Verwaltungsgebäude des Amtes für Strom- und Hafenbau in der Dalmannstraße

Das repräsentative Verwaltungsgebäude der II. Section der Baudeputation, heute das Amt für Strom- und Hafenbau, in der Dalmannstraße 1, wurde 1885/86 errichtet und aufgrund seiner historischen Bedeutung als Dokument der Hafenentwicklung um die Jahrhundertwende im Dezember 2000 unter Denkmalschutz gestellt. Ebenfalls denkmalwürdig, wenn auch aus einer anderen Bauepoche stammend, erscheint das Verwaltungsgebäude Dalmannstraße 3.

Nunmehr wurde bekannt, dass dieses mit Sicherheit auch kunsthistorisch wertvolle Gebäude abgerissen werden soll. Eine entsprechende Abrissverfügung soll vom zuständigen Bezirksamt bereits erlassen worden sein.

Der angesprochene Gebäudekomplex liegt im Gebiet der künftigen Bei der Aufstellung des Masterplans wurde der Denkmalschutz nach internen Beratungen unter Beteiligung des Denkmalschutzamtes und nach Interessenabwägung auf das Gebäude Dalmannstraße 1, den 1885/86 entstandenen ältesten Bau der Verwaltungsgebäude im Komplex Strom- und Hafenbau, beschränkt.

Weder für dieses Gebäude noch für das Gebäude Dalmannstraße 3 wurde eine Abbruchgenehmigung erteilt. Es liegen auch keine Abbruchanträge vor.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. a) Aus welchem Jahr stammt das Verwaltungsgebäude des Amtes für Strom- und Hafenbau in der Dalmannstraße 3?

b) Von wem wurde es erbaut?

c) Gibt es von diesem Baumeister weitere Bauten in Hamburg, die als denkmalwürdig eingestuft werden? Wenn ja, welche?

d) Welche aus dieser Bauepoche stammenden Bauten in Hamburg werden vom Denkmalschutzamt als denkmalwürdig eingestuft bzw. wurden bereits unter Schutz gestellt und warum?

Das Gebäude Dalmannstraße 3 entstand 1909/10. Bauherr war die II. Section der Baudeputation, die seinerzeit für die Verwaltung und Planung der Hafenentwicklung zuständig war und es zur eigenen Nutzung erbaut hatte. Der entwerfende Architekt ist nicht ermittelbar.

Als Beispiele für Bauten aus dieser Bauepoche, die aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen sowie zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes unter Denkmalschutz gestellt wurden, können genannt werden:

­ Depenau 1, Klingberg 1: Das Gebäude wurde 1906/08 nach Plänen von Albert Erbe als Dienstgebäude der Landherrenschaften und Polizeiwache erbaut.

Als Teil des Ensembles Kontorhausviertel wurde es am 10. Februar 1999 in die Denkmalliste eingetragen.

­ Hachmannplatz 2, Ernst-Merck-Straße 9, Kirchenallee 19: Das Kontorhaus ist 1909 im Auftrag des Konsortiums Bieber-Haus nach Plänen der Architekten Rambatz und Jolasse entstanden.

Es wurde am 26. Juni 1996 in die Denkmalliste eingetragen.

­ Kohlhöfen 21: 1908/09 nach Plänen des Architekten Groothoff errichtetes Gebäude, das 1910 als öffentliche Bücherhalle eröffnet wurde.

Eingetragen in die Denkmalliste am 15. Juni 1987.

­ Rothenbaumchaussee 64: Museum für Völkerkunde, erbaut 1907/11 nach Plänen des Direktors Thilenius und des Architekten Albert Erbe.

Eingetragen in die Denkmalliste am 31. März 1981.

­ Rothenbaumchaussee 11 bis 17: zwischen 1908 und 1911 errichtete Gesamtanlage, bestehend aus dem Curio-Haus mit seiner festen Ausstattung, den Vorgartenpostamenten mit Keramikvasen und Leuchten sowie dem Oval des Hofgärtchens.

Das Gebäude wurde am 23. Oktober 1997 in die Denkmalliste eingetragen.

2. Trifft es zu, dass auch das Amtsgebäude der Strom- und Hafenbau in der Dalmannstraße 3 vom Denkmalschutzamt als denkmalwürdig eingestuft wird? Wenn ja: Aus welchen Gründen ist eine Unterschutzstellung gemäß dem Hamburgischen Denkmalschutzgesetz bislang nicht erfolgt und wann wird diese nun eingeleitet? Wenn nein:

Aus welchen Gründen wurde dieses Gebäude nicht als denkmalwürdig eingestuft, obwohl es ein ebenso bedeutendes Dokument für die Hafenentwicklung darstellt wie die unter Schutz gestellte Dalmannstraße 1?

3. Warum wurde es seinerzeit im Zuge der Unterschutzstellung der Dalmannstraße 1 nicht als Ensemble gemäß § 2 Nummer 2 unter Schutz gestellt, vor allem da es durch die Brückenverbindung zwischen den Gebäuden einen einheitlichen Gebäudekomplex darstellt?

Ja, siehe Vorbemerkung.

4. Wer ist Eigentümer des Gebäudes Dalmannstraße 3?

Eigentümer ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

5. Trifft es zu, dass der Eigentümer beabsichtigt, dieses Gebäude abzureißen? Wenn ja:

a) Wann hat die zuständige Behörde eine Abrissgenehmigung erteilt bzw. wurde bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt oder Bauvorbescheid beantragt?

b) Sofern noch keine Abrissgenehmigung erteilt wurde, wie wird das Bezirksamt über die vorliegenden Anträge voraussichtlich entscheiden?

Wenn nein: Wird dieses Gebäude auch zukünftig das Amt für Strom- und Hafenbau beherbergen?

Das Städtebauliche Konzept zum Masterplan sowie das Hochwasserschutzkonzept sehen anstelle des Gebäudes Dalmannstraße 3 eine Aufhöhung der Fläche und eine Neubebauung vor. Über die Zukunft des Gebäudes wird im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung zu befinden sein.

6. Aus welchen Gründen wurde bzw. wird die Abrissgenehmigung für dieses Bauwerk nicht untersagt, obwohl offensichtlich Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen?

7. Wurde bzw. wird das Denkmalschutzamt vor einer Entscheidung durch das zuständige Bezirksamt gehört? Wenn ja: Welche Empfehlung hat es diesbezüglich aus welchen Gründen ausgesprochen? Wenn nein: Warum nicht?

8. Aus welchen Gründen wurde dieses Gebäude mit Bekanntwerden der Abrissabsichten durch den Eigentümer nicht ­ zumindest vorläufig gemäß §26 ­ unter Schutz gestellt?

9. Beabsichtigt die Behörde nunmehr angesichts der Denkmalwürdigkeit des in Rede stehenden Bauwerks im Falle der Erteilung einer Abrissgenehmigung diese zurückzunehmen und ein Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten? Wenn ja: Wann werden die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen eingeleitet werden? Wenn nein: Warum nicht?

Siehe Vorbemerkung.

10. Teilt der Senat meine Ansicht, dass ein Abriss dieses Gebäudes aufgrund der Brückenverbindung zur Dalmannstraße 1 ohne eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung dieses eingetragenen Denkmals nicht möglich ist? Wenn nein: Wie gedenkt der Senat eine Beschädigung dieses Denkmals bei Abriss der Brückenverbindung zu verhindern?

Durch entsprechende Vorkehrungen soll eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung des Denkmals verhindert werden.

11. Inwiefern behindert ein Weiterbestehen dieses Gebäudes die derzeitigen Planungen für den Bau der bzw. wäre eine Änderung der Planungen für den Ausbau der erforderlich, wenn ein Abriss dieses Gebäudes aus Gründen des Denkmalschutzes versagt würde?

Das Gebäude kann in das Warftenkonzept nicht niveaugleich integriert werden, so dass die im Überseequartier erschwert werden würde.

12. Wie gedenkt der Senat zukünftig sicherzustellen, dass Abrissgenehmigungen ohne Anhörung des Denkmalschutzamtes für kulturhistorisch wertvolle Gebäude nicht mehr erteilt werden, damit Schäden von unserem kulturhistorischen Erbe trotz noch nicht erfolgter Unterschutzstellung zukünftig in jedem Fall verhindert werden können?

Entfällt, siehe Vorbemerkung.