Versicherung

Behinderung des Kontrollrechtes des Im Rahmen der Bearbeitung einer Beschwerde eines Bürgers war es erforderlich, eine Kontrolle in einer Stadtverwaltungdurchzuführen. an den stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeister wenden, dem die Dienstgeschäfte übertragen worden waren.

Aufgrund anhängiger gerichtlicher Auseinandersetzungen war trotz der Aufgabenübertragung an den ehrenamtlichen ermöglicht wurde. Obwohl die Kontrolle angekündigt worden war, konnte dadurch der sein im garantiertes Recht auf uneingeschränkten Zutritt zu allen Diensträumen sowie Kontrolle und Einsichtnahme in alle vorhandenen Unterlagen und Akten mit personenbezogenen Daten nicht wahrnehmen.

Dies stellte eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz gemäß § 38 dar und wurde gemäß § 39 beanstandet. Gleichzeitig wurde das Landratsamt darüber in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, umgehend Maßnahmen zu treffen, die dem die erforderlichen Einsichts- und Zugangsrechte gewährleisten.

Wie umfassend darf der Bürgermeister informieren?

Was nicht durch den Bürgermeister veröffentlicht werden darf

Mit einer Eingabe, die von der örtlichen Landtagsabgeordneten unterstützt wurde, baten die Mitglieder einer unabhängigen Wählergruppe einer Thüringer Gemeinde den um Hilfe. Sie sahen in verschiedenen Handlungsweisen des Bürgermeisters und des Gemeinderats Pflichtverletzungen, die sie in einem Gespräch mit dem zuständigen Landratbenannthatten. Nachdem der Landrat die Unterlagen erhalten hatte, leitete er sie dem betreffenden Bürgermeister zur Stellungnahme weiter, der seinerseits Kopien anfertigte und an die Gemeinderatsmitglieder verteilte. Schließlich brachte der Bürgermeister an zwei Verkündungstafeln einen Anschlag an, in welchem er die Bürger aufforderte, diese Unterlagen auch die Namen und Adressen der Petenten enthielten, an den Bürgermeister und den Gemeinderat sowie in der öffentlichen Auslegung sahen die Petenten eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften.

Die Weiterleitung der als Dienstaufsichtsbeschwerde zu qualifizierenden Unterlagen durch den Landrat an den Bürgermeister zur Stellungnahme war nicht zu beanstanden, da das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde nach Thüringer Kommunalrecht für die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Bürgermeister zuständig ist. Nach dem Untersuchungsgrundsatz ist es erforderlich, dass der betroffene Amtsträger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einschließlich der Adressaten zur Kenntnis bekommt, um hierzu umfassend Stellung nehmen zu können. Auch die Übermittlung der Beschwerde an die Mitglieder des Gemeinderates war als erforderlich zur Abgabe einer Stellungnahme des Bürgermeisters anzusehen, da u. a. auch die Arbeit des Gemeinderates kritisiert worden war.

Nach einer entsprechenden Aufforderung an die Rechtsaufsichtsbehörde durch den wurde die Offenlegung der Unterlagen im Dorfgemeinschaftshaus eingestellt. Da nicht zu ermitteln war, ob tatsächlich Bürger von den Unterlagen Kenntnis genommen haben, ist zumindest von einer unzulässigen Nutzung personenbezogener Daten auszugehen (eine Übermittlung würde die Kenntnisnahme voraussetzen), da für die Abgabe der Stellungnahme durch den Bürgermeister in keiner Weise erforderlich war, die Möglichkeit zu schaffen, jedermann Einsicht in diese personenbezogenen Daten zu gewähren. Diese festgestellte Verletzung von Vorschriften über den Datenschutz hat der gegenüber der Gemeindeverwaltung förmlich beanstandet und um Mitteilung gebeten, welche Vorkehrungen getroffen werden, um derartige Datenschutzverstöße in Zukunft zu vermeiden.

Unzulässige Veröffentlichung im Amtsblatt Ende 1994 wurde der darauf hingewiesen, dass in einem amtlichen Mitteilungsblatt eine Stadtverwaltung zum Gefahrenschwerpunkte im Straßenverkehr (wie fehlende Bürgersteige), begründete die Notwendigkeit für die Festlegung von Parkverboten bei unübersichtlichen Straßenabschnitten, aber auch die bisherige Untätigkeit in einigen Fällen.

Diese Form der Information der Bürger ist sicher begrüßenswert, wenn dabei nicht die Kommunalverwaltung über das Ziel hinausgegangen wäre. Im vorliegenden Fall war man davon ausgegangen, dass durchaus jeder Bürger das Recht in Anspruch nehmen kann, darüber informiert zu werden, warum bisher bestimmte Entscheidungen nicht getroffen worden waren bzw. weshalb einige Arbeiten noch nicht durchgeführt wurden. Da in einigen Fällen das Haupthindernis für eine beabsichtigte Veränderung die noch nicht erfolgte freiwillige Veräußerung von Grundstücksteilen an die Amtsblatt namhaft zu machen. Ebenso hatte sich im Rathaus ein Handwerksbetrieb, möglicherweise auch in unangemessener Form, gegen das aus seiner Sicht unangemessene und ökonomisch schädigende Parkverbot vor seinem Grundstück geäußert. Diese Verhaltensweisen der betroffenen Bürger, die teilweise im Rahmen von Nennung der Namen von Privatpersonen zu informieren, welche Probleme die Stadtverwaltung ständig zu lösen hat.

Diese Verfahrensweise widerspricht jedoch allen Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit der Bediensteten der Stadtverwaltung. Es darf nicht sein, dass Amtsblätter Austragungsort von Verwaltungsangelegenheiten sind, in denen die Kommunalverwaltung von ihrem Standpunkt aus zu Verwaltungsverfahren bzw. zu Fragen des persönlichen Verhaltens von Bürgern Stellung bezieht. Aus diesem Grund wurde seitens des der Vorgang zum Anlaß wurde festgestellt, dass die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in diesem Artikel auf einer fehlerhaften Auslegung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen in bezug auf das öffentliche Interesse begründet war. Da es sich um eine kleine Stadt handelte, herrschte dort die Auffassung, dass das Informationsbedürfnis der Bevölkerung

In Auswertung der Vorfalles mit den Amtsleitern der Stadtverwaltung wurde festgehalten, dass künftig personenbezogene Daten im Amtsblatt nur veröffentlicht werden, wenn dies eine Rechtsvorschrift erlaubt, es sich um öffentlichzugängliche Daten handelt oder der Betroffene zugestimmt hat. Abschließend sollte an dieser Stelle noch vermerkt werden, daß, obwohl keine Beschwerde der Betroffenen vorlag, sich der Bürgermeister öffentlich für die Namensnennung im folgenden Amtsblatt entschuldigt und darauf hingewiesen hat, dass künftige Namensnennungen unterbleiben werden.

Falsch verstandenes öffentliches Interesse

Zwei Kindergärtnerinnen einer Gemeinde wandten sich mit folgendem Problem an den Eltern hatten in einem Kindergarten den zuständigen Bürgermeister sowie die örtliche Presse eingeladen, um die bevorstehende Schließung eines Kindergartens zu verhindern. In seinen Ausführungen begründete der Bürgermeister sich nicht mit einer Gesamtdarstellung der Lohnkosten, sondern fühlte sich gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet, Datenschutzrecht, insbesondere gegen die ihm auferlegte Amtsverschwiegenheit, sowie gegen den Grundsatz der internen Vertraulichkeit von Personaldaten verstoßen hatte, war ihm offensichtlich nicht bewußt. Auch die Dienstaufsichtsbehörde erkannte zunächst die Problematik der unzulässigen Offenbarung von Personaldaten nicht, so dass erst eine entsprechende Nachfrage des dazu führte, sich erneut mit der Problematik auseinanderzusetzen und den aufgrund der Versicherung, dass eine Wiederholung künftig ausgeschlossen wird, abgesehen.

Was darf ein Staatskommissar über die Stadträte wissen?

Der Bürgermeister einer Stadt war bei der Abwicklung der Erschließung eines - im nachhinein als überdimensioniert erkannten - Industriegebietes derart überfordert, dass ihm durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde dieser der sozusagen als Staatskommissar die Funktion des Bürgermeisters für diese Aufgabe übernahm.

In einer Eingabe einer Stadtratsfraktion, die übrigens bis heute noch nicht durch Unterschrift autorisiert ist, wurde bezweifelt, dass der Beauftragte sich die Namen, Adressen, Geburtsort und -datum, Beruf und Parteizugehörigkeit der Stadträte aus den städtischen Unterlagen vorlegen lassen kann. Diese Angaben sind durch die Bekanntmachung der Wahlvorschläge und die Vorstellung der Kandidaten in der Presse allgemein bekannt. Der Beauftragte, der neu in die Stadt kommt, ist zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diese Angaben angewiesen, zumal er insoweit partiell der sie entsprechend unterrichten.

Verwendung der Kontoverbindung durch die Gemeinde zur Vollstreckung?

Von einem anderen DSB ist die Frage aufgeworfen worden, ob eine Gemeinde die Bankverbindung eines Bürgers zu Vollstreckungszwecken nutzen darf, wenn diese für einen anderen Zweck, z. B. Abbuchung der laufenden Kindergartengebühren, der Gemeinde mitgeteilt worden war. Eine Anfrage des beim als oberer Rechtsaufsichtsbe27 hörde ergab, dass dort derartige Problemfälle bisher nicht bekannt sind. Daraus ist jedoch nicht zwingend zu schließen, wie folgt dar:

Da es sich bei der Verwendung der Kontoverbindung zur Vollstreckung um eine Nutzung zu einem anderen als dem auch zur Vollstreckung in einem anderen Steuerverfahren verwenden. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 1 Abgabenordnung. Will die Gemeinde eine Bußgeldentscheidung vollstrecken, so darf sie ihr auch anderweitig bekanntgewordene zur Vollstreckung nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 zulässig, wenn es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist. Ein erheblicher Nachteil für das Gemeinwohl droht nicht immer schon dann, wenn nicht die Funktionsfähigkeit einer Gemeinde gefährdet wäre und somit auch erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu die Vollstreckung dadurch verzögern oder vereiteln, dass sie die Konten nicht nennen oder diese auflösen. darin eingewilligt, dass die Gemeinde diese zu Vollstreckungszwecken nutzen darf, so muss die Gemeinde bei einer beabsichtigten Zweckänderung die dargestellte Einzelfallprüfung vornehmen.

Öffentlicher Aushang des Aufgebotes noch zeitgemäß?

In § 12 Ehegesetz in Verbindung mit § 3 Personenstandsgesetz ist die Verpflichtung der Standesämter zur Veröffentlichung des Aufgebotes vor einer Eheschließung enthalten. Von dem Aufgebot kann gemäß § 12 der Standesbeamte Befreiung erteilen. Aufgrund einer entsprechenden Anfrage hatte sich der damit zu befassen, ob solch ein Verfahren heute noch erforderlich und zeitgemäß ist, da auf diesem Weg kaum das Ziel, Ehehindernisse zu erkennen, erreicht wird. Daß diese Fragestellung nicht nur in Thüringen aufgeworfen wurde, zeigt eine Erklärung des Bundesinnenministeriums vom 10.02.1995, in der es heißt: Eine Umfrage bei verschiedenen Standesbeamten ergab, dass in den letzten Jahren nicht ein einziges Mal aufgrund dieses Aushanges dem Standesbeamten ein Ehehindernis mitgeteilt worden war. Die Ermittlung von möglichen Ehehindernissen ist aber der einzige Zweck dieser Regelung. Nach Rückfrage beim TMJE wurde von dort signalisiert, dass man einer Gesetzesänderung aufgeschlossen gegenüberstehe.

Dieser Entwurf sieht unter anderem die Abschaffung des Aufgebotes vor. Damit wurde nicht nur den Forderungen des Datenschutzes, Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auf das Notwendigste zu beschränken, sondern auch den Vorstellungen der unabhängigen Kommission für Rechts- und Verwaltungsvereinfachung des Bundes entsprochen. Hierbei zeigt sich auch, dass Datenschutz keinesfalls ein Hemmnis der Verwaltung darstellt, sondern durchaus einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes leisten kann.

Anfrage zum Familienbuch um die datenschutzrechtliche Prüfung der Erforderlichkeit für eine Datenübermittlung an Dritte bei der im Verfahren vorgenommenen Anhörung gebeten. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 werden in das Familienbuch die des Familienbuches auf Antrag nach § 15a Abs. 2 die im Familienbuch einzutragenden Personen vorher anzuhören.

Nach Auskunft der Thüringer Standesämter wird dazu gegenwärtig den Anzuhörenden der Antrag bzw. ein Abdruck eines Familienbuches soll dieser die Richtigkeit der Angaben bestätigen, insbesondere durch die Ankreuzung unter: Datenschutzrechtlichbedenklicherscheint es aber, dass durch die Kenntnisgabe des vollständigen Antrages die Daten Dritter (zum Beispiel die Daten der Schwiegerkinder den Schwiegereltern) bekanntgegeben werden.