Hilfebedarfsermittlung in Behinderteneinrichtungen

Im Rahmen der Umsetzung des neuen §93a BSHG wurde in Hamburg eine Hilfebedarfserhebung in den stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt.

Die Untersuchung wurde von Frau Dr. Metzler, Tübingen, geleitet, eine zusammenfassende Ergebnisdarstellung wurde im November 2000 vorgelegt. Insgesamt konnten die Daten von 1571 Bewohner/innen ausgewertet werden; legt man die Zahlen von 1999 zugrunde, sind dies 46 Prozent der Hamburger/innen, die in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben.

Frau Dr. Metzler hatte 1998 ein vielbeachtetes Gutachten zur Umsetzung des neugefaßten §93 BSHG vorgelegt und dabei ein Modell zur Bildung von „Gruppen von Hilfeempfängern mit vergleichbarem Hilfebedarf" erarbeitet, was ja den Kern des neuen §93 BSHG darstellt.

Die Vertragspartner des Landesrahmenvertrages in Hamburg haben mit Beschluß vom 7. Juli 2000 in der Vertragskommission festgelegt, dass für die Einführung differenzierter Maßnahmepauschalen für den stationären Bereich der geistig-, körper- und sinnesbehinderten Menschen die Bedarfserhebung und Gruppenbildung auf Basis des Metzler-Systems durchgeführt werden soll.

Durch diese Bedarfserhebung, an der nur Träger von Einrichtungen beteiligt waren, die eine Vereinbarung gemäß §93 Absatz 2 BSHG mit dem Träger der Sozialhilfe in Hamburg abgeschlossen haben, wurden 1639 Hilfeempfänger erfaßt.

Nach §1 Absatz 3 Landesrahmenvertrag ist der Träger der Sozialhilfe Hamburg für den Abschluß von Vereinbarungen nach §93 Absatz 2 BSHG zuständig, wenn der Träger der Einrichtung seinen Standort in Hamburg hat.

Vereinbarungen nach §93 Absatz 2 BSHG werden auch mit Trägern von Einrichtungen außerhalb Hamburgs abgeschlossen, wenn diese regelhaft ganz oder überwiegend auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe Hamburg in Anspruch genommen werden und das zuständige Land zustimmt.

Die Auswertung der Erhebung wurde der zuständigen Behörde am 21. Dezember 2000 vorgelegt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Beteiligten sich an der Untersuchung nur hamburgische Träger? Wenn nein: Welche Einrichtungen nichthamburgischer Träger wurden erfaßt?

Nein. Einbezogen waren auch die folgenden nichthamburgischen Träger: Träger, Sitz Einrichtung, Standort Werkgemeinschaft Bahrenhof e.V., Bühnsdorf Wohngruppe Bühnsdorf Stiftung Uhlebüll, Galmsbüll Wohngruppe Uhlebüll Verein Heilpädagogischer Einrichtungen ­ Wohngruppe Dykenshamm VHE Südtondern e.V, Niebüll Wohngruppe Nordergotteskoog Lebenshilfe für Behinderte e.V, Schenefeld Wohngruppe Fangdieckstraße Wohngruppe Böttcherkamp 206

Wohngruppe Netzestraße Wohngruppe Böttcherkamp 168

Kinderhaus Goosacker Wohngruppe Entenweg Wohngruppe Am Barls

2. Wurden von der Untersuchung auch Einrichtungen in Hamburger Trägerschaft erfaßt, die außerhalb Hamburgs liegen? Wenn ja: Welche?

Ja. Erfaßt wurden auch die Einrichtungen Haus Huckfeld in Seevetal (Träger : pflegen&wohnen) sowie Haus Eckel in Seevetal und Reha Großhansdorf (Träger: Verein für Behinderte e.V.).

3. Wurden von der Untersuchung auch Hamburger Bürger/innen erfaßt, die in stationären Einrichtungen leben, die außerhalb Hamburgs liegen und nicht in hamburgischer Trägerschaft sind? Wenn ja: Um welche Einrichtungen handelt es sich?

Ja. Berücksichtigt sind die Einrichtungen folgender Träger: Nichthamburgische Träger Einrichtung, Standort Werkgemeinschaft Bahrenhof e.V., Bühnsdorf Wohngruppe Bühnsdorf Stiftung Uhlebüll, Galmsbüll Wohngruppe Uhlebüll Verein Heilpädagogischer Einrichtungen ­ Wohngruppe Dykenshamm VHE Südtondern e.V., Niebüll Wohngruppe Nordergotteskoog

4. Falls die außerhamburgischen Einrichtungen von der Metzler-Untersuchung nicht erfaßt wurden: Wurden entsprechende Untersuchungen zum Hilfebedarf der Bewohner/innen auch in den schleswig-holsteinischen und niedersächsischen Behinderteneinrichtungen durchgeführt? Wenn nein: Teilt der Senat meine Auffassung, dass die Erhebung des Hilfebedarfes der Bewohner/innen eine gute Methode ist, um die Vergleichbarkeit der Einrichtungen zu untersuchen, und so auch Licht in das Dunkel der Gründe der Unterbringung hamburgischer Behinderter in auswärtigen Einrichtungen gebracht werden könnte?

Bei der Hilfebedarfserhebung nach der Methode von Frau Dr. Metzler handelt es sich um ein Verfahren zur Bildung von Hilfeempfängergruppen. Eine solche Gruppenbildung ist gemäß §93a Absatz 2 Satz 3 BSHG Grundlage für die Kalkulation von Maßnahmepauschalen. Entsprechend der Neufassung der §§93 ff. BSHG unterliegen die Leistungen nach Inhalt, Umfang und Qualität sowie die hierfür an die Einrichtungen zu zahlenden Vergütungen einem Vergleich. Hierfür ist es erforderlich, Leistungen und Vergütungen nach einheitlichen und einrichtungsübergreifenden Grundlagen, Kriterien und Verfahren zu bemessen. Das Erhebungsverfahren nach Frau Dr. Metzler kann hierzu einen Beitrag leisten.

Entsprechende Untersuchungen der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen sind nicht bekannt.