Altersrente

Begründung

A. Allgemeines:

In Thüringen besteht ein erhebliches Interesse an der Schaffung einer berufsständischen Versorgung der Rechtsanwälte. Gerade die Rechtsanwälte in den der alten Bundesrepublik Deutschland und die damit verbundenen Lernprozesse stark gefordert. Der Zustrom zur Anwaltschaft verschärft zudem den Sorge genommen werden, aufgrund einer etwaigen unzureichenden privaten Versorgung bis ins hohe Alter ihrem Beruf nachgehen zu müssen. Die angestrebte gemeinschaftliche Sicherung kann das Risiko besser verteilen als sie ein Versorgungswerk darstellt, die Geldentwertung leichter aufzufangen.

Mit der Gründung der Rechtsanwaltsversorgung in Niedersachsen entstand 1982 das erste anwaltliche Versorgungswerk, dem in den nächsten Jahren die Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und im Saarland folgte. Zwischenzeitlich wurden auch in Sachsen, und Mecklenburg-Vorpommern Versorgungswerke eingerichtet oder die gesetzlichen Grundlagen hierfür geschaffen. eigenständigen Versorgungswerks zu schaffen. Diese Einrichtung soll den Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Ansprüche auf Versorgungsleistungen gewähren. Hierzu zählen insbesondere Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten und Leistungen für Hinterbliebene. Die Satzung kann weitere Ermessensleistungen vorsehen.

Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammer hat sich grundsätzlich bereit erklärt, den Aufbau einer thüringischen Rechtsanwaltsversorgung in jeder geeigneten Form zu unterstützen. Sein Verwaltungsausschuß hat namentlich angeboten, die Errichtung eines Thüringer Versorgungswerks mitzubetreuen und auf absehbare Zeit dessen Verwaltung mit zu übernehmen. Vorteile gegenüber anderen Vorsorgemöglichkeiten in freien Berufen. So gerade der versicherten Gemeinschaft. bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs als Pflichtmitglieder angehören. Diese Pflichtmitgliedschaft ist mit dem Wesen eines freien Berufs vereinbar. Die berufsständische Eigensicherung mit Pflichtmitgliedschaft der Berufsangehörigen fügt sich in rechtlich unbedenklicher Weise in das System der sozialen Sicherung ein.

Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf die erforderlichen Grundaussagen zu Aufbau und Organisation der anwaltlichen Versorgung sowie zu Beitragsverpflichtung und Leistungsgewährung. Die Regelung der Einzelheiten soll der Selbstverwaltung durch Satzung überlassen bleiben.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Nach dieser Bestimmung wird das Versorgungswerk als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet. Diese Rechtsform bietet sich an, da das Versorgungswerk für eine verhältnismäßig große wechselnde Zahl von Personen tätig wird, die zu einem gemeinsamen, öffentlichen Zweck zusammengeschlossen und zur Leistung von Beiträgen verpflichtet werden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer und die Mitglieder des Versorgungswerks nicht zwangsläufig identisch sind. Schon deshalb kann das Versorgungswerk nicht durch die Organe der Beitragsleistungen der Mitglieder des Versorgungswerks im Laufe der Jahre angesammelt werden, ist es geboten, allein den Mitgliedern die maßgeblichen Körperschaft vorzubehalten.

Es erscheint nicht geboten, den Sitz des Versorgungswerks durch Gesetz zu bestimmen.

Eine gesetzliche Definition des Aufgabenbereichs sowie des Grundsatzes der Eigenmittelbewirtschaftungerscheintdagegenerforderlich.

Zu § 2:

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk folgt grundsätzlich der Zugehörigkeit angemessene Leistungen des Versorgungswerks erwartet und eine ausreichende Versorgung gewährleistet werden. Der Grundsatz der Pflichtmitgliedschaft ist nicht verfassungs- und gesetzeswidrig und ist Garant für das Entstehen einer Solidargemeinschaft.

Beiträge angesammelten Kapital und den erwirtschafteten Erträgen erbringen.

Diesmachteserforderlich, als Pflichtmitglieder nur solche Rechtsanwälte aufzunehmen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bei der Begründung der gesetzlichen Mitgliedschaft ist zu beachten, daß Rechtsanwälte eine anderweitige Versorgung begründet haben können und bei deren Aufgabe der Verlust von Anwartschaftsrechten zu besorgen wäre. Deshalb soll die Möglichkeit eröffnet werden, Befreiungstatbestände zu schaffen, Dieeinzelnen Regelungen hierzu sollen der Satzung überlassen bleiben.

Aus versicherungsmathematischen Gründen ist die Altersgrenze von 45 Jahren als Höchsteintrittsalter in ein Versorgungswerk bei allen berufsständischen Versorgungswerken eine feste Größe: Mitglieder einer Kammer, die nach dem 45. Lebensjahr Mitglied im Versorgungswerk werden, können aus ihren eigenen Beiträgen die ihnen zu gewährenden Rentenleistungen nicht mehr selbst finanzieren und belasten somit die Solidargemeinschaft. auch wenn er aus der thüringischen Rechtsanwaltskammer ausscheidet.

Zu § 3:

Die Mitglieder wirken an den Entscheidungen des Versorgungswerks über die Vertreterversammlung mit, welche das Beschlußorgan des Versorgungswerks darstellt. Eine Mitgliederversammlung ist als Organ nicht vorgesehen, weil diese angesichts der zu erwartenden erheblichen Mitgliederzahl nicht Vorstand.

Zu § 4:

Die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung soll aus praktischen Gründen niedrig gehalten werden. Eine Amtszeit der Vertreter von fünf Jahren ermöglicht eine kontinuierliche Amtsführung. Hierzu muss auch sichergestellt werden, dass genügend Ersatz zur Verfügung steht.

Allen Mitgliedern des Versorgungswerks muss es möglich sein, ihr aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl der Vertreterversammlung auszuüben. Die wichtigsten Aufgaben der Vertreterversammlung sind in Absatz 4 aufgezählt; ihr können nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 weitere Aufgaben übertragen werden.

Wichtige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden soll.

Zu § 5: bestimmt die Grundsätze der Geschäftsführung. Die Anzahl von fünf Vorstandsmitgliedern erlaubt eine ausgewogene Aufgabenverteilung und führt insbesondere in der Gründungsphase zu einer erheblichen Entlastung des Vorstands. Die Möglichkeit, auch externe Fachleute als Vorstandsmitglieder zuzulassen, sichert dem Vorstand die nötigen Sachkenntnisse auch auf den Gebieten der Vermögensanlage sowie der Versicherungsmathematik.

Zu § 6:

Als regelmäßiger Pflichtbeitrag soll grundsätzlich ein Anteil des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 159 in Verbindung mit Anlage 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erhoben werden.

Bei der Beitragsfestsetzung soll nach Maßgabe der Satzung auf besondere Situationen der Mitglieder Rücksicht genommen werden können. Dies gilt Dieuntere Grenze liegt im Falle einer Beitragsermäßigung bei drei Zehnteln des höchstmöglichen Beitragssatzes im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 7: Satz 1 enthält eine Zweckbindung der Mittel. Die Entscheidung hierüber soll dem Satzungsgeber vorbehalten bleiben.

Zu § 8: Leistungen des Versorgungswerks sind in erster Linie Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Hierzu kommen Möglichkeiten der auf einen anderen Versorgungsträger. Der Leistungsumfang kann Leistungsausschluß vor.

Zu § 9:

Die Regelung der Verjährung im Gesetz erscheint geboten, weil die Leistungsansprüche dadurch berührt werden können.