Versetzung einer Lehrerin an der Grundschule Hinter der Lieth

In Hamburger Presseberichten war letzte Woche zu lesen, dass eine Lehrerin der Grundschule Hinter der Lieth von der Schulbehörde aus dem Grunde an eine andere Schule strafversetzt wurde, da sie als Gremiumsmitglied der Schulkonferenz die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung in Frage gestellt habe. Daraufhin habe der Personalrat der Schule Widerspruch gegen die Versetzung eingelegt, die Eltern eine Vertrauenserklärung unterschrieben und sich an Senatorin Pape gewandt. Bis heute hat die Schulsenatorin nach Angaben der Eltern weder schriftlich noch mündlich etwas unternommen. Erst nach weiteren Protesten habe die Schulbehörde der betroffenen Lehrerin vor Gericht ein Angebot gemacht.

Die vom Fragesteller zitierten Presseberichte schildern die Konflikte an der Grundschule Hinter der Lieth in nicht zutreffender Weise. Aufgrund rechtlicher Vorgaben sind Personalfragen zum Schutze aller Beteiligten nicht in die Öffentlichkeit zu tragen und dort zu diskutieren. Seit Februar 2001 bemühen sich ­ auch im Auftrag der wiederholt in dieser Angelegenheit angeschriebenen Senatorin ­ der Landesschulrat und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit großem Zeitaufwand um eine Konfliktlösung, die leider immer wieder erschwert wurde. Im Übrigen ist es üblich, dass an den Präses einer Behörde gerichtete Briefe nicht nur persönlich beantwortet werden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Trifft es zu, dass die betreffende Grundschullehrerin von der Oberschulrätin aus dem Unterricht heraus in das Rektorat gebeten wurde und noch am selben Tag die Schulbehörde die Versetzung angeordnet hat?

Letzter Auslöser für das dienstliche Gespräch der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin mit der Lehrerin vor Beginn der ersten Unterrichtsstunde im Dienstzimmer der Schulleitung war deren Verhalten in einer Sitzung der Schulkonferenz fünf Tage vorher. Nach Anhörung der Lehrerin und Prüfung der Gesamtsituation an der Schule wurde die Lehrerin in einen anderen Schulaufsichtsbezirk umgesetzt.

2. Ist der Senat der Ansicht, dass durch dieses Vorgehen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, insbesondere der Mindeststandard an ordentlicher und fairer Gestaltung des verwaltungsmäßigen Vorgehens 43, Seiten 154, 165 f.), gewahrt wurde? Wenn ja, warum?

Die Umsetzung war erforderlich, weil das Vertrauensverhältnis zwischen der Lehrerin und ihren Vorgesetzten erheblich gestört war. Mit der Umsetzung nahm die zuständige Behörde daher auch ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Lehrerin wahr, um ihr Gelegenheit zu geben, ihre pädagogische Arbeit an einer anderen Schule unbelastet von dem Konflikt fortzusetzen. Die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde wurde in dem daraufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht Hamburg ­ in der Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens durch den Abschluss eines Vergleichs ­ bestätigt.

3. Wie wird gewährleistet, dass die Mitglieder von Schulgremien ihr in Artikel 5 I Satz 1 GG verankertes Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ausüben können, ohne mit dienstrechtlichen Repressalien rechnen zu müssen?

Es wurden keine dienstrechtlichen Sanktionen verhängt (vgl. die Antwort zu 2.).

Gemäß §104 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes sind Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Dienstrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gelten auch für das Tätigwerden in den genannten Gremien. Im Übrigen haben sie wie alle Gremienmitglieder die schulgesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Aufgabenstellung, Entscheidungs- und Anhörungsrechten sowie Verfahren in der Schulkonferenz zu beachten.

4. Warum wurde die betroffene Lehrerin gegen ihren erklärten Willen an eine andere Schule versetzt, obwohl ihr von der Oberschulrätin Schröter gute pädagogische Qualifikationen bescheinigt wurden?

Siehe Antwort zu 2.

5. Trifft es zu, dass die betroffene Lehrerin nur wenige Stunden nachdem sie den Vergleich unterschrieben hatte, diesen zu revidieren versuchte? Wenn ja, warum wurde der Vergleich nicht wieder aufgehoben?

Der zuständigen Behörde ist nicht bekannt, dass die Lehrerin versucht hat, den von ihr mit anwaltlicher Beratung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg geschlossenen Vergleich zu revidieren, da von ihr oder ihrem Anwalt gegenüber der Behörde keine entsprechenden Erklärungen abgegeben worden sind. Die Behörde hatte keine Veranlassung, den Vergleich wieder aufzuheben, da er nach eingehender Beratung durch das Gericht einen angemessenen Ausgleich ermöglichte und die Interessen der Lehrerin gewahrt hat.

6. Trifft es zu, dass Senatorin Pape im Februar über den Fall informiert wurde? Wenn ja, was hat sie bisher seit Februar 2001 im Einzelnen unternommen, um den Forderungen der Eltern und des Personalrats auf Wiedereinstellung der betroffenen Lehrerin zu entsprechen?

Ja. Einer Wiedereinstellung bedarf es nicht, da die Lehrerin auch nach der Umsetzung in einen anderen Schulaufsichtsbezirk und an eine andere Schule eingestellt bleibt. Aus den in den Antworten zu 2. und zu 5. genannten Gründen bestand keine Veranlassung, Forderungen, die Umsetzung rückgängig zu machen, zu entsprechen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

7. Am 13. Juni 2001 ­ kurz nach den Pressemitteilungen über die skandalösen Zustände in der Grundschule ­ wurde den Eltern mitgeteilt, dass ein Pädagogischer Mittagstisch - initiiert durch einen SPD-Abgeordneten der Hamburger Bürgerschaft ­ eingerichtet werden soll. Bei vielen Eltern regt sich der Verdacht, dass auf diese Weise ihr Stillschweigen erkauft werden soll.

a) Seit wann ist der Pädagogische Mittagstisch geplant?

b) Wurde in der Schulkonferenz über die Forderung nach einem Mittagstisch beraten und abgestimmt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

Der in der Frage wiedergegebene Verdacht entbehrt jeder Grundlage. Seit Februar 2001 wurde an der Schule Hinter der Lieth darüber beraten, ob zur Verbesserung der Betreuungssituation ein Pädagogischer Mittagstisch eingerichtet werden soll. Auch die Schulkonferenz war in die Beratung einbezogen, hatte aber noch keinen Beschluss gefasst. Nach vorangegangenen telefonischen Beratungen mit dem zuständigen Amt für Jugend stellte die Schulleiterin am 1. Juni 2001 einen schriftlichen Antrag, der mit Schreiben vom 9. Juli 2001 positiv beschieden wurde. Die in der Schule gebildete AG Nachmittagsbetreuung, zu der auch Schulkonferenzmitglieder gehören, tagte am 11. Juli 2001. Eine fristgerechte Einladung zur Sitzung der Schulkonferenz, die zu diesem Zeitpunkt vor Ferienbeginn am 19. Juli 2001 nicht mehr möglich war, wird zu Beginn des neuen Schuljahres erfolgen. Dabei kann dann über die Nutzung von Schulräumen für den Pädagogischen Mittagstisch beraten werden.

8. Dieses Schuljahr in der Grundschule Hinter der Lieth zeichnet sich dadurch aus, dass mittlerweile drei Elternräte neu gewählt wurden. Ist dieses nicht ein Indiz für die katastrophalen Zustände an der Schule? Wenn nein, warum nicht?

Der Senat sieht davon ab, die Beweggründe der Eltern für ihr Ausscheiden aus dem Elternrat zu kommentieren.

9. Welche Maßnahmen gedenkt der Senat zu unternehmen, damit in der Grundschule Hinter der Lieth wieder ein geordneter Schulalltag ermöglicht werden kann? Und was wird der Senat konkret unternehmen, um den Schulfrieden wieder herzustellen?

Der Landesschulrat hatte die Mitglieder der Schulkonferenz, die Vorsitzenden des Elternrats (den ehemaligen und den amtierenden), den Vertrauensausschuss und die Elternvertreter einer Klasse zu einem Gespräch am 21. Februar 2001 eingeladen, bei dem Vereinbarungen über die gemeinsame Lösung der an der Schule entstandenen Konflikte getroffen wurden. Darüber informierte er ausführlich alle Lehrkräfte und Eltern der Schule mit Schreiben vom 26. Februar 2001. Die Lehrkräfte werden zur gemeinsamen Verständigung über die Konfliktlösung durch externe Fachleute beraten. Der von der Behörde eingeleitete Prozess der Verständigung in der Schule wird fortgesetzt.