. November 1994 beauftragte Frau Lütjes Herrn Weißbarth (63/213, Abteilung für Ver- und Entsorgung des AK Eilbek) damit, eine „Ausschreibung in Form einer förmlich freihändigen Vergabe abzuwickeln"2. Dem Auftrag war eine zweiseitige Leistungsbeschreibung sowie eine Liste potentieller Bewerber287 beigefügt. Die Liste umfasste acht Unternehmen; die Diplom-Psychologin Frau Hildegunt Bexfield aus Hamburg gehörte nicht zu den ausgewählten potentiellen Vertragspartnern.

Im November 1994 forderte das AK Eilbek unter der Bezeichnung „Förmliche Freihändige Vergabe Nr. F 6/94" mehrere Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf. Ob alle Unternehmen angeschrieben wurden, die auf der Liste der potentiellen Bewerber enthalten waren, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Bis zum 30. November 1994 gingen im Allgemeinen Krankenhaus Eilbek insgesamt vier Angebote ein; ein fünftes Unternehmen namens Helmut Hildebrand Gesundheits Consult sagte am 28. November 1994 unter Hinweis auf die zu kurze Frist ab, bat aber darum, bei künftigen Ausschreibungen erneut berücksichtigt zu werden. Am 30. November 1994 wurden die Angebote im Abteilung für Allgemeine Verwaltung und Organisation des AK Eilbek geöffnet; über die Öffnung wurde eine Niederschrift erstellt. Die Entscheidung zur Auftragsvergabe fiel zugunsten der Unternehmensberatung von Herrn Dr. Finkenbeiner2.

Zu einem Vertragsschluss kam es jedoch nicht, da Herr Dr. Finkbeiner, wie mit Schreiben vom 26. Dezember 1994 mitgeteilt wurde, zwischenzeitlich erkrankt war.

Am 11. Januar 1995 verfasste Frau Lütjens (K 313) daraufhin einen Vermerk über das weitere Vorgehen. Darin führte sie aus: „Aufgrund der Dringlichkeit zur Durchführung des Projekts und der Tatsache, dass die anderen Angebote nach erneuter Prüfung nicht brauchbar erscheinen, haben die Vertreter der Weiterbildungsstätte und die Unterzeichnerin in Absprache mit K 31 entschieden, den im Rahmen der freihändigen Vergabe angeschriebenen Unternehmensberater Helmut Hildebrandt aufzufordern, ein Angebot abzugeben".

Ein Anschreiben an Herrn Hildebrandt ist in der Akte nicht enthalten; auch ein Antwortschreiben fehlt.

Statt dessen ging am 30. Januar 1995 ein Angebot der Diplom-Psychologin Frau Hildegunt Bexfield ein. Nach Massgabe eines am 8. März 1995 verfassten Vermerks von Frau Lütjes (K 313) wurde das Angebot in Absprache mit Herrn Hildebrand nicht von ihm selbst, sondern von seiner freien Mitarbeiterin, Frau Bexfield, erbracht. Auf dem Vermerk findet sich eine handschriftliche Notiz von K 3 P296 vom 10. März 1995, wonach Herr Hildebrandt ausdrücklich auf einen Vertragsschluss zugunsten von Frau Bexfield verzichtet habe. Das Angebot von Frau Bexfield ging am 30. Januar 1995 nicht im Allgemeinen Krankenhaus Eilbek ein, sondern bei Frau Lütjens (K 313) im Landesbetrieb Krankenhäuser ­ Geschäftsführung -. Auf dem in der Akte befindlichen Angebot von Frau Bexfield ist handschriftlich notiert: „Mitarbeiterin v. Helmut Hildebrandt Gesundheits Consult".

In seiner Antwort vom 5. Mai 2000 erklärte der Senat, dass Frau Hildegunt Bexfield eine „ehemalige befristet tätig gewesene Mitarbeiterin der BAGS" ist. Es wurde nicht angegeben, wann und in welcher Abteilung Frau Bexfield für die BAGS tätig war.

Am 1. Februar 1995 leitete Frau Lütjes (K 313) das Angebot von Frau Bexfield an die Weiterbildungsstätte AK St. Georg mit der Bitte, zu „prüfen u. tel. bestätigen"2.

In der Folgezeit fiel die Entscheidung, Frau Bexfield mit der Durchführung des Gutachtens zu beauftragen. Wer die Entscheidung traf, ist aus der Akte des LBK nicht ersichtlich. Am 9. März 1995 wurde der Werkvertrag zur Durchführung des Gutachtens geschlossen. Er war unterzeichnet von der Auftragnehmerin sowie ­ auf der Seite des LBK ­ durch einen der Geschäftführer, Herrn Lohmann, und den Bereichsleiter Personalmanagement, Herrn Dr. Rosenkranz3. Als Honorar wurde ein Betrag von insgesamt 40.250 DM vereinbart (§ 6 des Vertrages). Die Ergebnis der Untersuchung sollte bis zum 27. Oktober 1995 vorgelegt werden (§ 5 des Vertrages).

In der Folgezeit führte Frau Bexfield die Untersuchung durch; sie wurde begleitet von einer wiederholt tagenden Lenkungsgruppe, der Mitarbeiter des LBK angehörten. Am 25. Oktober 1995 erfolgte eine Präsentation der vorläufigen Ergebnisse der Untersuchung; zugleich wurde der Entwurf eines Abschlussberichts vorgelegt. Änderungen, die im LBK zu dem Entwurf angemerkt wurden, führten zu einer überarbeiteten Fassung des Abschlussberichts, den Frau Bexfield am 22. Dezember 1995 vorlegte.

Das vereinbarte Honorar wurde von Frau Bexfield in zwei gleichen Raten am 21. April 1995 und am 22. Dezember 1995 abgefordert. Es ist der Akte nicht zu entnehmen, ob und wann der LBK das Honorar an Frau Bexfield ausgezahlt hat.

Feststellungen des Untersuchungsausschusses zu dem Vergabeverfahren

Der vorliegende Gutachtenauftrag wurde im Wege einer freihändigen Vergabe an Frau Bexfield vergeben. Der LBK hatte acht Unternehmen angeschrieben und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Der Ausschuss hält dieses Vergabeverfahren im vorliegenden Verfahren für fehlerhaft.

Nach Massgabe der VOL/A, die auch für den LBK gilt, ist die Öffentliche Ausschreibung der Regelfall des Vergabeverfahrens. Eine Freihändige Vergabe darf nur erfolgen, wenn einer der in § 3 Abs. 4 VOL/A genannten Ausnahmegründe ein Abweichen von diesem Regelfall rechtfertigt. Zwar beruft sich Frau Lütjes (K 313) in ihrem Vermerk vom 2. November 1994306 auf eine Ausnahme gemäß § 3 Ziffer 4 lit.h VOL/A; dieser Ausnahmegrund ist aber vorliegend tatsächlich nicht einschlägig. Frau Lütjes hat lediglich behauptet, dass im vorliegenden Fall die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. Gründe dafür, warum sie dieser Auffassung ist, gibt sie nicht an. In ihrem Vermerk wiederholt sie lediglich die Aussage des § 3 Ziff. 4 lit. h VOL/A. Dies allein ist zu wenig, um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung begründen zu können. Dies gilt umso mehr, als die von Frau Lütjes erarbeitete zweiseitige Leistungsbeschreibung durchaus inhaltlich konkrete Anforderungen an das zu erwartende Gutachten stellt. Insbesondere sind die Ziele, die das Gutachten nennen soll, bereits in der Leistungsbeschreibung sehr konkret umrissen. Damit zeigt der Inhalt der Leistungsbeschreibung, dass eine konkrete Beschreibung des Auftragsinhalts entgegen der von Frau Lütjes geäusserten These sehr wohl möglich war. Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss es nicht für vertretbar, dass der Gutachtenauftrag in einer Freihändigen Vergabe an Frau Bexfield vergeben worden ist.

Wie die Liste der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, zustande gekommen ist, konnte der Ausschuss der Akte nicht entnehmen.

Nachdem der ursprünglich ausgewählte Anbieter infolge einer Erkrankung nicht mehr zur Verfügung stand, wäre ­ insbesondere weil die weiteren Angebote von Frau Lütjes nicht für geeignet gehalten wurden

- eine erneute Ausschreibung des Auftrags das geeignetes Verfahren gewesen, um weitere Vergleichsangebote einzuholen. Dass Frau Lütjes in ihrem Vermerk vom 11. Januar 1995 zeitliche Probleme als Gründe dafür angibt, weshalb nur ein weiterer Anbieter angeschrieben wurde, hat den Ausschuss nicht überzeugt. Denn aus der Akte ist ersichtlich, dass zwischen der Absage.