Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr 1 Buchst

Unmittelbar vor Wirksamwerden des Einigungsvertrags gab es in der DDR im wesentlichen folgende Arten von Gewinnungsrechten:

- Bergbauberechtigungen aus Planauflagen der DDR,

- Gewinnungsrechte, die durch die Abteilung Geologie bei den Räten der Bezirke verliehen worden waren,

- Bergwerkseigentum, das der Treuhand ab dem 15. August 1990 verliehen worden war und von dieser zur Privatisierung verkauft werden konnte,

- Gewinnungsrechte, die von der staatlichen Vorratskommission für nutzbare Ressourcen der Erdkruste beim Ministerrat der DDR in Zusammenhang mit joint venture Vorhaben verliehen worden waren.

Nach dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. d) mußten diese Rechte zur Bestätigung angemeldet werden. Wurde die Bestätigung versagt, oder wurden die Rechte nicht angemeldet, gingen sie nach einer Frist von sechs Monaten unter.

Sowohl die Schaffung von Gesetzen als auch das Fassen von Beschlüssen basierte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auf einer anderen Gesellschafts- und Rechtsordnung.

Der Einigungsvertrag geht gleichwohl davon aus, dass Beschlüsse, die auf der Grundlage von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik ordnungsgemäß zustande gekommen sind und nicht eklatant im Widerspruch zur Rechtsordnung der Bundesrepublik stehen, Bestandsschutz genießen.

Zu 6.: Auf der Grundlage des Artikels 12 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968

(GBl. I S. 199) waren alle Bodenschätze, Bergwerke und Naturreichtümer Volkseigentum.

Vor der Errichtung eines Bergbaubetriebes mußten zahlreiche Genehmigungsverfahren durchlaufen werden.

Dazu gehörten u.a.:

- die Festsetzung des Bergbauschutzgebietes,

- die Planentscheidungen zur Standortbeurteilung der Investition (Standortbestätigung/Standortgenehmigung),

- die Einholung von Genehmigungen auf anderen Rechtsgebieten, z. B. wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung,

- die Anzeige der Gewinnungsarbeiten vor Beginn der Tätigkeiten,

- die Zulassung eines bei der Bergbehörde vorzulegenden technischen Betriebsplans.

Des weiteren war die Übertragung des Untersuchungs- bzw. Speicherrechts nach Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik eine weitere Voraussetzung für die Durchführung bergbaulicher Arbeiten. Dieses Recht wurde im wesentlichen durch volkseigene Betriebe oder staatliche Organe ausgeübt.

Das Gewinnungsrecht wurde im Rahmen der betrieblichen Pläne auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern realisiert.

Es bestand auch die Möglichkeit, das Gewinnungsrecht genossenschaftlichen oder anderen Einrichtungen zu übertragen.

Das Bundesberggesetz dagegen schreibt nur zwei Verfahren als Voraussetzung für den Beginn eines bergbaulichen Betriebes vor.

Das sind einmal die Verfahren zur Erlangung einer Bergbauberechtigung zum Abbau bergfreier Bodenschätze (Aufsuchungserlaubnis nach § 7 Bewilligung nach § 8 Bergwerkseigentum nach § 9 und zum anderen die Betriebsplanverfahren nach §§ 51 ff. als Voraussetzung für den tatsächlichen Abbau von bergfreien, aber auch von grundeigenen Bodenschätzen.

Ohne eine Bergbauberechtigung ist die Aufsuchung und das Gewinnen von bergfreien Bodenschätzen nicht zulässig.

Die Bergbauberechtigungen stellen dabei lediglich ein formales Recht dar, zu dessen Ausübung es weiterer Voraussetzungen bedarf. Zu diesen zählt insbesondere die Zulassung eines vom Unternehmer aufzustellenden

Betriebsplans durch das Bergamt. Diese Voraussetzung gilt auch für den Abbau grundeigener Bodenschätze.

Bergbauvorhaben in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wurden über das Instrument des Bergbauschutzgebietes langfristig abgesichert. § 11 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bestimmte, dass zur Einordnung des Abbaus von mineralischen Rohstoffen in die gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Entwicklung der Region, zur langfristigen Koordinierung des Abbaus in den betreffenden Bereichen sowie zur Abwendung gesellschaftlicher Nachteile, die sich durch die bergbaulichen Einwirkungen ergeben könnten, Bergbauschutzgebiete festzusetzen sind.

Damit bestand eine Rechtspflicht, Bergbauschutzgebiete zu beantragen.

Grundlage für die Festsetzung der Bergbauschutzgebiete bildete die Anordnung über die Festsetzung, öffentliche Bekanntmachung und Registrierung von Bergbauschutzgebieten vom 10. Juli 1969 (GBl. II S. 405), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 12. August 1976 (GBl. I S. 404) und die Dritte Durchführungsverordnung zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. August 1976 (GBl. I S. 403).

Danach wurden Bergbauschutzgebiete bei den Räten der Bezirke beantragt.

Ihre Festsetzung erfolgte nach einer entsprechenden Behördenbeteiligung durch Beschlußfassung des regional zuständigen Bezirkstags.

Damit war praktisch jedem Gewinnungsbetrieb ein Bergbauschutzgebiet zugeordnet.

Das hatte zur Folge, dass Bauvorhaben in Bergbauschutzgebieten nur nach einer vorherigen bergbaulichen Stellungnahme zulässig waren. Diese war nach den einschlägigen Vorschriften im Rahmen des Bauvorhabens zu berücksichtigen.

Insofern entsprechen die Bergbauschutzgebiete von der Wirkung her den heutigen Baubeschränkungsgebieten und von daher wurde die Umwandlung der Bergbauschutzgebiete in Baubeschränkungsgebiete durch den Einigungsvertrag mit den dort enthaltenen Maßgaben angeordnet.

Zu 7.: Die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 a ist Gegenstand einer Regelung des Einigungsvertrags. Nach dessen Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. h Doppelbuchst. bb (folgend: Ausnahmeregelung bb) gilt § 52 Abs. 2 a nicht für Vorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebes, insbesondere zur Genehmigung eines technischen Betriebsplans, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits begonnen war.

Das Bundesberggesetz unterscheidet zwei Arten von Rahmenbetriebsplanverfahren:

- den fakultativen Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 und

- den obligatorischen Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a (siehe auch Antwort zu Frage 2).

Der obligatorische Rahmenbetriebsplan, der ein Planfeststellungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung beinhaltet, ist nur gefordert, wenn für das geplante Vorhaben die Voraussetzungen des § 1 der UVP-V Bergbau vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) gegeben sind.

Das wären:

1. die beanspruchte Gesamtfläche bei einem übertägigen Abbau einschließlich der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtung erreicht eine Größe von zehn Hektar und mehr,

2. die Förderkapazität beträgt mindestens 3.000 Tonnen oder mehr am Tag,

3. bei der Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung.

Bergbauliche Vorhaben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bedürfen keiner Planfeststellung mit UVP.

Hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer UVP hat das Verwaltungsgericht Weimar in einer Eilentscheidung, in der es um die Betroffenheit und Beteiligung einer Gemeinde im Betriebsplanverfahren ging, in der Begründung Stellung genommen.

Danach wäre grundsätzlich auch für Vorhaben, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurden, und die die obengenannten Voraussetzungen erfüllen, eine UVP-Pflicht, d.h. ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Davon betroffen wären in Thüringen ca. 90 bergbauliche Anlagen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar ist mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen; die Entscheidung in der Hauptsache ist derzeit terminlich noch nicht absehbar. Trotzdem hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar dazu geführt, dass das Umweltministerium des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit dem dort problematischen Braunkohleabbau ein umfangreiches Rechtsgutachten in Auftrag gegeben hat, da für den Fortgang der Tagebaue diese Rechtsfrage von hoher Relevanz ist. Die begutachtende Anwaltssozietät weist darauf hin, dass es sich hier um eine höchst streitige Frage handelt, kommt aber im Ergebnis einer Auslegung des Einigungsvertrags dazu, die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar zu stützen.

Dessen ungeachtet hat sich die Landesregierung Brandenburgs in Anbetracht des Erhalts von Arbeitsplätzen und der wirtschaftlichen Bedeutung des Braunkohleabbaus für dieses Land, bei Würdigung der Verwaltungsgerichtsentscheidung als auch der Ausführung des Rechtsgutachtens dazu entschlossen, obligatorische Rahmenbetriebspläne für vor dem 3. Oktober 1990 begonnene Vorhaben nicht zu fordern.

Die Umsetzung der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar, hätte auch in Thüringen weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen für den Bergbau.

Nach ersten Einschätzungen der Bergämter beträgt bereits die Bearbeitungsdauer für die Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans ca. 18 Monate.

Durch die Öffentlichkeitsbeteiligung im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren wäre eine erhebliche Verlängerung der Bearbeitungsdauer zu erwarten. Da Hauptbetriebspläne sich nahtlos in einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan eingliedern müssen, könnten erst nach Abschluß des Rahmenbetriebsplanverfahrens Hauptbetriebspläne zugelassen werden.

Durch diese zeitlichen Verzögerungen könnten ca. 2.200 Arbeitsplätze, ein bisheriges Investitionsvolumen von bisher 420 Millionen Deutsche Mark und weitere geplante Investitionen in Höhe von 240 Millionen Deutsche Mark gefährdet werden bzw. ganz zur Disposition stehen. Das Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung ist bemüht, für die Versorgung des Landes mit mineralischen Rohstoffen die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen und möglichen juristischen Auseinandersetzungen zwischen Betreibern von Tagebaubetrieben und den Bergbaubehörden vorzubeugen.

Zu 8.: Aus aktuellen Analysen der Bergwirtschaftsstatistik des Landes heraus hat der Bergbau einen Beschäftigungsstand von 9.706 Arbeitskräften.

Das sind die unmittelbar in den einzelnen Unternehmen Beschäftigten. Nach Bergbauzweigen aufgegliedert ergibt sich nachstehender Stand:

Bergbau Steine und Erden/Baumaterialien 2.