Aufgaben der Frauenvertreterin

(1) Die Frauenvertreterin hat bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten auf die Gleichberechtigung von Frauen, insbesondere auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes, hinzuwirken.

Sie hat Maßnahmen zu widersprechen, die sie mit diesem Gesetz für unvereinbar hält. Der Widerspruch ist unverzüglich zu erheben. In diesem Fall hat die Dienststelle unter Beachtung des Widerspruchs neu zu entscheiden oder eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen.

(2) Weibliche Beschäftigte können sich in ihren eigenen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges an die Frauenvertreterin ihrer Dienststelle wenden.

(3) Die Frauenvertreterin wirkt bei Personalentscheidungen mit. Sie kann in diesem Zusammenhang Einsicht in Personalakten nehmen. Hält die Frauenvertreterin eine Personalentscheidung für mit diesem Gesetz unvereinbar, so kann sie der Entscheidung widersprechen und eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeiführen. Im Fall einer Personalentscheidung durch eine oberste Landesbehörde hat die Frauenvertreterin das Recht, eine Stellungnahme der Landesfrauenbeauftragten herbeizuführen. Bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde und der Landesfrauenbeauftragten das zuständige Vertretungsorgan. Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, können bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen getroffen werden. Diese sind den Betroffenen gegenüber als solche zu bezeichnen. Die Frauenvertreterin ist von der vorläufigen Regelung unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 24

Unabhängigkeit der Frauenvertreterin:

(1) Die Frauenvertreterin ist in der Ausübung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Rechte frei und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die Frauenvertreterin kann sich unmittelbar an andere Frauenvertreterinnen und an die Landesfrauenbeauftragte wenden, sich mit ihnen beraten und Informationen austauschen, soweit nicht datenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 25

Pflichten der Dienststelle:

(1) Die Dienststelle hat die Frauenvertreterin bei allen Planungen, Vorhaben, Maßnahmen oder Entscheidungen so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Stellungnahmen oder Auffassungen berücksichtigt werden können.

(2) Die Frauenvertreterin ist insbesondere bei der Abfassung von Stellenausschreibungen, Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen, Kündigungen und Entlassungen von Frauen zu beteiligen. Zu diesem Zweck ist sie zu Vorstellungsgesprächen und Auswahlberatungen einzuladen und bei Personalentscheidungen so frühzeitig und umfassend zu informieren, dass sie die ihr aus § 22 Abs. 3 zustehenden Rechte ausüben kann.

Personalentscheidungen, insbesondere Einstellungsentscheidungen, sind zu begründen.

(3) Die Dienststellenleitung hat die Frauenvertreterin fortlaufend über die Beschäftigungsstruktur der Dienststelle und Maßnahmen nach diesem Gesetz zu unterrichten.

§ 26

Kommissionen, Arbeitsgruppen

Bei der Besetzung von Kommissionen, Fachkonferenzen, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien sollen Frauen zur Hälfte beteiligt werden.

Achter Abschnitt Auftragsvergabe und staatliche Leistungen § 27

Auftragsvergabe:

(1) Bei Abschluß von Lieferverträgen über Leistungen, die einen Aufwand von mehr als 10.000 Deutsche Mark bis zu 400.000 Deutsche Mark oder bei Bauaufträgen, die einen Aufwand von bis zu 10,4 Millionen Deutsche Mark erfordern, soll unter Beachtung des vergleichbaren günstigsten Angebots dasjenige bevorzugt werden, das einem Betrieb entstammt, der eine frauenorientierte Personalentwicklung betreibt und in Verfolgung dieses Zieles Maßnahmen zur Herstellung der betrieblichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern beschlossen hat. Der Abschluß von Verträgen im Sinne von Satz 1 kann auch mit Auflagen, insbesondere der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung von Frauen, verbunden werden.

(2) Beim Abschluß von Verträgen über Leistungen sollen Anbieter und Anbieterinnen, die Personen unterhalb der Grenze des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigen, keinen Zuschlag erhalten.

§ 28

Staatliche Leistungsgewährung:

(1) Die Gewährung von Leistungen aufgrund von Landesgesetzen, auf die kein Anspruch besteht, ist von der Verpflichtung des Empfängers zur Durchführung von frauenorientierter Personalpolitik im Sinne der §§ 1 und 3 dieses Gesetzes abhängig zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung von Männern in dem antragstellenden Betrieb aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unabdingbar ist.

(2) Der Bewilligungsbescheid ist mit einer entsprechenden Auflage zu versehen.

§ 29

Förderung von Frauenprojekten und Existenzgründungen:

(1) Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen haben Anspruch auf institutionelle Förderung durch das Land. Die institutionelle Förderung umfaßt Personal- und Sachkosten. Das Nähere wird durch eine gesonderte Verordnung geregelt.

(2) Frauenzentren und Frauenprojekte werden im Rahmen der Projektförderung gefördert. Berechtigung, Art, Höhe und Voraussetzungen der Zuwendungen werden durch eine gesonderte Richtlinie geregelt.

(3) Das Land fördert Existenzgründungen von Frauen durch gesonderte Existenzgründungsprogramme. Zur Durchführung der Existenzgründungen von Frauen hat die thüringische Landes-Wirtschaftsförderungs-Gesellschaft eine Beratung für Existenzgründerinnen einzurichten.

(4) Das Land richtet regionale Koodinierungsstellen ein. Aufgabe der regionalen Koordinierungsstellen ist,

1. die Organisierung eines zwischenbetrieblichen Verbundes zur Koordinierung von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, Vertretung in Spitzenlastzeiten sowie während der Dauer des Erziehungsurlaubes,

2. die Beratung über berufliche Wiedereinstiegsmöglichkeiten für Frauen, Arbeitsmarkttendenzen, Möglichkeiten der Existenzgründung für Frauen, Förderprogramme und Frauenförderungskonzepte,

3. die Entwicklung und Koordinierung eines Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebotes für Frauen in der Region.

Neunter Abschnitt Berichtspflicht § 30

Berichtspflicht:

(1) Die Dienststellen erstellen zweijährlich zum 30. Juni einen Bericht zur Situation der weiblichen Beschäftigten innerhalb der Dienststelle. Der Bericht wird behördenintern veröffentlicht. Dem Personalrat und der Frauenvertreterin ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Berichte enthalten eine Ist-Analyse über das Zahlenverhältnis der Geschlechter in den Tätigkeitsgruppen, ausgeübten Berufen, in den Lohn-, Gehalts- und Besoldungsgruppen und in den Funktionsebenen sowie über Fortund Weiterbildungsmaßnahmen und die Altersstruktur der Dienststelle. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Art, Umfang und Zahlenmaterial, das den Berichten zugrundezulegen ist, durch Erlaß zu regeln.

(3) Die Berichte geben Auskunft über die in der Vergangenheit erfolgten und für die Zukunft geplanten Maßnahmen zur Herstellung der Gleichberechtigung der Frau in der Dienststelle. Sie geben insbesondere Auskunft über die Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Instrumente.

(4) Die Landesfrauenbeauftragte berichtet dem Landtag in jedem Kalenderjahr über die Anwendung und Durchführung dieses Gesetzes. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 31

Leistungsbeurteilung Erfolge und Mißerfolge bei der Umsetzung dieses Gesetzes sind im Rahmen der Leistungsbeurteilung bei den für die Umsetzung dieses Gesetzes verantwortlichen leitenden Personen zu berücksichtigen.

§ 32

Übergangsvorschriften:

(1) Die Frauenvertreterin und ihre Vertreterin werden erstmals unmittelbar, spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bestellt.

(2) Die erste Ist-Analyse im Sinne von § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes ist zum 30. Juni im Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes zu erstellen.

§ 33

Außerkrafttreten entgegenstehender Gesetze:

(1) Landesgesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Satzungen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, sind anzupassen. Sie treten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(2) In jeder Dienststelle ist dieses Gesetz an geeigneter Stelle öffentlich auszuhängen oder auszulegen.

§ 34

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.