Gesetz

Legitimationspapiere bei Asylfolgeverfahren Asylfolgeverfahren werden bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und bei dem Verwaltungsgericht Hamburg erfahrungsgemäß in sehr unterschiedlicher Geschwindigkeit bearbeitet. Insbesondere bei einer längeren Dauer stellt sich regelmäßig die Frage, in welcher Weise sich die Betroffenen ausweisen sollen, nachdem sie von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lediglich eine Eingangsbestätigung erhalten. In jüngster Zeit hat es wiederholt Hinweise darauf gegeben, dass bei dem zuständigen Einwohner-Zentralamt der Behörde für Inneres ganz unterschiedlich mit im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten umgegangen wird.Insbesondere dann, wenn die Legitimation lediglich mit der Eingangsbestätigung erfolgen mußte, kam es wiederholt zu gravierenden Schwierigkeiten bei Personenkontrollen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Unter welchenVoraussetzungen erhalten Betroffene während der Dauer eines anhängigen Asylfolgeverfahrens zum Zwecke ihrer Legitimation

a) eine Duldung?

b) eine Aufenthaltsgestattung? bzw. werden auf

c) die Eingangsbestätigung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen?

Wird nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut ein Asylantrag (Folgeantrag) gestellt, so wird dem Antragsteller/der Antragstellerin durch das für das nachfolgende Verwaltungsverfahren zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) der Eingang des Folgeantrags schriftlich bescheinigt. Gemäß §71 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ist ein weiteresVerfahren jedoch nur durchzuführen, wenn dieVoraussetzungen des §51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Für die Dauer dieser Prüfung, die in der überwiegenden Zahl der Fälle nur kurze Zeit in Anspruch nimmt, bleibt es bei der Ausstellung der Eingangsbescheinigung als Legitimationspapier.Erst wenn dasVorliegen derVoraussetzungen des §51 Absatz 1 bis 3 VwVfG durch das Bundesamt oder ggf. im Rechtsschutzverfahren durch das Verwaltungsgericht positiv festgestellt ist, erhält der Folgeantragsteller/die Folgeantragstellerin eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gemäß §§ 55 Absatz 1, 63 AsylVfG (vgl. Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 15/5155 zu 7.). Duldungsbescheinigungen gemäß §55 in Verbindung mit §66 Absatz 1 Ausländergesetz (AuslG) werden während der Dauer eines anhängigen Asylfolgeverfahrens nicht ausgestellt. Allerdings ist es möglich, dass während eines gemäß §55 AuslG geduldeten Aufenthaltes ein Asylfolgeantrag gestellt wird mit der Folge, dass der Antragsteller/die Antragstellerin im Besitz einer noch gültigen Duldungsbescheinigung sein kann.

2. Ist dem Senat bekannt, dass es in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Behandlungen gleichgelagerter Sachverhalte durch verschiedene Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Einwohner-Zentralamtes gekommen ist?

Nein.

3. In welcher Weise und mit welcher Maßgabe wird auf die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns hingewirkt?

Die der Ausländerbehörde obliegende Erteilung von Aufenthaltsgestattungs- und Duldungsbescheinigungen folgt gesetzlichenVorgaben (vgl.Antwort zu 1.).Auf die Einheitlichkeit desVerwaltungshandelns wird im Rahmen der Fachaufsicht hingewirkt.