Studiengang

Förderungshöchstdauer für den Studiengang Rechtswissenschaft in Hamburg und effektiver Rechtsschutz für Studierende

Die Förderungshöchstdauer für Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, ist in Hamburg kürzer als in anderen Bundesländern.

Ich frage den Senat:

1. Ist es richtig, dass die Förderungshöchstdauer im angegebenen Studiengang in Hamburg acht Semester und drei Monate beträgt?

Ja.

Wie wird diese Dauer begründet?

Die Förderungshöchstdauer bemißt sich nach der in der hamburgischen Juristenausbildungsordnung (JAO) festgelegten Regelstudienzeit gemäß §2 Absatz 1 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen (FöHdV) und ab 1. April 2001 gemäß §15a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes (AföRG).

Ist es richtig, dass die Dauer der Regelstudienzeit auf der Grundlage eines Studienplans bemessen wurde, der unter anderem den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 31 Semesterwochenstunden innerhalb eines Fachsemesters vorsah?

Nein. Die Tatsache, dass die Gemeinsame Kommission für die Zusammenführung der beiden juristischen Fachbereiche für das 7. Semester im Maximum 31 SWS vorsah, hat mit der Regelung in §3 Absatz 1 Satz 2 JAO keine Verbindung.

Ist es richtig, dass das Hochschulrahmengesetz in §11 Absatz 1 eine Regelstudienzeit von neun Semestern für universitäre Studiengänge vorsieht?

Die bis dato geltende Regelung der Regelstudienzeit von acht Semestern und drei Monaten ist mit dem „Gesetz zur Neuordnung der Juristenausbildung" vom 12. März 1986 (HmbGVBl. Seite 49) getroffen worden. Begründet wurde damals die Normierung der Regelstudienzeit mit dem entsprechenden Hochschulrecht (vgl. Drucksache 11/3997, Seite 14).

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) sah damals in §10 Absatz 4 Satz 1 vor, dass die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß vier Jahre nur in besonders begründeten Fällen überschreiten solle. Ergänzend dazu war in §10 Absatz 4 Satz 3 HRG geregelt, dass eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit auf die Regelstudienzeit angerechnet werden kann. Zu den vier Jahren bzw. acht Semestern Studium wurden 1986 deshalb die in §6 Absatz 1 der damaligen JAO verbindlich vorgeschriebenen praktischen Studienzeiten hinzugerechnet. Dies führte zu einer Regelstudienzeit von acht Semestern und drei Monaten.

Seit seiner Änderung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I Seite 2190) sieht §11 HRG für andere als Fachhochschulgänge eine Regelstudienzeit von viereinhalb Jahren, also neun Semestern vor.

Ist es richtig, dass die Förderungshöchstdauer in zahlreichen anderen Bundesländern bei neun Semestern liegt?

Wenn ja:

In welchen Bundesländern ist dies der Fall?

Die Frage kann in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erschöpfend beantwortet werden. Bekannt ist, dass die Förderungshöchstdauer in Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen neun, in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg acht Semester (bzw. viereinhalb oder vier Jahre) beträgt.

Welche Begründung gibt es für diese Differenz?

Die unterschiedlichen Förderungshöchstdauern entsprechen den unterschiedlichen Regelstudienzeiten in den Ländern.

Gibt es Leistungen, die Hamburger Studierende im Gegensatz zu ihren Kommiliton/innen in anderen Bundesländern nicht erbringen müssen?

Nein.

Hält es der Senat mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung für vereinbar, Jurastudierende in Hamburg weniger lang zu fördern als Studierende in anderen Bundesländern?

Ja, da dies auf den unterschiedlichen Regelungen in den Juristenausbildungsordnungen beruht.

2. BAföG-Empfänger/innen sind in den meisten Fällen auf die Förderungsleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts unmittelbar angewiesen. Sollte es zum Rechtsstreit zwischen der Förderungsabteilung des Studentenwerks und Studierenden kommen, sind somit zeitnahe Entscheidungen notwendig. Ist es richtig, dass nur eine Kammer des Hamburger Verwaltungsgerichts mit BAföG-Angelegenheiten befaßt ist?

Ja.

Trifft es zu, dass Verfahren in der Hauptsache dadurch zum Teil mehrere Jahre bis zur Entscheidung andauern?

Es liegen zwar keine statistischen Erkenntnisse hierüber vor, aber es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Verfahren dieser Art eine längere Zeitdauer in Anspruch nehmen, was im übrigen auch für Verfahren aus anderen Rechtsgebieten gilt, die ­ je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad ­ mehrere Jahre anhängig sein können. Bei den BAföG-Verfahren ist überdies zu differenzieren, ob sie Leistungsoder Rückforderungsansprüche betreffen. Verfahren letzterer Art erfordern erfahrungsgemäß zeitintensivere Ermittlungen.

Wie viele Hauptsacheverfahren in BAföG-Streitfällen hat es in den vergangenen zehn Jahren gegeben, und welcher Zeitraum lag jeweils zwischen der Klageerhebung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts?

Im Jahre 2000 sind 38 Klagen und 17 Eilanträge in diesem Verfahrensbereich bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Im laufenden Jahr waren es bisher acht Klagen und vier Eilanträge. Im übrigen würde die Beantwortung dieser Frage, da hierüber keine Statistik geführt wird, eine umfassende Recherche erfordern. Dies ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht leistbar.

Trifft es zu, dass auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zum Teil über 40 Tage andauern ­ vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Verwaltungsgericht bis zur Zustellung des Beschlusses?

Die Bearbeitungszeit eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Eilverfahrens ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Sofern das Verfahren mit Eingang der Antragserwiderung entscheidungsreif ist, wird eine Verfahrensdauer von 40 Tagen in der Regel deutlich unterschritten. Für den Fall, dass weitere Ermittlungen, die vor allem im Interesse des Rechtsschutzsuchenden erfolgen, notwendig sein sollten, können allerdings auch längere Verfahrensdauern auftreten.

Wie viele Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz in BAföG-Angelegenheiten gab es in den vergangenen fünf Jahren, und welcher Zeitraum lag jeweils zwischen der Antragstellung und der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts?

Hierüber werden keine Statistiken geführt. Die Beantwortung dieser Fragen würde eine umfangreiche Einzelanalyse der Akten erfordern. Dies ist innerhalb der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Hält der Senat diese Verfahrensdauer für angemessen, um einen effektiven Rechtsschutz für die Studierenden zu gewährleisten?

Wird der Senat Maßnahmen ergreifen, um die Dauer der Verfahren möglichst zu verkürzen?

Wenn ja: Welche?

Wenn nein: Warum nicht?

Es werden alle Anstrengungen unternommen, die Verfahren bei den Gerichten so zu gestalten, dass ein effektiver Rechtsschutz für alle Rechtsuchenden in einem vertretbaren Zeitraum, auch unter Beachtung besonderer sozialer Interessenlagen, gewährleistet ist.

3. Wie lange dauern sonstige Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz in Unterhaltsangelegenheiten in Hamburg, wenn offensichtlich ist, dass die Unterhaltsleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Betroffenen unverzüglich notwendig sind?