Ausgleichsgebot. Der Haushaltsplan und Nachträge zum Haushaltsplan sind in Einnahme und Ausgabe auszugleichen Ausgleichsgebot Art

Finanzbericht 2002 99

7 Glossar Ausgaben bereinigte Gesamtausgaben: Gesamtausgaben des Haushalts abzüglich Zahlungen Hamburgs in den Länderfinanzausgleich, Zuführungen an Rücklagen, haushaltstechnische Verrechnungen und Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren. bereinigte Betriebsausgaben: bereinigte Gesamtausgaben abzüglich Investitionen.

Ausgleichsgebot

Der Haushaltsplan und Nachträge zum Haushaltsplan sind in Einnahme und Ausgabe auszugleichen = Ausgleichsgebot (Art.66 (1) HV und § 11(3) LHO). Betriebshaushalt Einnahmen und Ausgaben des Haushalts, soweit sie nicht investive Einnahmen und Ausgaben betreffen. Zum Betriebshaushalt gehören

· auf der Einnahmenseite die Steuereinnahmen und die übrigen laufenden Einnahmen

· auf der Ausgabenseite insbesondere die Personalausgaben, die Sach- und Fachausgaben und der Schuldendienst

Zur Finanzierung des Betriebshaushalts dürfen keine Krediteinnahmen eingesetzt werden, Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (§ 18 LHO). Deckungsfähigkeit

Die Deckungsfähigkeit gibt die Möglichkeit, im Haushaltsvollzug Mittel zwischen Titeln umzuschichten. Sie gibt damit Anreize, durch wirtschaftliches Handeln Mittel gezielt einzusparen und für andere Zwecke einzusetzen; sie ermöglicht es, ­ in begrenztem Umfang ­ auf veränderte Bedarfe oder neue Probleme schnell zu reagieren.

Haushaltsrechtlich ist die Deckungsfähigkeit eine gezielte Durchbrechung des Grundsatzes der sachlichen Bindung, nach dem die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck geleistet oder in Anspruch genommen werden dürfen (§ 45 Abs.1 LHO).

Bei gegenseitiger Deckungsfähigkeit darf jeder deckungsfähige Titel sowohl verstärkt als auch zur Verstärkung anderer deckungsfähiger Titel herangezogen werden. Bei einseitiger Deckungsfähigkeit können Titel nur entweder verstärkt oder zur Verstärkung anderer Titel herangezogen werden.

Nach § 20 (1) LHO sind gegenseitig deckungsfähig

· die in Kontenrahmen zusammengefassten Personalausgaben,

· die in Kontenrahmen für Sachausgaben zusammengefassten Ausgaben, 100 Finanzbericht 2002

· die in einer Titelgruppe veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (mit Ausnahme der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen).

Nach § 20 (2) LHO können darüber hinaus im Haushaltsplan (durch Regelung im Haushaltsbeschluss oder durch Haushaltsvermerk im Zahlenwerk) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

Einnahmen bereinigte Betriebseinnahmen: die laufenden Einnahmen des Betriebshaushalts

· Hamburg verbleibende Steuern und

· die übrigen laufenden Einnahmen ­ Abgaben, Gebühren, Geldstrafen und Geldbußen, Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Zinseinnahmen, erhaltene Zuweisungen und Zuschüsse. investive Einnahmen: Einnahmen, die der Finanzierung von Investitionen dienen und deshalb dem Investitionshaushalt zugerechnet werden, insbesondere Zuweisungen und Zuschüsse vom Bund nach den Art. 91 a GG (Gemeinschaftsaufgaben: Hochschulen, Küstenschutz u.a.). bereinigte Gesamteinnahmen: bereinigte Betriebseinnahmen plus investive Einnahmen Gesamteinnahmen: die Gesamteinnahmen des Haushalts umfassen die bereinigten Gesamteinnahmen zuzüglich Einnahmen aus haushaltstechnischen Verrechnungen, der Aufnahme von Krediten, aus Vermögensmobilisierung und Entnahmen aus Rücklagen und Stöcken.

Finanzierungssaldo ... im Betriebshaushalt: Saldo zwischen bereinigten Betriebseinnahmen und bereinigten Betriebsausgaben. Ein Überschuss im Betriebshaushalt (positiver Finanzierungssaldo) kann zur Finanzierung von Investitionen und damit zur Senkung der Kreditaufnahme eingesetzt oder Rücklagen zugeführt werden.

Im Haushaltsplan-Entwurf 2002 beträgt der Finanzierungssaldo ­ 226,9 Mio. EUR. Der Betriebshaushalt ist also defizitär und muss durch außerordentliche Finanzierungseinnahmen (Vermögensmobilisierung und Entnahmen aus dem Grundstock für Grunderwerb) ausgeglichen werden.

... im Investitionshaushalt: Saldo zwischen Investitionsausgaben und investiven Einnahmen. Der Finanzierungssaldo im Investitionshaushalt im Haushaltsplan-Entwurf 2002 beträgt -902,2 Mio. EUR und wird durch Krediteinnahmen und durch eine Entnahme aus dem Grundstock für Grunderwerb gedeckt. Die rechtliche Obergrenze zur Aufnahme neuer Kredite (§ 18 LHO) entspricht dem Finanzierungsdefizit im Investitionshaushalt.

Finanzplanungsrat Finanzbericht 2002 101

Der Finanzplanungsrat ist bei der Bundesregierung gebildet. Ihm gehören an: die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft, die für die Finanzen zuständigen Minister der Länder sowie vier Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden. Die Deutsche Bundesbank kann an den Beratungen teilnehmen (§ 51 Abs. 1 Der Finanzplanungsrat gibt Empfehlungen für eine Koordinierung der Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände. Dabei sollen eine einheitliche Systematik der Finanzplanungen aufgestellt sowie einheitliche volks- und finanzwirtschaftliche Annahmen für die Finanzplanungen und Schwerpunkte für eine den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ermittelt werden (§ 51 Abs. 2 Grundstock für Grunderwerb

Der Grundstock für Grunderwerb ist ein Sondervermögen der Freien und Hansestadt Hamburg. Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken sind diesem Sondervermögen zuzuführen, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt (§ 64 (2) LHO). Die Mittel des Grundstocks dürfen nur zum Erwerb von Grundstücken sowie im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Bestellung eines Erbbaurechts auch zur Freimachung von Grundstücken verwendet werden (§ 64 (3) LHO). Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen und Ablieferungen / Entnahmen zu veranschlagen (§ 26 (2) LHO). Haushaltsrest s. Übertragbarkeit Haushaltstechnische Verrechnungen

Hierzu gehören insbesondere:

· Verrechnungen zwischen Einzelplänen und Kapiteln sowie Verrechnungen anteiliger Einnahmen und Ausgaben (z.B. Versorgungsausgaben), soweit nicht bei der jeweiligen Einnahme- bzw. Ausgabeart.

· Durchlaufende Posten: Im Allgemeinen Beträge, die für andere vereinnahmt und in gleicher Höhe an diese weitergeleitet werden, ohne dass die Gebietskörperschaft an der Bewirtschaftung beteiligt ist bzw. bei der Verwendung der Mittel in irgendeiner Form mitwirkt.

Investitionen Ausgaben für Investitionen sind nach § 13 (3) LHO die Ausgaben für

a) Baumaßnahmen,

b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,

c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,