Schule

Die Gemeinden Craula, Reichenbach und Tüngeda streben einen Wechsel in den angrenzenden Landkreis Gotha an, der vom Kreistag des Wartburgkreises jedoch abgelehnt wurde.

Durch Auflösung und Zusammenschluß der Gemeinden Behringen, Craula, Reichenbach, Tüngeda und Wolfsbehringen entsteht eine neue Gemeinde mit 3 586 Einwohnern, von der zu erwarten ist, dass sie leistungsfähig und in der Lage ist, die Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises effektiv und sachgerecht zu erfüllen.

Die Gemeinden Behringen, Craula, Reichenbach, Tüngeda und Wolfsbehringen sind einander benachbart, gehören demselben Landkreis an und sind durch regionale Verkehrswege beziehungsweise die Bundesstraße B 84 miteinander verbunden. Die Gemeinden bilden aufgrund ihrer territorialen Lage, der Infrastruktur und der örtlichen Gegebenheiten eine Einheit. Gemeinsame Traditionen und historisch gewachsene Strukturen sowie die bereits in der Vergangenheit vorhandenen und in den letzten Jahren herausgebildeten gemeinsamen Verwaltungsstrukturen in der Verwaltungsgemeinschaft Behringen sprechen gleichfalls für eine Zusammenlegung der fünf Gemeinden.

Zu § h (Gemeinden Pferdsdorf/Rhön, Sünna, Unterbreizbach):

Die Vereinbarung der Gemeinden Unterbreizbach (2 417 Einwohner) und Sünna (1 389 Einwohner), dass die Gemeinde Unterbreizbach nach § 51 der Thüringer Kommunalordnung erfüllende Gemeinde ist, wird aufgehoben. Die Gemeinde Pferdsdorf/Rhön (573 Einwohner) wird aus der Verwaltungsgemeinschaft Vacha (6 735 Einwohner) ausgegliedert, da keine direkte Nachbarschaft zu den übrigen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft besteht. Durch die Gebiete von Unterbreizbach und Sünna ist Pferdsdorf/Rhön vom Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft abgetrennt. Die Gemeinden Unterbreizbach, Pferdsdorf/Rhön und Sünna liegen an der westlichen Grenze des Wartburgkreises und Thüringens. Das gemeinsame Gemeindegebiet ist im übrigen im Norden begrenzt von der Landesgrenze, im Osten von den Gemeinden Vacha, Völkershausen und Wölferbütt der Verwaltungsgemeinschaft Vacha und im Süden von der Gemeinde Buttlar (1 401 Einwohner). Im Umfeld dieser Gemeinden haben sich kommunale Strukturen herausgebildet oder werden sich bilden, die den Vorgaben der Thüringer Kommunalordnung entsprechen. Die Gemeinde Buttlar gehört zum Gebiet des Geisaer Amts und ist auf die Stadt Geisa orientiert. Die Gemeinde Sünna hat bereits durch Beschlüsse ihren Willen zur Eingemeindung in die Gemeinde Unterbreizbach bekundet.

Auch alle erforderlichen Beschlüsse zum Austritt der Gemeinde Pferdsdorf/Rhön aus der Verwaltungsgemeinschaft Vacha liegen bereits vor. Nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen kann der Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung vorbereitet werden.

Durch Auflösung und Zusammenschluß von Pferdsdorf/Rhön, Sünna und Unterbreizbach entsteht eine neue Gemeinde mit 4 379 Einwohnern. Mit dieser Einwohnerzahl ist die Gemeinde nach den Vorgaben der Thüringer Kommunalordnung von der Verpflichtung befreit, einer Verwaltungsgemeinschaft angehören zu müssen. Es ist zu erwarten, daß diese neue Gemeinde leistungsfähig und in der Lage sein wird, die Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises effektiv und sachgerecht zu erfüllen.

Die Gemeinden Pferdsdorf/Rhön, Sünna und Unterbreizbach sind einander benachbart, gehören demselben Landkreis an und sind durch regionale Verkehrswege miteinander verbunden. Die maximale Entfernung zueinander beträgt etwa 3 km. Die Gemeinden bilden aufgrund ihrer territorialen Lage, der Infrastruktur und der örtlichen Gegebenheiten eine Einheit. Gemeinsame Traditionen sind vorhanden. Die Bildung dieser Gemeinde aus Pferdsdorf/Rhön, Sünna und Unterbreizbach entspricht dem vorab geäußerten Willen der drei Gemeinden.

Zu § 38 (Stadt Geisa, Gemeinden Buttlar, Gerstengrund, Rockenstuhl, Schleid):

Durch Auflösung und Zusammenschluß der Stadt Geisa (3 696 Einwohner) und der Gemeinden Buttlar (1 401 Einwohner), Gerstengrund (65 Einwohner), Rockenstuhl (1 139 Einwohner) und Schleid (1 140 Einwohner) entsteht eine neue Gemeinde mit 7 690

Einwohnern, die leistungsfähig und in der Lage ist, die Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises effektiv und sachgerecht zu erfüllen. Grundsätzlich sind sich die Gemeinden einig, eine neue Gemeinde bilden zu wollen. Man konnte sich jedoch vor allem nicht über den Zeitpunkt einigen.

Die Stadt Geisa und die Gemeinden Buttlar, Gerstengrund, Rockenstuhl und Schleid liegen an der südwestlichen Grenze des Wartburgkreises und Thüringens. Ihr gemeinsames Gemeindegebiet wird im Norden begrenzt durch die Gemeinden Pferdsdorf/Rhön und Wölferbütt der Verwaltungsgemeinschaft Vacha (6 735 Einwohner) und die Gemeinde Sünna (1 389 Einwohner), im Osten durch die Gemeinden Brunnhartshausen und Oechsen der Verwaltungsgemeinschaft Dermbach (8 129 Einwohner) und die Gemeinde Andenhausen der Verwaltungsgemeinschaft Oberes Feldatal (5 232 Einwohner) und im Süden und Westen durch die Landesgrenze.

Die Stadt Geisa und die Gemeinden Buttlar, Gerstengrund, Rockenstuhl und Schleid sind einander benachbart, gehören demselben Landkreis an und sind durch regionale Verkehrswege beziehungsweise die Bundesstraße B 278 miteinander verbunden. Die Gemeinden bilden aufgrund ihrer territorialen Lage, der Infrastruktur und der örtlichen Gegebenheiten eine Einheit. Die Gemeinden gehören einem Schulbezirk an. Gemeinsame Traditionen und historisch gewachsene Strukturen sprechen gleichfalls für eine Zusammenlegung aller Gemeinden. Die Stadt Geisa ist im Regionalen Raumordnungsplan Südthüringen als Unterzentrum ausgewiesen, zu dessen Verflechtungsbereich die Gemeinden Buttlar, Gerstengrund, Rockenstuhl und Schleid gehören. Die Stadt ist das regionale Zentrum dieses Bereichs, auf das die umliegenden Gemeinden des Geisaer Amts traditionell, infrastrukturell und verwaltungsmäßig überwiegend orientiert sind.

Zum Sechzehnten Abschnitt (Landkreis Weimarer Land):

Zu § 39 (Gemeinde Großschwabhausen):

Die Gemeinde Großschwabhausen (669 Einwohner) wird im Norden, Süden und Westen begrenzt durch die Gemeinden Döbritschen, Hammerstedt, Hohlstedt und Kleinschwabhausen der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen (5 244 Einwohner) und im Osten durch die Landkreisgrenze.

Die Gemeinde Großschwabhausen muss mit 669 Einwohnern einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Durch die Erweiterung um die Gemeinde Großschwabhausen erreicht die Verwaltungsgemeinschaft Mellingen eine Einwohnerzahl von 5 913 und liegt damit über der in der Thüringer Kommunalordnung regelmäßig geforderten Mindesteinwohnerzahl von 5 000 für Verwaltungsgemeinschaften.

Mit der Sitzgemeinde Mellingen der Verwaltungsgemeinschaft Mellingen ist Großschwabhausen durch regionale Verkehrswege verbunden. Die Entfernung beider Orte voneinander beträgt etwa 6 km. Eine andere Zuordnung als zur Verwaltungsgemeinschaft Mellingen ist für Großschwabhausen aufgrund der vorhandenen kommunalen Strukturen dieses Bereichs nicht möglich.

Zu § 40 (Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt):

Die Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt, bestehend aus der Stadt Buttelstedt (1 523 Einwohner) und den Gemeinden Großobringen (622 Einwohner), Heichelheim (290 Einwohner), Kleinobringen (261 Einwohner), Leutenthal (302 Einwohner), Rohrbach (253 Einwohner), Sachsenhausen (292 Einwohner) und Wohlsborn (216 Einwohner), wird aufgelöst. Mit insgesamt 3 759 Einwohnern liegt sie weit unterhalb der in der Thüringer Kommunalordnung regelmäßig geforderten Mindesteinwohnerzahl von 5 000 für Verwaltungsgemeinschaften. Die Stadt Buttelstedt und die Gemeinden Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen, Leutenthal, Rohrbach, Sachsenhausen und Wohlsborn liegen an der nördlichen Grenze des Landkreises Weimarer Land. Die Verwaltungsgemeinschaft ist im Norden durch die Landkreisgrenze begrenzt. Im Osten grenzen die Verwaltungsgemeinschaft Ilmtal-Weinstraße (6 209 Einwohner), im Süden die kreisfreie Stadt Weimar (62 265 Einwohner) sowie die Gemeinde Kromsdorf der Verwaltungsgemeinschaft Ilmtal-Weinstraße und im Westen die Gemeinden Ettersburg, Krautheim, Ramsla und Schwerstedt der Verwaltungsgemeinschaft Berlstedt (5 185 Einwohner) an. Da sich im Umfeld der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt Verwaltungsstrukturen herausgebildet haben, die den Vorgaben der Thüringer Kommunalordnung entsprechen, ist eine Zuordnung anderer Gemeinden zur Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt im Hinblick auf die Gesamtstruktur dieser Region nicht sinnvoll.

Durch Auflösung und Zusammenschluß der Stadt Buttelstedt und der Gemeinden Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen, Leutenthal, Rohrbach, Sachsenhausen und Wohlsborn entsteht eine neue Gemeinde mit 3 759 Einwohnern, von der zu erwarten ist, daß sie leistungsfähig und in der Lage ist, die Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises effektiv und sachgerecht zu erfüllen.

Die Stadt Buttelstedt und die Gemeinden Großobringen, Heichelheim, Kleinobringen, Leutenthal, Rohrbach, Sachsenhausen und Wohlsborn sind einander benachbart, gehören demselben Landkreis an und sind durch regionale Verkehrswege miteinander verbunden. Die Gemeinden bilden aufgrund ihrer territorialen Lage, der Infrastruktur und der örtlichen Gegebenheiten eine Einheit. Gemeinsame Traditionen und historisch gewachsene Strukturen sowie die bereits in der Vergangenheit vorhandenen und in den letzten Jahren herausgebildeten gemeinsamen Verwaltungsstrukturen in der Verwaltungsgemeinschaft Buttelstedt sprechen gleichfalls für eine Zusammenlegung der Gemeinden.

Zum Siebzehnten Abschnitt (Kreisgrenzenänderung):

Zu § i (Landkreise Weimarer Land, Saalfeld-Rudolstadt):

Diese Kreisgrenzenänderung ist die Folge der in § 20 Abs. 4 vorgenommenen Auflösung und Eingliederung des Gebietes der Gemeinde Neckeroda des Landkreises in das Gebiet der Stadt Blankenhain, die zum Landkreis Weimarer Land gehört.

Zum Zweiten Teil (Übergangsbestimmungen):

Zu § 41 (Wahlen und Fortführung der Geschäfte):

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtszeit der Gemeinderatsmitglieder und Bürgermeister der aufgelösten Gemeinden. Für die nach den Bestimmungen des Ersten Teils neugebildeten Gemeinden sind die Gemeinderatsmitglieder und der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes neu zu wählen.

Während der Übergangszeit bis zur Wahl der neuen Gemeindeorgane und zur Durchführung der Wahl sind die in den Absätzen 2 bis 4 getroffenen Regelungen zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters, zur Zusammensetzung des Gemeinderats der neugebildeten Gemeinde und zur Funktion des Wahlleiters erforderlich. Die Bürgermeister der aufgelösten Gemeinden sind nicht Mitglieder des bis zur Neuwahl amtierenden Gemeinderats der neugebildeten Gemeinde. Die Bestellung des Beauftragten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 122 Zu § 42 (Erweiterung des Gemeinderats):

Die Bestimmung gewährleistet in Anlehnung an § 9 Abs. 5 dass die Bürger einer eingegliederten Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde durch ihre in der letzten Kommunalwahl gewählten Mandatsträger von Beginn an angemessen repräsentiert werden. Eine Neuwahl des Gemeinderats entfällt.

Zu 43 (Ortschaften, Ortschaftsverfassung):

Durch die Regelung soll die Identität der im Zuge von Gemeindezusammenschlüssen und Eingliederungen aufgelösten Gemeinden erhalten bleiben. Satz 2 stellt klar, dass eine gesetzliche Einführung einer Ortschaftsverfassung entsprechend § 45 Abs. 8 erfolgt.

Zu § 44 (Ortsrecht):

Diese Bestimmung regelt die Weitergeltung von Ortsrecht im Falle einer Eingliederung oder eines Gemeindezusammenschlusses, bis es dem Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde angepaßt oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Der gesetzte Zeitraum bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres soll der möglichst schnellen Herstellung gleicher Rechtsverhältnisse in allen Ortsteilen dienen.