Der Betrag mindert sich um folgende nicht ausgabewirksame Aufwendungen Wertberichtigungen auf Forderungen

Die übergeleiteten Positionen des Jahresabschlusses werden im Zeitpunkt der Fälligkeit vom Zuwendungsgeber gedeckt."

Die Höhe des bewilligten Zuwendungsbetrages wurde unter den Vorbehalt der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Betriebswirtschaftliche Abteilung gestellt. Hinsichtlich der handelsrechtlich vorzunehmenden Abschreibung für Abnutzung (AfA) enthält der Bescheid eine Bestimmung dahin, dass in den Zuwendungen für den laufenden Betrieb Abschreibungen in Höhe von 1.617.220,18 DM Berücksichtigung fänden.

Diese seien auf einem gesonderten Konto festzuhalten und als Deckungsmittel bei der Beschaffung von Investitionsgütern vorrangig einzusetzen. Eine abschließende Regelung hierzu erfolge im Rahmen der Prüfung der Verwendungsnachweise.

Im Abschnitt 5 des Zuwendungsbescheides ist unter der Überschrift „Sicherungsübereignung" geregelt, dass Gegenstände, die aus Zuwendungsmitteln beschafft bzw. hergestellt worden seien, zu inventarisieren und als Sicherheitseigentum des Zuwendungsgebers zu kennzeichnen seien, soweit diese den Anschaffungs- und Herstellungswert von 800 DM überstiegen. Ausdrücklich ist ferner bestimmt, dass Abschreibungen auf Eigenleistung nicht zuwendungsfähig seien und nicht gefördert würden.

Ein Rückforderungsvorbehalt (Ziffer 7 des Bescheides) ist wie folgt formuliert. „Bei einem Verstoß gegen diesen Bescheid, dem Fortfall von Bewilligungsgrundlagen bzw. aus den im den ANBest-I genannten Gründen ist die Zuwendung nach dem Gesetz über die Rückforderung von Zuwendungen zurückzu zahlen und der Rückzahlungsbetrag zu verzinsen. Die Auszahlung weiterer Teilbeträge kann in diesem Fall nicht erfolgen."

In dem Abschnitt „Besondere Nebenbestimmung" sind u.a. noch folgende Regelungen enthalten: „- Allgemeine Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-I).

- Auflage zur Vermeidung unberechtigter finanzieller Verfügungen bei Zuwendungsempfängern von institutioneller bzw. Projekt-Förderung; ein entsprechender Nachweis ist - falls noch nicht geschehen - zu erbringen."

Dem Bescheid wurden als Anlage der Text dieser Nebenbestimmungen ebenso wie ein Text mit dem Titel „Auflage zur Vermeidung unberechtigter finanzieller Verfügungen bei Zuwendungsempfängern von institutioneller bzw. Projekt-Förderung" beigefügt. Bei dem letztgenannten Text handelt es sich um eine Konkretisierung zu Nr. 1.1 ANBest-I /P als Anlage zum Zuwendungsbescheid. Nr. 1 dieser Konkretisierung bestimmt, dass der Verein Verfügungen zu Lasten eines Kontos, auf dem ihm Gelder als Zuwendung zur institutionellen Förderung überwiesen worden sind, nur gemeinschaftlich durch mindestens zwei Personen treffen dürfe, die dem Vorstand des Vereins angehören.

Den Bescheid unterschrieb Frau Büsing (SR 122). In dem Verfügungsteil wurde der Bescheid am 30. Juni 1994 von Frau Forbrich (SH 115) „fachlich mitgezeichnet". Ein Abzeichnungsvermerk von SH 1 ist nicht vorhanden, da die Stelle - was ebenfalls von Frau Forbrich notiert wurde - nicht besetzt war. Zeile zwei des Verfügungsteils lautet: „SR über SR 1, SR 12 m.d.B. u. Zustimmung". Durch entsprechende Namenskürzel haben Frau Lingner (SR) am 6. Juli, Herr Zoller (SR 1) und Frau Lenthe (SR 12) jeweils am 5. Juli 1994 die Zustimmung zum Bescheid erteilt. Um Zustimmung und Mitzeichnung wurden Herr Müller (V), Herr Achilles (V4) und für die Betriebswirtschaftliche Abteilung (V 52) Frau Hädelt gebeten, die den Bescheid jeweils am 13. Juli 1994 abzeichneten. Frau Büsing hatte in dem Verfügungsteil einen Hinweis dahin vermerkt, dass bereits eine Abstimmung mit V 52-8 (Frau Bestmann) abgestimmt sei. Frau Büsing hatte in dem Verfügungsteil vermerkt, dass bereits eine Abstimmung mit V 52-8

(Frau Bestmann) erfolgt sei.

Abweichend von den in der Zuwendungsakte mit dem Az. 012.71-9-1-14-11 geführten Listen erfassten Vorauszahlungen an die HAB von insgesamt 42.957.000 DM - davon 40.320.000 DM für den Produktionsbetrieb und 2.637.000 DM für den Ausbildungsbetrieb - nennt der Zuwendungsbescheid als Summe der Vorauszahlungen einen Betrag in Höhe von 40.057.000 DM. Im Abschnitt unter Nr. 4, auf den der Bescheid verweist, wird bei der Errechnung der Vorauszahlungen eine Rate mit Wertstellung vom 2. Januar 1991, die in der listenmäßigen Erfassung noch dem Haushaltsjahr 1991 zugerechnet wird, bei den Vorauszahlungen in Abzug gebracht. wurden Zuwendungen in Höhe von insgesamt höchstens 2.462.000 DM bewilligt. Zur Berechnung wurde auf den Abschnitt unter Nr. 3.2 des Bescheides für den Produktionsbetrieb verwiesen. Auch insofern war Grundlage für die Berechnung der testierte Jahresabschluss der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Susat & Partner. Unterschrieben wurde dieser Bescheid von Frau Büsing. Für die Mitzeichnung weiterer Stellen in der BAGS kann auf die Ausführungen zum Bescheid für den Produktionsbetrieb verwiesen werden.

Widersprüche und deren Behandlung durch die BAGS

Mit inhaltlich gleichen Schreiben vom 21. Juli 1994

- bei der BAGS eingegangen am 24. Juli 1994 - legte die HAB gegen beide am 19. Juli 1994 erlassenen Bescheide Widerspruch ein.

Begründung:

Die Widerspruchsschreiben waren von Herrn Block unterzeichnet und in ihnen wurde moniert, dass die Bescheide in drei Punkten Bedingungen festlegten, die nicht akzeptabel seien. In der Widerspruchsbegründung heißt es diesbezüglich: „1. Sie erkennen die Abschreibung auf Eigenleistung nicht an. Damit ist eine notwendige Ersatzbeschaffung nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht gewährleistet. Ferner führt die Nichtdeckung dieses AfA-Anteils zu einem betrieblichen Verlust, der vom Eigenkapital zu decken wäre und damit absehbar zur Überschuldung führt.

2. Die aus Zuwendungsmitteln beschafften bzw. hergestellten Gegenstände sollen lt. Bescheid Sicherheitseigentum des Zuwendungsgebers sein und gesondert gekennzeichnet werden. Das ist nicht nur unzweckmäßig und mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, sondern auch überflüssig: Die Zuwendungsgeberin ist 100%ige Anteilseignerin der Gesellschaft und kann entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ohnehin über das Vermögen der Gesellschaft verfügen.

Es besteht also gar kein besonderes Sicherungsinteresse, das diesen Vorbehalt rechtfertigen würde.

3. Die in den besonderen Nebenbestimmungen aufgeführte „Auflage zur Vermeidung unberechtigter finanzieller Verfügungen bei Zuwendungsempfängern von institutioneller Verfügungen bei Zuwendungsträgern..." kann für unsere Gesellschaft keine Gültigkeit haben, da wir kein Verein sind, sondern wie von der Freien und Hansestadt Hamburg gewollt, uns als GmbH mit dem Geschäftsführer und den beiden Einzelprokuristen dem Handelsrecht unterworfen sind."

Grundlage für die Auflage an die HAB, bei finanziellen Verfügungen über Zuwendungsmittel das „4 Augen-Prinzip" zu beachten, ist eine Konkretisierung der behördeninternen Verwaltungsvorschrift zu Nr. 1.1 ANBest-I/P. Diese Bestimmung ist unter dem Titel „Auflage zur Vermeidung unberechtigter finanzieller Verfügungen bei Zuwendungsempfängern von institutioneller bzw. Projekt-Förderung" niedergelegt (vgl. Akte der BAGS, Az.: 012.71-9-1-14-11, S. 146).